Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion Die Linke (Drucksache 16/1328)
In: Subventionsbericht: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre, Heft Dr. 16/1412, S. 8
Die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zielt auf eine Konkretisierung des Konzepts der eheähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit Bedarfsgemeinschaften. In Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen geht die Bundesregierung davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist, 'die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen'. Obwohl keine Verpflichtung zum gegenseitigen Einstehen besteht, geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass die Partner tatsächlich in einer Weise verbunden sind, 'die ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt.' Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen bzw. gemeinsame Kinder werden als Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft betrachtet. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft aufgegeben. Stattdessen wird 'als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen' definiert: 'a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen'. Dieser Wille soll vermutet werden, wenn die Partner '1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.' Gleichgeschlechtliche Partner, die wie eingetragene Lebenspartner zusammenleben, stellen gemäß derzeit geltendem Recht keine Bedarfsgemeinschaft dar, wohl aber nach der geplanten neuen Rechtslage. Hinsichtlich der Frage, wie Leistungsbezieher beweisen sollen, dass keine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Betroffenen darlegen und gegebenenfalls nachweisen können, 'dass Kriterien, unter denen die Vermutung begründet wird, nicht erfüllt sind. Sie können ferner die Vermutung dadurch entkräften, dass sie anhand zusätzlicher Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.' (IAB)