Gero von Alvensleben, Die res extra commercium im römischen Recht (= Rechtshistorische Reihe 477)
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 138, Heft 1, S. 660-668
ISSN: 2304-4934
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In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 138, Heft 1, S. 660-668
ISSN: 2304-4934
In: Republik, S. 49-74
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Band 57, Heft 1, S. 496-504
ISSN: 2304-4934
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Band 88, Heft 1, S. 389-398
ISSN: 2304-4934
In: Res Publica, Band 11, Heft 4, S. 809-813
In: Res Publica, Band 11, Heft 4, S. 809-813
In: Res publica: politiek-wetenschappelijk tijdschrift van de Lage Landen ; driemaandelijks tijdschrift, Band 48, Heft 4, S. 338-368
ISSN: 0486-4700
In: Filozofija i društvo, Band 18, Heft 1, S. 141-149
ISSN: 2334-8577
(nemacki) Was ist vom Begriff der "Souver?nit?t" geblieben, mit anderen Worten: ist es nach der Schaffung einer Vielzahl kleiner souver?ner Staaten in Osteuropa noch m?glich, ?ber die Figur des Souver?ns zu sprechen? Was ist ein Staat sofern er kein Souver?n ist bzw. sofern er nur teilweise ein Souver?n ist? Wieviel Souver?nit?t bedarf es (ist es m?glich, die Souver?nit?t zu messen?) damit ein Staat wirklich souver?n ist? Verhandelt der Internationale Gerichtshof f?r Kriegsverbrechen, die innerhalb des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, de facto die Folgen jener Verbrechen, die die Grundlage der Souver?nit?t und der Unabh?ngigkeit aller dieser neuen kleinen Staaten liegen, w?hrend er de iure auf einer rein pers?nlichen Verantwortlichkeit insistiert? Die Ausf?hrungen versuchen, eine der grundlegenden Aporien der internationalen Rechts zu problematisieren, die - von Kant bis heute - die Unverletzlichkeit der Souver?nit?t eines Staates und, im selben Moment, das Recht auf humanit?re Intervention und auf pr?ventive Gewalt betrifft.
In: Die Friedens-Warte: Journal of International Peace and Organization, Band 72, Heft 2, S. 121-138
ISSN: 0340-0255
"Seitdem die UN-Generalversammlung im Jahr 1986 eine 'Erklärung zum Recht auf Entwicklung' (Res. 41/128) verabschiedet hat, bemüht man sich im Rahmen der Vereinten Nationen um die Umsetzung dieses Rechts. Die Autorin stellt den rechtspolitischen Begründungszusammenhang dar und erläutert, welches die Ursachen für die Implementierungsprobleme sind. Unterschiedliche ideologische Vorstellungen spielen ebenso eine Rolle wie die starke inhaltliche Auffächerung des Rechts auf Entwicklung, welches ein 'Recht auf alles' zu werden droht. Nach einem Überblick über die seit Beginn der 90er Jahre unternommenen Anstrengungen auf UN-Ebene zur Umsetzung des Rechts benennt die Autorin eine Reihe von Kritikpunkten, verweist aber auch auf die mit dem Recht auf Entwicklung verbundenen Perspektiven zur Fortführung des Nord-Süd-Dialogs." (Autorenreferat)
In: JurisClasor CEDO, Heft 11
The article presents the judgment delivered by the European Court of Human Rights of 5 March 2020 in GROBELNY v. Poland, by which the Court found that Article 1 of the First Protocol to the European Convention on Human Rights had been infringed following the rejection by national courts of the applicant's claim for compensation equal to the invalidity pension which he was unlawfully deprived of by applying the res judicata principle, despite the existence of relevant and sufficient grounds for departing from that principle, namely the fact that the applicant's deprivation of pension rights was the consequence of a manifest error attributable to the public authority, found as such by the court in the second dispute. The Court held that, in this way, the national authorities had failed to ensure compliance with the principles of social justice and fairness or good governance and that the burden to which the applicant was subject was disproportionate, since he was required to bear the consequences of the errors attributable to the public authorities on his own, even though he did not have any other legal means to compensate for the damage. The article also contains an analysis by the author of the ECtHR ruling.
In: Der Staat: wie viel Herrschaft braucht der Mensch?, S. 26-49
Bei Polis wie bei res publica eröffneten sich aufgrund der frühen Festlegungen große Spielräume: Die res publica war, solange sie bestand, im Innern nur zu Modifikationen fähig, aber sie konnte ein Weltreich erobern. Die Polis musste dem Umfang nach in aller Regel bleiben, wie sie anfangs gewesen war. Dafür konnte ihre Ordnung variieren bis hin zur extremen Demokratie. Im mittelalterlich/neuzeitlichen Europa ist das anders. Aus vielen Gründen, aber nicht zuletzt auch dadurch, weil man dort früh ein reiches Erbe antreten kann, von christlicher Religion samt darin wirkender griechischer Philosophie sowie von Römischem Recht. Ein Erbe, das früh übernommen und an dem jahrhundertelang gearbeitet wird. Es trägt in einem schwer zu ermittelnden Ausmaß dazu bei, dass diese unter höchst eigentümlichen Bedingungen entstehende Kultur von vielerlei Differenzen und Spannungen bestimmt ist, aus denen sich ständig neue Veränderungen ergeben. Gesellschaften, die dem Wandel unterliegen, brauchen den Staat als schützende, ausgleichende, dann aber immer mehr auch vorantreibende Instanz. Eine Instanz, die in großem Stil Wirtschafts-, Gesellschafts-, Kultur-, Gesundheitspolitik betreibt, die sich der Erziehung wie der Präimplantationsdiagnostik hingibt und entsprechend ungeheuerlichen Ansprüchen ausgesetzt ist. Es handelt sich um eine Instanz, von der sich fragt, wie weit sie künftig ausreichen wird, wieweit die Handlungskompetenzen des Staates künftig nach oben (an internationale Organisationen) wie nach unten abgegeben werden müssen. Aber das geht weit über Polis und res publica hinaus. (ICF2)
In: Res publica und Demokratie: die Bedeutung von Cicero für das heutige Staatsverständnis
Die res publica im Sinne Ciceros ist gekennzeichnet durch drei Faktoren: Sache des Volkes, Anerkennung des Rechts, Gemeinsamkeit des Nutzens. Seine Lebensmaximen sind die der vita activa und der vita contemplativa. Ciceros politische Biographie beginnt mit der Beamtenlaufbahn und verläuft über die Verschwörung des Catilina, Ciceros Exil in Griechenland und seine Stellung als "Leiter des Staates" nach dem Tod Caesars bis zu seiner Ermordung im Auftrag des Zweiten Triumvirats. Ciceros Selbstbeweihräucherung und Selbstüberschätzung machen es schwer, seine Leistungen als Staatsmann zu würdigen. Seine Stärken liegen auf normativem, seine Schwächen auf empirischem Gebiet. (ICE)
In: KAS-Auslandsinformationen, Heft 3, S. 48-65
In diesem Beitrag analysiert der Autor sowohl das Wahlergebnis der Parlamentswahlen in Estland vom 2. März als auch die politische Lage nach dem Wahltag. Ausgehend von der Tatsache, dass ein politischer Korruptionsskandal den Wahlausgang in Estland entschied, sieht der Autor den knappen Wahlgewinner Edgar politisch isoliert. Dem 33-jährigen Juhan Parts und dem amtierenden Ministerpräsidenten Siim Kallas werden die größten Chancen eingeräumt, eine neue Regierung zu bilden. Als das Wahrscheinlichste gilt die Neubildung einer großen Drei-Parteien-Mitte- Rechts-Koalition. Vor allem wegen der Gründung der Partei Res Publica kam es zu einer Neuordnung des bürgerlichen Lagers. Die Gruppe der EVP-nahen Parteien kann ihren Stimmenanteil verdoppeln. (JA)
In: Filozofija i društvo, Band 22, Heft 3, S. 137-160
ISSN: 2334-8577
The paper focuses on the ethical aspects of NATO aggression (or so-called
?humanitarian intervention?), exerted against the FRY, actually Serbia, in
the period from March to June 1999. The paper has been conceived as a
critical dialogue with J?rgen Habermas, or rather the positions presented by
him in a text entitled ?Bestialit?t und Humanit?t: Eine Krieg an der Grenze
zwischen Recht und Moral?. Following a short presentation of Habermas?s point
of view, in the introduction to her paper the author discusses the moral
implications of, as he points out, ?the surgical precision of the
air-strikes, as well as the programmatic sparing of the civilian population?,
which are, according to him, the characteristics of this aggression with ?a
highly legitimating effect?. She then focuses on the key and declaratively
moral argument that served to justify the aggression - the protection of
human rights of Kosmet Albanians and the prevention of the humanitarian
catastrophe they had been allegedly exposed to. After analyzing this argument
thoroughly, in several steps, the author concludes that the aggression was
not, as Habermas claimed, a ?war on the border between law and morality?, but
that it was actually beyond the borders of both law and morality and was
deeply situated into a domain of interest-driven armed acts of the US foreign
policy.
In: Staatsformen: Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart, S. 91-122
"Für staatliche Ordnung und politisches Handeln sind im Mittelalter keine allgemein gültigen Oberbegriffe entwickelt worden. Auch eine eigenständige, die Staatsformenlehre umfassende politische Theorie hat es bis ins späte Mittelalter hinein nicht gegeben. Stattdessen bestimmten, wie der Autor vor allem im Blick auf Deutschland, Italien und Frankreich detailliert zeigt, unterschiedliche Herrschaftsvorstellungen die zeitgenössische staatstheoretische Literatur und politische Diskussion: Gottesgnadentum und Widerstandsrecht, Zweigewaltenlehre und lehensrechtliche Ordnungsprinzipien. Im frühen Mittelalter wurde die Civitas-Dei-Lehre des Augustinus zur dominierenden herrschaftstheoretischen Grundlage. Sie setzte alle politische Ordnung unter einen metaphysischen Gerechtigkeitsvorbehalt und unter eine endzeitliche Perspektive. Im Zeitalter des Investiturstreits (spätes 11. Jahrhundert, frühes 12. Jahrhundert) standen die universalen Ansprüche von Kaisertum und Papsttum miteinander in Konflikt. In beiden Lagern kam es zur Ausbildung einer reichen politischen Publizistik. Vom 13. Jahrhundert an wurde dann, vor allem durch Thomas von Aquin, die Lehre von den Herrschaftsformen, ihrem historischen Wandel und ihren stabilitätsfördernden Mischformen entfaltet. Ein Staatsbegriff als Oberbegriff für umfassende politische Verbände fand sich noch nicht, ein Souveränitätsbegriff nur in Ansätzen, auch wenn die zeitgenössische Traktatenliteratur verschiedene Aspekte moderner Staatlichkeit unter Begriffen wie res publica, civitas, communitas, universitas, natio, terra, imperium und regnum behandelte. Erst bei Machiavelli tauchte die Bezeichnung 'stato' als abstrakter Begriff für politische Einheiten auf. Gegen die weithin dominierenden monarchischen Ordnungsvorstellungen richteten sich schon früh ständestaatliche Konzeptionen mit Anspruch auf verbriefte ständische Freiheitsrechte ('Magna carta libertatum' in England, 1215). In der Nachfolge solcher Bestrebungen entwickelten die Theoretiker des Konziliarismus (Nikolaus von Kues) im späteren Mittelalter Vorstellungen von Repräsentation und Konsens, die die Gesamtheit der Herrschaftsunterworfenen berücksichtigten. Aus dieser Zeit stammten bereits Modelle einer aus der Repräsentation der Bürger hervorgehenden autonomen politischen Ordnung. Modernen, absolutistischen Souveränitätstheorien hingegen näherten sich im 15. Jahrhundert jene, die zu Verteidigern einer höchsten weltlichen Gewalt (potestas absoluta) des Kaisers und seiner an positives Recht nicht gebundenen legislatorischen Stellung wurden." (Autorenreferat)