Krieg oder Frieden: eine vergleichende Untersuchung kulturspezifischer Ideale - der Bürgerkrieg in Belutschistan/Pakistan
In: Kölner ethnologische Mitteilungen Bd. 13
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In: Kölner ethnologische Mitteilungen Bd. 13
World Affairs Online
In: Zeitschrift für qualitative Bildungs-, Beratungs- und Sozialforschung, Volume 3, Issue 2, p. 357-364
In: Entwicklungspolitik: Zeitschrift, Issue 13, p. 46-49
ISSN: 0720-4957
World Affairs Online
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Volume 54, Issue 5, p. 199-207
ISSN: 0029-859X
"Der ehemalige 'Kohlepfennig' und die 1999 eingeführte Stromsteuer scheinen auf den ersten Blick wirtschaftlich und rechtlich nicht viel gemein zu haben. Hingegen unterscheiden sie sich in ihren Belastungswirkungen für den Endverbraucher derzeit (noch) nicht spürbar. Diese Situation reizt zu einem verfassungsrechtlichen Vergleich: Sieht man von den verschiedenen Ausgangspunkten der beiden Abgabearten ab, treten dabei in der Sache erstaunliche Parallelen zutage. Fast könnte man formulieren, die Stromsteuer sei eine Fortsetzung des 'Kohlepfennigs' mit anderen Mitteln." (Autorenreferat)
In: Wahlen und Wähler, p. 623-645
In: Schriften zur Rechtstheorie 195
In: Schriften zur Rechtstheorie Heft 195
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
Die Rechtslehre von Hobbes gliedert sich im wesentlichen in die zwei einander begründungslogisch bedingenden Teile der Naturzustandslehre und der Souveränitätstheorie. Die Rezeption von Hobbes' Lehre ist im 17. und 18. Jahrhundert weder offen erfolgt, noch hat sie sich gleichermaßen auf beide Teile seiner Rechtslehre bezogen. Nicht nur Thomasius, sondern auch viele andere Vertreter einer absolutistischen Staatslehre waren viel eher bereit, der Hobbesschen Souveränitätslehre zu folgen als seiner Theorie des Naturzustandes. Umgekehrt wandten sich vor allem in Frankreich die Gegner des Absolutismus auch gegen Hobbes' Souveränitätslehre, wobei zum Beispiel Diderot und vor allem Rousseau dennoch eine relativ große Affinität - ungeachtet aller anders gelagerten Rhetorik - zu Hobbes aufwiesen. -- Die Staatsrechtler und Theoretiker des 17. Jahrhunderts waren aber nicht bereit, sich auf die Prämissen der Hobbesschen Naturzustandstheorie einzulassen. Hobbes hatte durch seine ambivalente Argumentation seinen Kritikern sicherlich Vorschub geleistet. Denn dadurch, daß er nicht nur den juridischen Konflikt herausgearbeitet hatte, sondern auch immer wieder auf anthropologische Argumente rekurrierte, verschob sich die Diskussion und Kritik von der entscheidenden rechtsphilosophischen Fragestellung hin zu einer Erörterung über die Natur des Menschen. Hobbes' Argumente waren hier nicht nur anfechtbar, sondern durch diese Akzentverschiebung wurde der Blick auf die epochale rechtsphilosophische Leistung verstellt. Für Hobbes' Rechtslehre war es im Grunde nicht relevant, ob der Mensch als ein altruistisches oder egoistisches Wesen aufgefaßt wurde, aber genau entlang dieser Fragestellung entzündete sich die Kritik. Überspitzt formuliert wird man sagen können, daß vor allem die zeitgenössische englische Kritik an Hobbes ihren eigentlichen Gegenstand verfehlte und in vordergründigen traditionellen Argumentationsmustern verhaftet blieb. -- Erst Kant hat in Erkenntnis der rechtsphilosophischen Bedeutung der Hobbesschen Naturzustandslehre diese von den anthropologischen Aspekten befreit und auf ihren juridischen Gehalt reduziert. Er ist damit der erste, der diesen Teil der Rechtslehre rezipierte und entscheidend weiterentwickelte. In dieser Studie wird der kontinentaleuropäischen Rezeption Thomas Hobbes' erstmals detaillierter nachgegangen.
In: Swiss political science review, Volume 7, Issue 4, p. 87-118
In: Swiss political science review: SPSR = Schweizerische Zeitschrift für Politikwissenschaft = Revue suisse de science politique, Volume 7, Issue 4, p. 87-117
ISSN: 1424-7755
Presents an empirical investigation of social capital in Switzerland from a comparative perspective. While recent studies show an apparent erosion of social capital in the US, no similar trends have been found in Switzerland regarding the tendency of individuals to associate with or trust one another. However, trust in political institutions is declining over time. By international comparison, Switzerland ranks in the upper middle regarding social capital. Further, more social capital is found in the German-speaking than in the French- or Italian-speaking parts of the country. Moreover, individuals of high socioeconomic status are more likely to belong to volunteer organizations, associate more frequently with others, & have more confidence in others. 9 Tables, 72 References. Adapted from the source document.
In: Deutsche Hochschuledition Bd. 89
In: Jus Publicum Band 63
Der Verwaltungsvertrag ist eine rechtlich verfaßte Variante im Set der kooperativen Handlungsformen von Staat und Verwaltung. Das rechtliche Regime, das diese Verträge leitet, wurde indessen gesetzlich nur rudimentär geregelt. Die Dogmatik des Verwaltungsvertrages weist erhebliche Rückstände nicht nur zum Verwaltungsakt, sondern auch zum zivilrechtlichen Vertragsrecht auf.Elke Gurlit zeigt, wie das Gesetz auf den Verwaltungsvertrag einwirkt. In seinen Ausprägungen vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes stellt zum einen das Gesetzmäßigkeitsprinzip besondere Anforderungen an den Verwaltungsvertrag. Die staatliche Normsetzungsautorität setzt aber auch der Verknüpfung von Vertrag und Gesetzgebung durch sogenannte Normsetzungsverträge verfassungsrechtliche Grenzen.Elke Gurlit legt ein phasenspezifisches Vertragsmodell zugrunde, in dem Abschluß, Zustandekommen, Wirksamkeit und Bestandskraft von Verwaltungsverträgen an den Anforderungen staatlicher Normsetzungsautorität gemessen werden. Sie stellt dabei zum einen die Hypothese auf, daß die Rechtsnatur von Verwaltungsverträgen nicht den Mittelpunkt einer Dogmatik bilden kann. Zum anderen geht sie davon aus, daß sich vor allem aus den bereichsspezifischen Konkretisierungen des Verwaltungsvertragsrechts Anhaltspunkte für schrittweise Verallgemeinerungen finden lassen. Zu diesen zählen seit geraumer Zeit auch die Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts, die in eine Verwaltungsvertragsdogmatik eingebaut werden müssen. Schließlich berücksichtigt die Autorin rechtsvergleichend das U.S.-amerikanische Verfassungsrecht, das mit der Contract Clause Vertrag und Gesetzgebung systematisch aufeinander bezieht.
In: Veröffentlichungen des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs 57
In: Deutsch-französische Kulturbibliothek 17
Betrifft auch Fürstentum Halberstadt und Herzogtum Magdeburg
World Affairs Online
In: Deutschland Archiv, Volume 33, Issue 5, p. 813-814
ISSN: 0012-1428