Aufsatz(elektronisch)2003

Dritter Sektor und Europäisches Recht

In: Maecenata Actuell, Heft 42, S. 3-7

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Abstract

Der Beitrag erörtert die Einbettung des Dritten Sektors, der in Deutschland dem Gemeinnützigkeitsrecht folgt, in das Europäische Recht. Dabei orientieren sich die Ausführungen an der Untersuchung von A. von Bötticher, der exemplarisch die Auswirkungen des Beihilferechts der Europäischen Union (EU) auf die rechtliche Position der freien gemeinnützigen Wohlfahrtpflege in Deutschland, d.h. im wesentlichen die Einrichtungen, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, analysiert hat. Dieser Subsektor des Dritten Sektors umfasst eine recht breite Palette von der Jugendhilfe über ambulante und stationäre soziale Dienste bis hin zum Gesundheitswesen. Bötticher hat insbesondere an die Bedingungen der Abgabenordnung und ergänzend der weiteren einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen sowie an das in den verschiedenen Bänden des Sozialgesetzbuches und im Bundessozialhilfegesetz niedergelegte Sozialrecht die Meßlatte des europäischen Rechts angelegt. Auf den ersten Blick ergibt sich eine erhebliche, auch von der EU-Kommission mehrfach konstatierte Rechtsunsicherheit. Es zeigen sich aber auch eindeutige Unvereinbarkeiten, die umso bedenklicher erscheinen, als Europäisches Recht nationales Recht grundsätzlich bricht. Es erscheint also dringend geboten, umgehend gangbare Konzepte zu entwickeln, die EU-rechtskonform erscheinen. Dies bedeutet ein hohes Maß an Abstimmung und Verständigung, etwa mit dem französischen Konzept der Sozialökonomie. Ferner stellt zur Erlangung von Rechtssicherheit im EU-Bereich ohne Zweifel die Gleichstellung ausländischer sozialer Anbieter eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Ein Durchbruch hinsichtlich der länderübergreifenden rechtlichen Klärung des Dritten Sektors kann aber nur erreicht werden, wenn sich die zivilgesellschaftlichen Akteure auf europäischer Ebene zusammenfinden - dies zeigt die politische Analyse ebenso deutlich wie eine rechtswissenschaftliche Einzeluntersuchung. (ICG2)

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