Bericht von der Internationalen Konferenz über die Bewegungsfreiheit der Älteren und Behinderten
In: Ageing international, Band 6, Heft 1, S. 38-48
ISSN: 1936-606X
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In: Ageing international, Band 6, Heft 1, S. 38-48
ISSN: 1936-606X
In: Neue Musikzeitung: NMZ ; mit den offiziellen Mitteilungen des Verbandes Deutscher Musikschulen und der Jeunesses Musicales. Allgemeine Ausgabe, Band 31, Heft 5
ISSN: 0944-8136
In: Nigerian forum: a journal of opinion on world affairs, Band 3, Heft 1, S. 948-955
ISSN: 0189-0816
Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Status von Ausländern aus ECOWAS-Ländern in Nigeria vor dem Hintergrund des ECOWAS-Protokolls über Bewegungsfreiheit
World Affairs Online
In: Schriftenreihe des Vereins für Kommunalwissenschaften e.V. Berlin Band 10
Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, besonders die juristische Seite des innerstädtischen Verkehrsproblems zu beleuchten, das bisher als Sache der Stadtplaner und Finanzexperten gesehen wurde.Die Krise des Straßenverkehrsrechts beruht auf der gesetzlich garantierten Bewegungsfreiheit der Kraftfahrer, juristisch als ,,Gemeinbrauch'' bezeichnet.Die rechtlichen Schranken durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme reichen angesichts der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse nicht mehr aus.Daher behandelt der Verf. in seiner Analyse verschiedener juristischer Modelle (z.B.Dauerparken als erlaubnispflichtige Sondernutzung) auch heikle Fragen wie die Möglichkeit, ohne Verletzung des Grundgesetzes den Individualverkehr in den Stadtzentren einzuschränken oder zu verbieten.Außerdem geht er mit fundierter Kritik auf weitere Versuche ein, den Kraftverkehr einzuschränken - etwa durch Steuerpolitik oder tarifpolitische Maßnahmen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln.
In: Handwerker in der Industrialisierung: Lage, Kultur und Politik vom späten 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert, S. 242-261
Der Aufsatz befaßt sich anhand von Sekundärliteratur mit den Londoner Gesellenorganisationen im 18. Jahrhundert. Als die zünftigen Gesellen am Ende des 17. Jahrhunderts in London die ersten Vereine gründeten, hatten diese Vereinigungen bereits nicht mehr den Charakter spätmittelalterlicher Gesellenbruderschaften, sondern waren protoindustrielle Organisationen. Mitte des 18. Jahrhunderts fand ein grundlegender Wandel der Gesellenvereine zu Berufsgewerkschaften für gelernte Gesellen statt. Hatten die Gesellenvereine bis dahin die Zünfte als wichtigste wirtschaftliche Gruppenorganisation anerkannt, so trennten die sich nun von ihnen und schufen eine selbständige Interessenvertretung. Im Gegensatz zur Entwicklung in Deutschland konnten die Gesellenvereinigungen in England auch nach 1800 trotz staatlichem Druck ihre Bewegungsfreiheit beibehalten. Sie blieben jedoch auch im 19. Jahrhundert auf gelernte Gesellen beschränkte Organisationen, die sich den Versuchen der politischen Arbeiterbewegung, eine Öffnung zugunsten ungelernter Arbeiter zu erreichen, widersetzten. (BJ)
In: Listen der Ohnmacht: zur Sozialgeschichte weiblicher Widerstandsformen, S. 71-98
Gegenstand der Geschichtsschreibung ist die männliche Tat und die männliche Macht, auch dann noch, wenn sie sich neuen Forschungsgebieten, wie z. B. der Sozial- und Kulturgeschichte zuwendet. Der Ausschluß aus der Geschichte spiegelt den Ausschluß der Frauen aus dem öffentlichen Leben Westeuropas im 19. Jahrhundert wieder. Durch die Mythen und Bilder von Weiblichkeit hindurch zeichnet die Autorin das Bild der städtischen Hausfrau im 19. Jahrhundert. Trotz der ausschließlichen Begrenzung ihrer Arbeit auf den Haushalt werden Frauen dennoch in Protestaktionen aktiv, die sich gegen die Erhöhung des Brotpreises, gegen Mietwucher sowie gegen die Einführung neuer Maschinen, die traditionelle Arbeitsweisen zerstören, richten. Das Alltagsleben in der Stadt ist für die einfache Frau des Volks durch größere Bewegungsfreiheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet, als sie der bürgerlichen Frau zustehen. Zunehmend findet jedoch im Verlauf des 19. Jahrhunderts ein Rückdrängungsprozeß der Frauen aus dem öffentlichen Alltagsleben statt, selbst bei der Arbeiterbewegung. (KO)