Die ungarische Verfassung behauptet, daß die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und erst dem Gesetz unterworfen sind. In einem anderen Artikel der Verfassung steht noch, daß die Entscheidung für Rechtseinheit von dem Obersten Gericht für die unteren Gerichte verbindlich ist. Formalrechtlich sind die Richter frei innerhalb des Rahmens der Rechtsvorschriften, aber im realen Rechtsleben sind diese Rahmen durch Dutzende der Präjudizien und der Gerichtsausübungen eingeengt.
"Bis heute bringt die Rechtssoziologie für die Rechtsdogmatik, also für die Tätigkeit und die Erzeugnisse der methodisch kontrollierten Auslegung des kodifizierten Rechts, wenig Interesse auf. Ihren Gegenstand sieht die Rechtssoziologie in der Erforschung der empirischen sozialen Rechtswirklichkeit. Die gültigen Regeln der Auslegung des geltenden Rechts sind, sofern sie in der Rechtspraxis Beachtung finden, Bestandteil der Konstitution dieser Rechtswirklichkeit. Dem rechtssoziologischen Desinteresse an der Rechtsdogmatik liegt mithin explizit oder implizit die Annahme zu Grunde, dass die Rechtsdogmatik keinen beachtenswerten Beitrag dieser Art zur Konstitution der Rechtswirklichkeit leistet. Der vorliegende Beitrag untersucht einige Entwicklungslinien der Rechtssoziologie, die dieser Annahme Vorschub geleistet haben. In der Auseinandersetzung mit ihnen wird argumentiert, dass Anlass zu einer veränderten Bewertung der soziologischen Relevanz der dogmatischen Jurisprudenz besteht." (Autorenreferat)
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 430-434
"Bei der Betrachtung und Analyse von Gesellschaftstypen wird von soziologischer Seite ein Aspekt der gesellschaftlichen Entwicklung seltener thematisiert, der jedoch für die Sozialorganisation insgesamt von großer Bedeutung ist: Die Herausbildung von Schriftlichkeit als Medium der Wissensspeicherung und Informationsübertragung. Das bedeutet, daß, die (partielle) Umstellung von mündlicher auf schriftliche Kommunikation keinesfalls nur eine (mnemo-)technische Innovation darstellt, sondern die kulturellen und sozialstrukturellen Grundlagen der Gesellschaft tiefgreifend beeinflußt. Der Begriff 'kodifiziertes Recht' verweist bereits auf eine Unterscheidung, die als solche jedoch selten ins Blickfeld gerät, nämlich die Unterscheidung von Gewohnheitsrecht und schriftlich fixiertem Recht. Spricht man - vor allem im Kontext von modernen Gesellschaften - von Recht, so wird dieses mit kodifiziertem Recht gleichgesetzt. Durch diese Art der Betrachtung verschwinden die sozialen Implikationen, die mit der Einführung des kodifizierten Rechts einhergehen. Zunächst einmal stellt sich die Frage, inwiefern das Vorhandensein eines Schriftsystems die Herausbildung einer spezifischen Sozialstruktur und eines spezifischen Rechts bedingen und/oder ob man von einer allmählichen Transformation von Sozialstruktur und Recht durch den Einfluß einer Schrifttechnik ausgehen kann. Man könnte in diesem Sinne von einer (mindestens) doppelten Codierung von Normen sprechen, die erstens ihre Explizitheit und zweitens ihre Darstellung umfaßt. Die Form der (schriftlichen) Darstellung hat darüber hinaus eine eminente Bedeutung in bezug auf das Vertragsrecht, das seinerseits - wie von Durkheim bereits beschrieben - in enger Verbindung mit den differenzierenden und integrierenden Kräften der Gesellschaft gesehen werden muß. Darüber hinaus hat die Notwendigkeit des Vorhandenseins schriftlicher Dokumente weitreichende Konsequenzen etwa hinsichtlich der individuellen Rechtswahrnehmung, oder in bezug auf die Formen der Gemeinschaftsbildung." (Autorenreferat)