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In: Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft 144
In: Schriften der Deutschen Sektion des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften Band 35
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
In: Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft 144
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 52, Heft 4, S. 529-552
ISSN: 1865-5211
In case the civil claim for return doesn't help the public archive to recover dispossessed public archive material, it's in question if the archive versus the material's possessor has got a public-law claim for return by virtue of the public law of things. That's generally not the case, contrary to a now as ever held opinion: If the archive - precisely: the public subject of the archive - has lost not only the possession but also the property right of the archive material, the archive is able to realize the recovery of the archive material neither by administrative action nor by action for performance through the administrative court. The same applies in case the archive hasn't lost its property right of the archive material but isn't able to realize the civil claim for return because of its statutory limitation. Here, too, a public-law request for return based only on the presumed public law of things is unsuccessful.
Something different applies to the Free State of Saxony and the Free State of Thuringia: Recently the state legislator has conceded a public-law claim for return to the public archives versus the possessor of dispossessed public archive material - a novelty in the entire public law of things. However, because of the constitutional property guarantee (Article 14, section 1 of the German Basic Law) the relevant state law (Section 8, paragraph 2, sentence 3 Saxon Archives Act; Section 2, paragraph 1, sentence 4 Thuringian Archives Act) has to be interpreted in conformity with the constitution: The state law grants the archives a public-law claim for return which is cognizable by action for performance through the administrative court. But only, although at least, versus the archive material's possessor who isn't the material's proprietor.
This applies mutatis mutandis to other (i. e. non-archival) public things. In so far, however, because of the property guarantee (Article 14, section 1 of the German Basic Law) legislative amendments can be taken into consideration at most and only concerning unique specimens which are irreplaceable for public purposes: cultural assets with a unique character.
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 96, Heft 3, S. 369-398
ISSN: 0042-4501
Der Autor skizziert zu Beginn den Auftrag der Kirche im Spiegel des Haftungsrechts und erörtert im zweiten Kapitel die Rechtsvorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) für das Handeln der Sektenbeauftragten, welche trotz tendenziell unterschiedlicher Haltungen gegenüber dem kirchlichen Handeln von einem gemeinsamen Grundgedanken ausgehen: dem der besonderen Rechtsstellung korporierter Religionsgemeinschaften gegenüber Dritten. Eine nähere Reflexion und Kritik ergeben jedoch, dass bereits das Fundament der Rechtsprechung - die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses - nicht trägt, wie der Autor im dritten Kapitel am Beispiel der Sektenaufklärung zeigt. Im vierten Kapitel setzt er sich mit dem Rechtsmaßstab für das öffentliche Wirken der Kirchen kritisch auseinander, wozu er das Handeln der Sektenbeauftragten als Freiheitsbetätigung interpretiert und die einzelnen Rechtspflichten beim Handeln der Sektenbeauftragten beleuchtet. Aus der Rekonstruktion der einschlägigen Grundbegriffe heraus kann dann der Beitrag des Staatskirchenrechts zur Frage nach dem öffentlichem Amt und dem öffentlichem Wirken der Kirchen genauer herausgearbeitet werden, wie das fünfte und letzte Kapitel der Abhandlung zeigen. (ICI)
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 115, Heft 3, S. 160-164
ISSN: 0012-1363
In: Schriftenreihe Verwaltung in Praxis und Wissenschaft (vpw)
Das Handbuch stellt das gesamte Beamten- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes einschliesslich aller Nebengebiete (Besoldungs-, Versorgungs-, Disziplinar- und Personalvertretungsrecht) dar. Für die 8. Auflage wurde das Werk neu bearbeitet und wesentlich ergänzt. Die erheblichen Änderungen durch die Dienstrechtsreformgesetze des Bundes sowie die Dienstrechtsreformen in den Bundesländern, zuletzt zum 1.7.2016 in Nordrhein-Westfalen, sind ebenso eingearbeitet wie die grundlegende Wandlung des Tarifrechts durch den TVöD. Viele neue Fälle aus der Personalpraxis werden behandelt. Literatur und Rechtsprechung sind auf aktuellem Stand. (Verlagswerbung)
In: Schriftenreihe Verwaltung in Praxis und Wissenschaft (vpw)
Das Handbuch stellt das gesamte Beamten- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes einschliesslich aller Nebengebiete (Besoldungs-, Versorgungs-, Disziplinar- und Personalvertretungsrecht) dar. Für die 8. Auflage wurde das Werk neu bearbeitet und wesentlich ergänzt. Die erheblichen Änderungen durch die Dienstrechtsreformgesetze des Bundes sowie die Dienstrechtsreformen in den Bundesländern, zuletzt zum 1.7.2016 in Nordrhein-Westfalen, sind ebenso eingearbeitet wie die grundlegende Wandlung des Tarifrechts durch den TVöD. Viele neue Fälle aus der Personalpraxis werden behandelt. Literatur und Rechtsprechung sind auf aktuellem Stand. (Verlagswerbung)
In: Vahlens Lernbücher
Dieses Lehrbuch ist ideal zur Vorbereitung auf Prüfungen im öffentlichen Recht. Es behandelt die Kernbereiche des öffentlichen Rechts:- Staatsrecht- Verfassungsprozessrecht- Allgemeines Verwaltungsrecht- Staatshaftungsrecht- Verwaltungsprozessrecht- EuroparechtIn klarer und leicht verständlicher Sprache werden die besonders prüfungsrelevanten Probleme und Fallkonstellationen behandelt. Zahlreiche Hervorhebungen, Fallbeispiele sowie vor allem Übersichten und Prüfschemata bieten eine ideale Lernhilfe. Bei den Übungsfällen mit Musterlösungen handelt es sich um Originalklausuren. Sie vermitteln zugleich die erforderliche Falllösungstechnik. Das Buch eignet sich sowohl für Anfänger, die sich die zentralen Teilgebiete des öffentlichen Rechts sukzessive erarbeiten wollen, als auch für Fortgeschrittene, denen an einer raschen und konzentrierten Wiederholung und Prüfungsvorbereitung gelegen ist. Die Neuauflage wurde für eine durchgehende Aktualisierung und Ergänzung genutzt. Viele prüfungsrelevante Gegenstände wurden vertieft und erweitert.