Organisierte Kriminalität und Terrorismus sind die beiden Topthemen in der gegenwärtigen rechtspolitischen Diskussion. Deshalb veranstaltete der Europäische Arbeitskreis des Franz von Liszt-Instituts der Justus-Liebig-Universität Gießen Ende 2004 eine internationale Fachtagung zu dem Thema "Organisierte Kriminalität und kriminelle Organisationen - Präventive und repressive Maßnahmen vor dem Hintergrund des 11. September 2001", an der führende Strafrechtlerinnen und Strafrechtler aus Wissenschaft und Praxis aus Mitgliedstaaten der EU sowie aus der Schweiz, der Türkei und den USA teilnahmen. Die wissenschaftliche Zielsetzung der vorliegenden Untersuchung war es, die Verbindung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und den typischen Begleitdelikten "Geldwäsche" und "Korruption" zu ergründen und danach zu forschen, welchem status quo sich die betroffenen Länder gegenübersehen und wie sie versuchen, ihn mit rechtsstaatlichen Mitteln zu überwinden. Der Band enthält einzelne Landesberichte, Berichte aus der Polizeipraxis und der Wirtschaft sowie eine rechtsvergleichende Zusammenfassung
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Ist es möglich, die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB im Falle einer Tötung durch Unterlassen zu verwirklichen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Ausgangspunkt der Arbeit ist die Norm des § 13 StGB, wobei die Autorin die Maßstäbe der sog. Entsprechensklausel auf die Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB projiziert. Im Anschluss an diesen "allgemeinen Teil" entwickelt die Autorin für jedes der neun Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB unter Darstellung der Voraussetzungen einer Tatbegehung durch aktives Tun und, soweit vorhanden, des bisherigen Streitstandes in Rechtsprechung und Literatur einen eigenen Lösungsansatz. Im Schlussteil findet sich eine tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeit
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Das EG-Kartellrecht ermöglicht es den Kartellbehörden, Unternehmen mit millionenschweren Geldbußen zu belegen. Ob aber der Beweis eines Wettbewerbsverstoßes gelingt, hängt maßgeblich von den Ermittlungsergebnissen ab; und davon, ob sie verwertet werden dürfen: Die Wahrheit darf "nicht um jeden Preis" erforscht werden. Wann der "Preis" zu hoch ist, zeigt die Monographie durch eine differenzierte Betrachtung des Primär- und Sekundärrechts der EG auf, die auch eine intensive Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung umfasst. Auf diese Weise werden die Ergebnisse der Untersuchung durch enge Arbeit an den einschlägigen europarechtlichen Normen gewonnen, was zu übersichtlichen und praxisnahen Resultaten führt
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Wann Förderungsverhalten zu einem fremden Delikt nicht die Voraussetzungen strafbarer Beteiligung erfüllt, wird gegenwärtig kontrovers diskutiert. Der Autor interpretiert diese praxisrelevante Zurechnungsfrage als Abgrenzung der Verantwortungsbereiche anhand der objektiven Bedeutung des sozialen Kontakts. Die Grenzziehung erfolgt daher durch Aufzeigen objektiver Kriterien: Ein Verhalten, dessen Bedeutung in seinem konkreten sozialen Kontext auf eine stereotyp-sozialadäquate Semantik verweist, ist strafrechtlich "neutral" und keine Beteiligung (Regressverbot). Die strafrechtliche Zurechnung reagiert also auf die Anonymität und Komplexität sozialer Kontakte dadurch, dass die gesellschaftlich praktizierten Bedingungen, welche ein Förderungsverhalten – ohne Rekurs auf das Subjektive – als erlaubt riskant kennzeichnen, im Vorfeld der positivierten Beteiligungsregelung der §§ 25 ff. StGB Berücksichtigung finden. Die entwickelten Grundsätze werden anhand von Fallbeispielen verdeutlicht.Der Autor war mehrere Jahre Gastwissenschaftler am Rechtsphilosophischen Seminar der Universität Bonn und ist nun als Universitätsdozent für Strafrecht und Rechtsanwalt in Lima (Peru) tätig
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Die Untersuchung prüft die Auswirkungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Inkrafttretens der EuInsVO auf die Dogmatik der in §§ 283 ff. StGB normierten Insolvenzdelikte. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass die §§ 283 ff. StGB den Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht gerecht werden und schlägt einen eigenständigen Straftatbestand des Verbraucherbankrotts vor. Unter Anwendung des Prinzips gemeinschaftstreuen Verhaltens und des Instituts der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung gelangt sie des weiteren zu dem Schluss, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen der objektiven Strafbarkeitsbedingung Bedeutung erlangen kann
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Die Autorin geht der Frage nach, ob §§ 66a und 66b StGB rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Ausgehend von der Untersuchung der gesetzlichen Regelungen werden die vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung und der EMRK überprüft. Hierbei wird insbesondere auf die Sonderstellung der Sicherungsverwahrung im Maßregelrecht eingegangen, welche im Ergebnis zu einer Verneinung der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung führt. Im Anschluss wird der Umgang mit (gefährlichen) Rückfalltätern in den Niederlanden dargestellt und mit dem deutschen verglichen, wobei auch die neue niederländische Maßregel ISD untersucht wird
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'Vielfach wird angenommen, dass Strafdrohungen potentielle Täter von der Tatbegehung abschrecken. Die Richtigkeit dieser Theorie wird jedoch bezweifelt. Zahlreiche empirische Untersuchungen haben unterschiedliche Ergebnisse erzielt. In dem vorliegenden Artikel wird eine Metaanalyse beschrieben, die versucht, die Gründe für die unterschiedlichen Befunde zu ermitteln. Erste Auswertungen deuten darauf hin, dass die Untersuchungsmethoden die Ergebnisse beeinflussen und eine mögliche Abschreckungswirkung des Strafrechts nur mit einem differenzierten Modell angemessen erfasst werden kann.' (Autorenreferat)
'Durch strafrechtliche Sanktionen soll Rückfallverhütung betrieben werden. Ob und in welchem Maße dieses Ziel erreicht wird, war bis vor wenigen Jahren für das deutsche Strafrecht noch weitgehend unbekannt. Durch die Rückfallstatistik wurde erstmals für alle Sanktionen das Maß der Legalbewährung ermittelt. Danach sind - in der Tendenz - die Rückfallraten umso höher, je schwerer die verhängten Sanktionen sind. Da Art bzw. Höhe der Sanktion auch durch das Rückfallrisiko bestimmt werden, ist die Höhe der Rückfallrate kein Beleg für eine kausale Wirkung der Sanktion. Hierzu bedarf es eines Forschungsansatzes, bei dem vergleichbare Tat- und Tätergruppen miteinander verglichen werden, die sich - im Idealfall - nur durch die Art der Sanktion unterscheiden. Durch entsprechende Wirkungsuntersuchungen konnte gezeigt werden, dass die Annahme, durch härtere Sanktionen die Rückfallraten stärker zu senken als durch Diversion, empirisch nicht bestätigt werden konnte. Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die eingriffsintensiveren Maßnahmen bedürfen der Begründung ihrer präventiven Effizienz, nicht umgekehrt. Wo - und das ist die Forschungslage - die bessere Wirksamkeit der härteren Sanktion nicht belegbar ist, ist - sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen - die mildere Sanktion der jeweils härteren vorzuziehen.' (Autorenreferat)
The American perspective on Nuremberg: a case of cascading ironies /Raymond M. Brown --The International Military Tribunal at Nuremberg: British perspectives /David Cesarani --The French perspective /Hervé Ascensio --The role of the Soviet Union in the International Military Tribunal at Nuremberg /Michael J. Bazyler --The International Military Tribunal at Nuremberg from a German perspective /Albin Eser --A Jewish lobby at Nuremberg: Jacob Robinson and the Institute of Jewish Affairs, 1945-46 /Michael R. Marrus --Genocide on trial: law and collective memory /Donald Bloxham --The Role and rights of victims at the Nuremberg International Military Tribunal /Sam Garkawe --History and memory in the courtroom: reflections on perpetrator trials /Lawrence Douglas --Tyranny on trial -- trial of major German war criminals at Nuremberg, Germany, 1945-1946 /Whitney R. Harris -- Confronting "crimes against humanity", from Leipzig to the Nuremberg Trials /Herbert R. Reginbogin --In retrospect: Nazi Party, the rallies, the racial laws /Klaus Kastner --"One good man": the Jacksonian shape of Nuremberg /John Q. Barrett --The Nuremberg Trials and American jurisprudence: the decline of legal realism and the revival of natural law /Rodger D. Citron --The Einsatzgruppen Trial /Benjamin Ferencz --The Doctors' Trial at Nuremberg /Louise Harmon --The Jurists' trial and lessons for the rule of law /Harry Reicher --The Role of German industry: from individual criminal responsibility of some to a broadly shared responsibility for compensatory payments /Roland Bank --Military justice: war crimes trials in the American Zone of occupation in Germany, 1945-1947 /Lisa Yavnai --Between law and politics: the prosecution of NS-criminals in the two German states after 1945 /Hinrich Rüping --The Normalization of Nazi crime in postwar West German trials /Rebecca Wittmann --Genocide (Holocaust) trials in Israel /Gabriel Bach --A Summary of the history of Nazi war crime trials in Australia /Greg James --Germany and international criminal law: continuity or change? /Claus Kress --The International Criminal Court: key features and current challenges /Hans-Peter Kaul --The Legacy of Nuremberg /Anne Bayefsky --Nuremberg, justice and the beast of impunity /Wanda M. Akin --The Judicial legacy of Nuremberg -- the statute of the International Military Tribunal of Nuremberg and the International Criminal Court /Andreas Zimmermann --Enforcement of Nuremberg norms: the role for mechanisms other than the ICC /Dan Derby --War reparations, the Holocaust, and the ICC /Roger P. Alford --The plot to kill Hitler: July 20, 1944 and the story of the German resistance movement /Winfried Heinemann --Totalitarian regimes: a comparative analysis of national socialism and the German Democratic Republic /Joachim Gauck --Liberating perspectives /Robert Wolfson.
Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff "Geheimnisse" i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal "Geheimnis" sowie das Merkmal "Offenbaren". So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein "Geheimnis" i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren. ; Following the present analysis, from a criminal law perspective, on outsourcing medical data, the following overall result can be recorded. When outsourcing medical data, personal information is routinely affected. Under the umbrella term "secrets", personal data includes personal information in terms of § 203 of the Criminal Code (StGB) as well as personal data in terms of the data protection act. When defining personal reference it is permitted, in spite of the basic parallel validity of the data protection act and § 203 StGB, to refer to principles from the data protection act. For the outsourcer of medical data, there is a risk of culpability pursuant to § 203 StGB if private IT service companies are enlisted by the outsourcer, who is sworn to secrecy, to fulfil tasks and come in contact with secrets. In addition, culpability can result from participating in a breach of secrecy that is punishable pursuant to § 203 StGB. For facts and circumstances involving a foreign element, this can result in German criminal law being applied if the domestic participation deed refers to outsourcing that is taking place abroad, or if the participation deed abroad refers to outsourcing that is taking place inland. For § 85a Social Act X (SGB X) and § 44 Federal Data Protection Act (BDSG), foreign outsourcing partners can also be liable to prosecution as co-perpetrators, as these delicts are not special delicts. However, culpability can be avoided by means of a corresponding configuration of the outsourcing proposal in a given case, regardless of whether a person sworn to secrecy pursuant to § 203 para. 1 or para. 2 StGB is affected. The objective here is the basis of the facts of the case of § 203 StGB, in particular the characteristic "secret" as well as the characteristic "disclosure". Thus, on the one hand, a "secret" in terms of § 203 StGB can be cancelled by effective encryption. On the other hand, there is the option of integrating employees working for the private external service companies into the circle of authorized persons as assistants. For this purpose, the third party must be tied to the function of the person sworn to secrecy such that, from an objective-normative point of view, it can be referred to as a factual responsibility unit. On the level of unlawfulness, the risk of culpability can be met pursuant to § 203 StGB by consent. Outside of the grounds of justification of consent, there are consistently no criminal consent principles for outsourcing medical data. In unforeseen exceptional situations, justification pursuant to § 34 StGB is conceivable, at best. § 34 StGB is not a suitable ground of justification for the typical outsourcing case. Apart from culpability pursuant to § 203 StGB, culpability pursuant to § 44 BDSG resp. pursuant to relevant provisions of the Federal Data Protection Act, as well as culpability pursuant to § 85a SGB X, comes into consideration for outsourcing of medical data. The risk of culpability can be ruled out if outsourcing is permitted by data protection or social legislation. Apart from the possibility of consent which can only be obtained expressly, the admissibility of outsourcing medical data can be achieved by commissioning the data processing. There are regulations on commissioning data processing both in data protection as well as in social legislation. These regulations allow for the outsourcing of medical data up to a certain point, unless they are opposed by specific regulations of the branch-specific data protection law, such as for example Art. 27 of the Bavarian Hospital Law, with the participation of private IT service companies. The norms of commissioned data processing do not allow the outsourcee to independently and autonomously fulfil tasks, in terms of a transfer of functions. Instead, the outsourcer must discernibly be in control of and direct the overall events following an overall inspection. The employer must not let the task slip away completely. There are no other regulations that would facilitate transfer of functions for outsourcing medical data. Outsourcing medical data with impunity depends on the configuration in a given case. This can be criticised in terms of legal security and legal clarity. A uniform federal criminal law regulation that controls outsourcing is desirable. Out of the various legislative options, reorganisation of § 203 StGB should be favoured.
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 94, Heft 4, S. 498-511