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World Affairs Online
In: Schriftenreihe Europäisches Verfassungsrecht 20
In: Europarecht, S. 214
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
In: IUS EUROPAEUM Band 68
In: Nomos eLibrary
In: Europarecht
Der neue wissenschaftliche Sammelband fasst die wesentlichen Inhalte, Referate und Ergebnisse der 26. Würzburger Europarechtstage zusammen. Die einzelnen Beiträge behandeln unionsrechtliche Fragen, die durch den digitalen Wandel und den rasanten technologischen Fortschritt aufgeworfen werden. Das breite Spektrum der aktuellen juristischen Themen reicht vom Europäischen Portalverbund über das Strafprozessrecht und "E-Evidence" bis hin zur Reform des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt
Bd. 1: EWG - Allgemeines - Vertragstexte - Beitrittsdokumente; Bd. 2: EWG - Europäischer Rat - EPZ - Europäische Union - Kommentar Art. 1-8; Bd. 3: EWG - Kommentar Art. 9-37; Bd. 4: EWG - Kommentar Art. 38-47; Bd. 5: EWG - gemeinsame Marktorganisationen - zu Artikel 38-47; Bd. 6: EWG - Kommentar Art. 48-58; Bd. 7: EWG - Kommentar Art. 59-84; Bd. 8: EWG - Kommentar Art. 85-94; Bd. 9: EWG - Kommentar Art. 95-109; Bd. 10: EWG - Kommentar Art. 110-116; Bd. 11: EWG - Kommentar Art. 117-130; Bd. 12: EWG - Kommentar Art. 131-144; Bd. 13: EWG - Kommentar Art. 145-188; Bd. 14: EWG - Kommentar Art. 189-248; Bd. 15: EWG - weitere Durchführungsmaßnahmen; Bd. 16: EWG - weitere Durchführungsmaßnahmen; Bd. 17: EWG - Assoziation Dritter Länder - Europäische Freihandelsassoziation - EFTA; Bd. 18: Euratom - Vertragstext - Kommentar Art. 1-51; Bd. 19: Euratom - Kommentar Art. 52-225; Bd. 20: Montanunion; Bd. 21: GATT - OECD; Bd. 22: IWF - Weltbank - IFC - IDA - Europarat - ECE - WEU; Bd. 23: Statistischer Teil - Anschriften - Sachwortverzeichnis - Abkürzungen
World Affairs Online
In: Springer-Lehrbuch; Europarecht, S. 37-59
In: Handbuch Europarecht, S. 35-63
Mit einem erweiterten, menschenrechtlich begründeten Antidiskriminierungsrecht wird der Ausschluss älterer ArbeitnehmerInnen aus dem Erwerbsleben auch rechtlich problematisch. Das künftig für das deutsche Arbeitsrecht geltende Verbot der Altersdiskriminierung verlangt, dass jede Anknüpfung arbeitsrechtlicher Regelungen an das Alter sachlich begründet sein muss. Damit unterstützt das Diskriminierungsverbot den Paradigmenwechsel vom Leitbild des lebenslang unbefristet bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigten Vollzeit-Arbeitnehmers zum Leitbild des/der zeitlich und örtlich flexiblen Beschäftigten. Eine ganze Reihe von Regelungsmustern, die bisher im deutschen Arbeitsrecht selbstverständlich waren, wird künftig nicht mehr zu halten sein. So kann einerseits Alter nicht mehr generell als Indiz für schwindende Leistungsfähigkeit und geringere Flexibilität verwendet werden; andererseits werden sich Senioritätsrechte nur noch in bestimmten Fällen mit Qualifikationssteigerungen begründen lassen. Aber auch jede Entschärfung der Konkurrenz um knappe Arbeitsplätze zu Gunsten jüngerer Generationen ist künftig diskriminierungsrechtlich problematisch, wenn sie mit formalen Altersgrenzen oder dem allgemein formulierten Ziel der Schaffung einer bestimmten Altersstruktur arbeitet. ; More and more, the exclusion of older workers from working life is becoming a legal issue, due to the extension of antidiscrimination law with its Human Rights aspects into employment law. The ban on age discrimination will have to be introduced also into German labour law, with the effect that any age differentiation in employment will have to be justified by good causes. Thereby, antidiscrimination law furthers an oncoming change of paradigm, leading from the model of lifelong and full-time employment with only one employer to the model of employment flexible both in time and place. A lot of legal rules that formerly used to be considered as indispensable in German labour law, will have to be questioned. In the future, age cannot be used as a shortcut for low performance, low capability and low flexibility; on the other hand, seniority rights cannot be justified by automatic increases of qualifications either. Also, every attempt of reducing competition for scarce jobs will in the future have to be questioned if relying on formal age-limits or a generally formulated intention of creating a specific age pattern in the enterprise.
BASE
In: The European legal forum: Forum iuris communis Europae. Deutschsprachige Ausgabe, Band 1, Heft 6, S. 420-422
ISSN: 1615-603X
In: Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder); Friedenssichernde Aspekte des Minderheitenschutzes in der Ära des Völkerbundes und der Vereinten Nationen in Europa, S. 171-194
In: Maecenata Actuell, Heft 42, S. 3-7
Der Beitrag erörtert die Einbettung des Dritten Sektors, der in Deutschland dem Gemeinnützigkeitsrecht folgt, in das Europäische Recht. Dabei orientieren sich die Ausführungen an der Untersuchung von A. von Bötticher, der exemplarisch die Auswirkungen des Beihilferechts der Europäischen Union (EU) auf die rechtliche Position der freien gemeinnützigen Wohlfahrtpflege in Deutschland, d.h. im wesentlichen die Einrichtungen, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, analysiert hat. Dieser Subsektor des Dritten Sektors umfasst eine recht breite Palette von der Jugendhilfe über ambulante und stationäre soziale Dienste bis hin zum Gesundheitswesen. Bötticher hat insbesondere an die Bedingungen der Abgabenordnung und ergänzend der weiteren einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen sowie an das in den verschiedenen Bänden des Sozialgesetzbuches und im Bundessozialhilfegesetz niedergelegte Sozialrecht die Meßlatte des europäischen Rechts angelegt. Auf den ersten Blick ergibt sich eine erhebliche, auch von der EU-Kommission mehrfach konstatierte Rechtsunsicherheit. Es zeigen sich aber auch eindeutige Unvereinbarkeiten, die umso bedenklicher erscheinen, als Europäisches Recht nationales Recht grundsätzlich bricht. Es erscheint also dringend geboten, umgehend gangbare Konzepte zu entwickeln, die EU-rechtskonform erscheinen. Dies bedeutet ein hohes Maß an Abstimmung und Verständigung, etwa mit dem französischen Konzept der Sozialökonomie. Ferner stellt zur Erlangung von Rechtssicherheit im EU-Bereich ohne Zweifel die Gleichstellung ausländischer sozialer Anbieter eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Ein Durchbruch hinsichtlich der länderübergreifenden rechtlichen Klärung des Dritten Sektors kann aber nur erreicht werden, wenn sich die zivilgesellschaftlichen Akteure auf europäischer Ebene zusammenfinden - dies zeigt die politische Analyse ebenso deutlich wie eine rechtswissenschaftliche Einzeluntersuchung. (ICG2)
In: Fachbuch Recht