Bewegungsfreiheit als Privileg
In: Migration, Geschlecht und Staatsbürgerschaft, S. 127-134
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In: Migration, Geschlecht und Staatsbürgerschaft, S. 127-134
In: Körper in Schieflage
In: Solidarisches EUropa: mosaiklinke Perspektiven, S. 179-185
In: Integration, Rassismen und Weltwirtschaftskrise, S. 413-451
Der Beitrag setzt sich mit zwei Fokusfragen auseinander: Welches sind die Ansprüche bedürftiger Fremder auf Aufnahme in Drittstaaten? Unter welchen Voraussetzungen sollten liberale Staaten ihre Grenzen im Sinne einer allgemeinen Freizügigkeit öffnen? Der Verfasser stellt zunächst drei auf den ersten Blick unvereinbare normative Perspektiven zu Migration und politischen Grenzen dar ("Gerechtigkeit", "Freiheit", "Demokratie"). Er beschreibt dann Migration als normativ komplexes Phänomen. Die Öffnung internationaler Grenzen für Migration kann erstens mit universellen Ansprüchen auf individuelle Autonomie begründet werden, welche die politischen Institutionen verpflichten, Einschränkungen zu rechtfertigen; zweitens mit spezifischen Ansprüchen von Stakeholdern gegenüber einem bestimmten Staat, in den sie einwandern möchten; drittens mit Ansprüchen der weltweit Schlechtestgestellten auf bessere Chancen, welche durch humanitäre Aufnahme in wohlhabenden Ländern als Teilaspekt einer umfassenden Entwicklungsstrategie verbessert werden könnten. (ICE2)
In: Horizontale Europäisierung im Feld der Arbeitsbeziehungen, S. 87-110
In: Horizontale Europäisierung im Feld der Arbeitsbeziehungen, S. 87-110
In: Migration und Ethik, S. 67-88
Der Verfasser spricht sich dafür aus, den Anspruch auf Bewegungsfreiheit ernst zu nehmen. Es sei von einem "Kosmopolitismus der Rechtfertigung" auszugehen. Dies schließt gestufte Rechtfertigungspflichten aus. Die Bewegungsfreiheit ist in doppelter Hinsicht gerechtigkeitsrelevant: zum einen instrumentell, weil sie die ökonomischen Aussichten von Individuen beeinflusst; zum anderen, weil sie selbst ein intrinsisch wertvolles Grundgut ist. Wer die Einwanderung begrenzen möchte, steht in der Rechtfertigungspflicht. Eine solche Rechtfertigung kann nur mit Blick auf die Restriktion der öffentlichen Ordnung gelingen. Staaten dürfen die Einwanderung nicht nur beschränken, wenn der Verluste einer gerechten Ordnung überhaupt droht, sondern auch, um ihr spezifisches nationalstaatliches Gerechtigkeitsprojekt, das universale Gerechtigkeitsprinzipien auf jeweils besondere Weise realisiert, vor abrupten Brüchen zu bewahren. (ICE2)
In: Solidarität: Beiträge für eine gerechte Gesellschaft, S. 205-218
In einem ersten Teil werden Gründe für eine politische Neuverortung transnationaler Solidarität benannt. Im zweiten Schritt werden exemplarisch die Erfahrungen aus zehn Jahren Solidaritätsarbeit mit der andalusischen Landarbeitergewerkschaft SOC behandelt. Diese Gewerkschaft organisiert papierlose Arbeitsmigranten, mit deren Hilfe jährlich Millionen Tonnen von Gemüse für den europäischen Markt produziert werden. Drittens wird über laufende transnationale Kampagnen in den Herkunftsländern der Arbeitsmigranten berichtet wie Marokko, Mali und Senegal. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der "Karawane für Bewegungsfreiheit und Klimagerechtigkeit". (ICE2)
In: Handeln im Wandel: Akteurskonstellationen in der Transformation, S. 251-281
Im Beitrag werden Umfang und Niveau der regionalen Mobilität anhand ihrer Bestandteile "zirkuläre Mobilität", "Wohnmobilität innerhalb Deutschlands" und "Auslandswanderungen" ostdeutscher Personen bzw. Haushalte im Vergleich zu westdeutschen Personen bzw. Haushalten untersucht. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Bewegungsfreiheit von Individuen und Haushalten in Ostdeutschland während der Transformation sehr viel weniger strukturell eingeengt war als in der DDR, wodurch sich die individuellen Möglichkeiten erweiterten und sich die reale Mobilität auch erhöhte. Dabei war das höhere Maß an eigenverantwortlicher Mobilität teils individuell gewollt und erwünscht, teils auch strukturell erzwungen.
In: "Superwahljahr" 2011 und die Folgen, S. 345-364
Die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik war auch 2011 von wenigstens zwei grundlegenden Dilemmata bei der Suche nach ihren neuen Rolle geprägt: zum einen von dem Glaubwürdigkeitsproblem, einerseits Einfluss auf die internationale Politik zu nehmen und Gefahren abweisen zu wollen, andererseits sich dabei aus dem unverändert nachwirkenden zivilmachtpolitischen Reflex heraus, selbst immer wieder Fesseln aufzuerlegen, um auf diese Weise Sicherheit gleichsam zum Nulltarif zu erhalten - die erhebliche Einschränkung der Exekutive in ihrer Bewegungsfreiheit im Rahmen der deutschen Beteiligung an den ISAF- und EUROPOL-Missionen in Afghanistan oder das Krisenmanagement in der Libyenpolitik sind die prominentesten Beispiele; zum anderen von der weitgehenden Gleichsetzung nationaler und globaler Interessen, die eine angemessene Strategiediskussion verhindert und vor allem im Falle von Afghanistan zu Rechtsunsicherheit geführt hat, was die Einsatzrealität betrifft. Eben diese Gleichsetzung ist es, die zu einer scheinbar wachsenden Orientierungslosigkeit bis hin zur Unberechenbarkeit der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik führt. (ICE2)
In: Handwerker in der Industrialisierung: Lage, Kultur und Politik vom späten 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert, S. 242-261
Der Aufsatz befaßt sich anhand von Sekundärliteratur mit den Londoner Gesellenorganisationen im 18. Jahrhundert. Als die zünftigen Gesellen am Ende des 17. Jahrhunderts in London die ersten Vereine gründeten, hatten diese Vereinigungen bereits nicht mehr den Charakter spätmittelalterlicher Gesellenbruderschaften, sondern waren protoindustrielle Organisationen. Mitte des 18. Jahrhunderts fand ein grundlegender Wandel der Gesellenvereine zu Berufsgewerkschaften für gelernte Gesellen statt. Hatten die Gesellenvereine bis dahin die Zünfte als wichtigste wirtschaftliche Gruppenorganisation anerkannt, so trennten die sich nun von ihnen und schufen eine selbständige Interessenvertretung. Im Gegensatz zur Entwicklung in Deutschland konnten die Gesellenvereinigungen in England auch nach 1800 trotz staatlichem Druck ihre Bewegungsfreiheit beibehalten. Sie blieben jedoch auch im 19. Jahrhundert auf gelernte Gesellen beschränkte Organisationen, die sich den Versuchen der politischen Arbeiterbewegung, eine Öffnung zugunsten ungelernter Arbeiter zu erreichen, widersetzten. (BJ)
In: Listen der Ohnmacht: zur Sozialgeschichte weiblicher Widerstandsformen, S. 71-98
Gegenstand der Geschichtsschreibung ist die männliche Tat und die männliche Macht, auch dann noch, wenn sie sich neuen Forschungsgebieten, wie z. B. der Sozial- und Kulturgeschichte zuwendet. Der Ausschluß aus der Geschichte spiegelt den Ausschluß der Frauen aus dem öffentlichen Leben Westeuropas im 19. Jahrhundert wieder. Durch die Mythen und Bilder von Weiblichkeit hindurch zeichnet die Autorin das Bild der städtischen Hausfrau im 19. Jahrhundert. Trotz der ausschließlichen Begrenzung ihrer Arbeit auf den Haushalt werden Frauen dennoch in Protestaktionen aktiv, die sich gegen die Erhöhung des Brotpreises, gegen Mietwucher sowie gegen die Einführung neuer Maschinen, die traditionelle Arbeitsweisen zerstören, richten. Das Alltagsleben in der Stadt ist für die einfache Frau des Volks durch größere Bewegungsfreiheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet, als sie der bürgerlichen Frau zustehen. Zunehmend findet jedoch im Verlauf des 19. Jahrhunderts ein Rückdrängungsprozeß der Frauen aus dem öffentlichen Alltagsleben statt, selbst bei der Arbeiterbewegung. (KO)
In: Migration und Ethik, S. 23-46
Der Verfasser vertritt die Auffassung, es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, die Grenzen für Einwanderungswillige weitgehend zu öffnen. Er stützt sich dabei auf drei normative Theorien. Erstens lasse Robert Nozicks Libertarismus, dem zufolge der Zweck des Staates einzig im Schutz individueller Eigentumsrechte besteht, keinen Raum für Einwanderungsbeschränkungen; diese würden das Recht auf freiwillige wirtschaftliche Transaktionen beschneiden, statt es zu schützen. Zweitens seien Einwanderungsbeschränkungen mit dem Grundgedanken von John Rawls Vertragstheorie der Gerechtigkeit unvereinbar: Wenn wir nicht wüssten, in welchem Land der Welt wir geboren werden und welche Lebenspläne wir verfolgen, würden wir uns darauf einigen, die zwischenstaatliche Bewegungsfreiheit in die Liste der Grundfreiheiten aufzunehmen. Diese Grundfreiheiten dürfen nach Rawls nur um der Freiheit selbst willen eingeschränkt werden. Einwanderung dürfte deshalb nur dann beschränkt werden, wenn eine realistische Bedrohung für die öffentliche Ordnung insgesamt bestünde. Schließlich spreche auch eine utilitaristische Hintergrundtheorie gegen die moralische Legitimität von Einwanderungsbeschränkungen. (ICE2)
In: Staatsentwicklung und Policyforschung: politikwissenschaftliche Analysen der Staatstätigkeit, S. 21-35
Der Beitrag behandelt den Topos Policy-Forschung als Teil der älteren "Staats- und Polizeywissenschaften" sowie der Staatsentwicklung im 17. und 18. Jahrhundert. Über die theoretische Klärung und Adaption zentraler Begriffe wie "Souveränität", "Staatsräson" und "Gewaltmonopol" definierte der damalige Staat seinen eigenen Zweck und schuf sich zugleich die dafür notwendige innere Bewegungsfreiheit. Die Entdeckung der Staatsräson und der Übergang zur Gesetzgebung waren, so der Autor, zugleich Elemente des Übergangs zur Policy-Forschung: "Staatszwecke" werden zu "Leitsätzen für Politikinhalte". Es entsteht der Kameralismus "als Kern policy-relevanter Staatswissenschaften". Die Relevanz der älteren Staats- und Polizeywissenschaften, als wissenschaftliche Reflexion und Analyse der Verwaltungstätigkeiten, für die heutige Policy-Forschung sieht der Autor in vier Punkten: in der interdisziplinären Sicht auf den Gegenstand, im Praxisbezug, in einer dem Postulat der Folgenabschätzung unterzogenen Lehre des Regierens und schließlich im alten, aber erneuerbaren Vorsatz des Wissenschaftlers, an der Gestaltung der öffentlichen Verhältnisse selbst mitzuwirken. (ICA2)
In: Umweltgerechtigkeit: die soziale Verteilung von Umweltbelastungen, S. 175-198
Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die Belastung von Kindern in Deutschland mit verkehrsabhängigen Luftschadstoffen sozial ungleich verteilt ist. Die Analysen basieren auf Daten einer Säuglingskohortenstudie, die in vier Regionen in Deutschland durchgeführt wurde. Von Interesse sind hierbei auch der Vergleich von großstädtischen mit kleinstädtischen Studienregionen und mögliche kurzfristige Veränderungen der sozialen Verteilung von Luftschadstoffbelastungen über einen Zeitraum von zwei Jahren. Da für Kleinkinder Innenraumexpositionen eine große Rolle spielen, wurde zudem die Belastung mit ausgewählten Innenraumluftschadstoffen untersucht. Die Daten zeigen, dass ein Sozialgradient insbesondere bei der verkehrsabhängigen Luftschadstoffbelastung im Sinne einer zunehmenden Exposition mit abnehmendem elterlichem Bildungsindex besteht. Besonders ausgeprägt sind die Unterschiede in den beiden untersuchten großstädtischen Studienregionen. Diese sozial ungleich verteilte Belastung durch Kraftfahrzeugverkehr ist aus gesundheitspolitischer Perspektive nicht nur in Bezug auf die gesundheitlichen Konsequenzen der Luftschadstoffexposition selbst zu bewerten, sondern auch in Bezug auf Morbidität und Mortalität durch Verkehrsunfälle und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kindern. (ICA2)