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Folter im Ausnahmezustand?
In: Rationalitäten der Gewalt: staatliche Neuordnungen vom 19. bis zum 21. Jahrhundert, S. 75-96
Die gegenwärtige Sicherheitspolitik ist nach der These der Autorin von einem spezifischen Realismus geprägt, der es ermöglicht, eine eminente Bedrohungslage als selbstevident wahrzunehmen und ins Spiel zu bringen, um außergewöhnliche Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben diesen Realismus sichtbar werden lassen. Im Unterschied zu den Konzeptionen der politischen Philosophie, z.B. von Carl Schmitt und Giorgio Agamben, werden dabei Recht und Rechtsstaatlichkeit nicht suspendiert, sondern im Namen der Sicherheit systematisch ausgehöhlt. Dieser Mechanismus beruht auf einer bestimmten liberalen Konzeption von Gesellschaft, wie die Autorin am Beispiel der jüngsten Debatte zur Rechtfertigung der Folter zeigt. Der Realismus, der Recht und Gesetz einer Macht des Faktischen unterstellt, ist nach ihrer Einschätzung kein singuläres Phänomen unilateraler US-amerikanischer Sicherheitspolitik, sondern ebenso auch in Deutschland zu beobachten. Sie erörtert einige zentrale Argumente aus der Debatte zur Rechtfertigung der Folter und zeigt, dass diese nicht ein Ausnahmediskurs, sondern ein Extrempol im Kontinuum eines allgemeinen Sicherheitsdiskurses darstellt, der im Verweis auf Gefahren außergewöhnliche politische Maßnahmen rechtfertigt und den Ausnahmezustand ins Recht "einschreibt". (ICI)
Ja zur Folter - Ja zum Rechtsstaat?: wider die Relegitimierung der Folter in Deutschland
In: Demokratie, Recht und Legitimität im 21. Jahrhundert, S. 111-127
In dem Beitrag wird zunächst der Begriff der Rettungsfolter näher definiert. Darauf aufbauend werden die zur Diskussion stehenden Ausnahmefälle, in denen Folter angewendet werden könnte, - fiktiv anhand des Ticking-bomb-Szenarions, als reale Situation anhand des Falls Daschner - vorgestellt. Den bestehenden rechtlichen Hindernissen gegen die Einführung von Vernehmungspraktiken, die Folter benutzen und der rechtsethischen Dimension von Gesetzesbestimmungen gegen die Folter ist der nächste Abschnitt gewidmet. Im Anschluss werden verschiedene Begründungen und Ansätze zur Legalisierung von Folter vorgestellt und kritisch diskutiert. (GB)
Folter, Würde und repressiver Liberalismus
In: Rückkehr der Folter: der Rechtsstaat im Zwielicht?, S. 88-100
Der Beitrag zur Debatte über die Legitimität von Folter im Rechtsstaat erörtert die These der Selbstabschaffung der Demokratie durch Folter. Demokratie bedeutet gerade nicht Sicherheit zum Preis des Freiheitsverzichtes, sondern Freiheitsrealisierung. Wer in den demokratischen Staat eintritt, wird nicht eine Einschränkung seiner ursprünglichen Freiheit erfahren, sondern Freiheit im Sinne der Ermöglichung von individueller und kollektiver Selbstbestimmung. Wenn Demokratie foltert, wird sie am Gefolterten mit der Autonomie auch die Möglichkeit von Selbstbestimmung zerstören. Sie hat damit wieder naturwüchsige Herrschaft an die Stelle gleicher Freiheit gesetzt und sich damit selbst abgeschafft. Nach Ansicht des Autors zeigt die Folterdebatte, dass der liberale, aber eben nur liberale Konstitutionalismus immer noch als Gespenst in den demokratischen Köpfen umgeht. Besonders drastisch kommt das in der von dem Strafrechtler G. Jacobs vorgeschlagenen Unterscheidung von Bürger- und Feindstrafrecht zum Ausdruck. Um das Folterverbot als absolutes zu rechtfertigen, genügt aber der Hinweis auf das positive Recht, unter das auch die Achtung und der Schutz der Menschenwürde fallen. Die Entlastung der Amtsträger durch eine Verrechtlichung der Folter würde nicht nur eine Revolution des geltenden Rechts voraussetzen, sondern ist auch mit der Idee individueller und kollektiver Selbstbestimmung unvereinbar. (ICG2)
Ja zur Folter — Ja zum Rechtsstaat? Wider die Relegitimierung der Folter in Deutschland
In: Demokratie, Recht und Legitimität im 21. Jahrhundert, S. 111-127
Wahrheit, Recht und Folter: eine methodische Betrachtung
In: Sicherheit statt Freiheit?: staatliche Handlungsspielräume in extremen Gefährdungslagen, S. 133-160
Lässt sich das Recht der "Herrschaft der Wahrheit" unterwerfen? Der Autor diskutiert Aspekte der sog. "Rettungsfolter", die der Gefahrenabwehr dient und auf eine "Wahrheit in der Zukunft" bezogen ist. Für die totalitären Regime des 20. Jahrhunderts war die "Rettungsfolter" nur Vorwand für die Ausübung von Terror gegenüber der Bevölkerung. Wenn man die Rettungsfolter anerkennt, kann man dieses Risiko niemals ausschließen. Der Beitrag diskutiert hier folgenden Fall: Wie soll man entscheiden, wenn die Bombe tickt, die die Stadt zerstören wird oder der Entführte in seinem Erdloch möglicherweise erstickt? Wenn man auf Terror mit Terror bzw. Folter reagiert, zerstört man das, was man schützen will. Das Recht der Wahrheit unterordnen, würde seine Autonomie aufheben und es zu einem Instrument der Wahrheit machen. Dieses Risiko kann man für den Autor nicht eingehen. Das Recht muss seine eigenen Grenzen wahren und kann nicht die Freiheit der Gefahrenabwehr opfern. Weiterhin macht man sich für ihn der Heuchelei schuldig, wenn man foltern für eine Tugend hält und dies vom Polizisten erwartet: "Diese Heuchelei kann sich das Recht nicht leisten. Es muss die Folter verbieten und wer dieses Verbot durchbricht, muss die rechtlichen Konsequenzen tragen. Das Recht kann dem Einzelnen diese persönliche Entscheidung und die Konsequenzen einer tragischen Wahl nicht abnehmen. Wenn es dies versucht, schafft es die Freiheit ab." (ICA2)
III. Rechtliche Untersuchung von Folter
In: Istanbul-Protokoll, S. 89-112
Erstes Kapitel – Historie der Folter
In: Folter vor dem Forum des Rechts
Fünftes Kapitel – Folter als Völkerstraftatbestand
In: Folter vor dem Forum des Rechts
1. Eine Phänomenologie der Folter schreiben
In: Phänomenologie der sauberen Folter
6. Gegen eine Absenz der Sauberen Folter
In: Phänomenologie der sauberen Folter
Folter, Rechtsstaat und Sicherheit: zur politischen Anatomie einer Debatte
In: Herrschaft und Verbrechen: Kontrolle der Gesellschaft durch Kriminalisierung und Exklusion, S. 29-47
"Folter ist international geächtet und mit der deutschen Verfassung nicht vereinbar, Folterpraktiken stellen die Geltung rechtsstaatlicher Prinzipien grundsätzlich in Frage. Gleichwohl behaupten die Verteidiger der so genannten Rettungsfolter, dass diese unter bestimmten Umständen zulässig, nach den Prinzipien der Verfassung sogar geboten sein sollte. Das Recht, so die These des Beitrags, fungiert in diesen Argumentationsstrategien jedoch eher als Vehikel. So erweist sich nicht nur die Trennung von Recht und Moral als ein trügerisches Ideal, vielmehr ordnet sich das Recht einem Paradigma der Sicherheit unter, in deren Namen bisher geltende rechtsstaatliche Prinzipien unterlaufen würden." (Autorenreferat)
VI. Der Nachweis von psychischen Folgen der Folter
In: Istanbul-Protokoll, S. 167-204
V. Der Nachweis von physischen Folgen der Folter
In: Istanbul-Protokoll, S. 133-166