Die Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten
In: Rostocker Abhandlungen. Rechtswiss 5
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In: Rostocker Abhandlungen. Rechtswiss 5
In: Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht 86
In: Örtliche und regionale Energieversorgungskonzepte 19
In: Schriften zur Rechtswissenschaft Bd. 247
In: Schriften zum deutschen, europäischen und internationalen Insolvenzrecht 8
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 40, Heft 30, S. 3-10
ISSN: 0479-611X
World Affairs Online
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 30/31, S. 3-10
ISSN: 0479-611X
"Reformbestrebungen in Osteuropa und Schuldenkrise der Dritten Welt haben jedermann das Scheitern sozialistischer Zentralverwaltungswirtschaften wie auch der vielfältigen dirigistisch-interventionistischen Mischformen der Wirtschaftsordnung sichtbar gemacht. Bei der Suche nach neuen Leitbildern ist ein zunehmendes Interesse an der Sozialen Marktwirtschaft feststellbar. Diese Wirtschaftsordnung hat sich mit ihren dezentralen, individuellen, durch Preismechanismen und Wettbewerb koordinierten Planentscheidungen als äußerst effiziente Lösung des Knappheitsproblems erwiesen. Schon aus dieser Dynamik und Leistungsfähigkeit, bei einem Höchstmaß an individueller Gestaltungsfreiheit, gewinnt sie ihre soziale Dimension. Sozial ist diese Wirtschaftsordnung aber auch, weil sie dem Staat zur Aufgabe macht, Schwächen und Marktversagen zu korrigieren und für einen zusätzlichen sozialen Ausgleich zu sorgen. Grundsätzlich sind auch in den Ländern der Dritten Welt die Voraussetzungen für die Einführung dieser Wirtschaftsordnung gegeben. Die Bürger dieser Staaten sind mit Marktprozessen durchaus vertraut, und die meisten der häufig aufgeführten Hemmnisse wie Mangel an dynamischen Unternehmern, nicht ordnungsgerechte Preis- und Einkommensreaktionen der Marktteilnehmer und mangelnde administrative Kapazität erweisen sich bei eingehender Analyse als nicht stichhaltig. Als Kernproblem für einen Ordnungswechsel hat sich die politische Akzeptanz erwiesen, weil er in der Regel für einen Teil der Bevölkerung mit dem Verlust an Privilegien verbunden ist und sich die Vorteile der neuen Ordnung erst nach und nach in der Zukunft zeigen. Eine wachstumsorientierte Gestaltung der sozialen Komponente ist für das Gelingen des Wechsels somit von großer Bedeutung." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 30-31, S. 3-10
ISSN: 0479-611X
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 30-31/90
ISSN: 0479-611X
In: Leistung und Lohn 255/257
In: Abhandlungen zum schweizerischen Recht N.F., 469
In: ifo Forschungsberichte 38
Im System der deutschen Privaten Krankenversicherung kommt es bei lebenslangen Verträgen zum Aufbau von Alterungsrückstellungen. Beim Versichererwechsel werden diese nach alter Rechtslage gar nicht, nach der Gesundheitsreform 2007 nur im Rahmen eines Basistarifs übertragen. Zu ermitteln ist ein praktikables Übertragungsverfahren, das auf der einen Seite die Wechseloptionen stärkt und auf der anderen Seite einen Anstieg der Prämien für die beim bisherigen Versicherer verbleibenden Versicherten verhindert. - Die Gesundheitsreform 2007 verfehlt das Ziel des Schutzes der Versicherten vor Prämienanhebungen aufgrund von Versichererwechseln systematisch, da durch die Kombination der Übertragungsregeln beim Versichererwechsel und beim Vertragswechsel ein zu großer Anteil der Alterungsrückstellungen übertragen wird. Der Vorschlag einer nach Risikotyp differenzierten Übertragung beinhaltet, dass jeder wechselnde Versicherte Anspruch auf einen nach Alter und Eintrittsalter in den Vertrag differenzierten so genannten Rentenversicherungsanteil der Alterungsrückstellung hat. Wechselwillige Versicherte, deren Gesundheitszustand sich während der Vertragslaufzeit beim bisherigen Versicherer dauerhaft verschlechtert hat, erhalten auf diesen Betrag einen individuellen Zuschlag, der von einer neutralen Bewertungsstelle festgelegt wird.
In: Leistung und Lohn 150/151
In: Abhandlungen zum schweizerischen Recht 469