Die ungarische Verfassung behauptet, daß die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und erst dem Gesetz unterworfen sind. In einem anderen Artikel der Verfassung steht noch, daß die Entscheidung für Rechtseinheit von dem Obersten Gericht für die unteren Gerichte verbindlich ist. Formalrechtlich sind die Richter frei innerhalb des Rahmens der Rechtsvorschriften, aber im realen Rechtsleben sind diese Rahmen durch Dutzende der Präjudizien und der Gerichtsausübungen eingeengt.
Der Beitrag analysiert "Konstellationen" als Wissensobjekte, die die Evaluation von Gesetzgebung ermöglichen und dabei Diskriminierung und Recht in Beziehung setzen. So werden multiple und hybride Wissensbestände miteinander kombiniert.
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 85, Heft 4, S. 745
"Bis heute bringt die Rechtssoziologie für die Rechtsdogmatik, also für die Tätigkeit und die Erzeugnisse der methodisch kontrollierten Auslegung des kodifizierten Rechts, wenig Interesse auf. Ihren Gegenstand sieht die Rechtssoziologie in der Erforschung der empirischen sozialen Rechtswirklichkeit. Die gültigen Regeln der Auslegung des geltenden Rechts sind, sofern sie in der Rechtspraxis Beachtung finden, Bestandteil der Konstitution dieser Rechtswirklichkeit. Dem rechtssoziologischen Desinteresse an der Rechtsdogmatik liegt mithin explizit oder implizit die Annahme zu Grunde, dass die Rechtsdogmatik keinen beachtenswerten Beitrag dieser Art zur Konstitution der Rechtswirklichkeit leistet. Der vorliegende Beitrag untersucht einige Entwicklungslinien der Rechtssoziologie, die dieser Annahme Vorschub geleistet haben. In der Auseinandersetzung mit ihnen wird argumentiert, dass Anlass zu einer veränderten Bewertung der soziologischen Relevanz der dogmatischen Jurisprudenz besteht." (Autorenreferat)
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 761
Welche Bedeutung haben die Rechts- und Geschichtswissenschaft füreinander? Diese Frage stellte sich Ernst-Wolfgang Böckenförde, der Staatsrechtler und Historiker, in seinem juristischen, verfassungshistorischen und rechtsphilosophischen Werk. Böckenförde zielte darauf, zwei Disziplinen, die in der institutionellen Auffächerung seit dem 19. Jahrhundert auseinandergestrebt waren, in einem gemeinsamen Interesse an der Erklärung von Zusammenhängen in der "Geschichte politisch-sozialer Entwicklungen" zusammenzuführen. Er fügte dabei methodische Perspektiven und theoretische Ansätze zusammen, die viele Historiker trennten: die politische Geschichte und die Sozialgeschichte, die Geschichte des Rechts und die der Gesellschaft. Für ihn waren dies durch ein übergreifendes Erkenntnisinteresse an "Strukturen" und "Ordnungsproblemen" miteinander zu verbindende Gegenstandsbereiche. In Anlehnung an Otto Brunner stellte Böckenförde Juristen und Historikern die gemeinsame Aufgabe, die "politisch-soziale Bauform einer Zeit" zu begreifen. Diesen Anspruch löste er durch einen seiner Zeit vorausweisenden hermeneutisch-wissenschaftsgeschichtlichen Zugang zum Staatsrecht wie zur Verfassungsgeschichte ein sowie in grundlegenden Beiträgen zu den "Geschichtlichen Grundbegriffen" und zur Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Ein wissenschaftliches Vermächtnis des im Februar 2019 verstorbenen Gelehrten liegt in der tiefen Einsicht in die Geschichtlichkeit und damit Zeitgebundenheit aller staatlich-rechtlichen Ordnung: Deshalb müssen Juristen die vermeintliche Überzeitlichkeit ihrer normativen Arbeitsgrundlagen in Frage stellen und Historiker das Recht als zentralen Gegenstand ihrer Wissenschaft begreifen. Ansonsten verstehen sie weder ihre Geschichte noch ihre Gegenwart.
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 77, Heft 3, S. 661
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 81, Heft 2, S. 455
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 76, Heft 4, S. 1101
'Die Arbeit präsentiert Ergebnisse aus einer seit 1989 (seit 1993 in regelmäßigen Abständen) durchgeführten Befragung von Jura-Studienanfängern zu Sanktionsvorstellungen, Strafzweckpräferenzen und Kriminalitätswahrnehmung. Ab Mitte der 90er Jahre lässt sich ein erheblicher Anstieg der gemessenen Punitivität nachweisen, der sich nur sehr bedingt mit einer veränderten Wahrnehmung von Kriminalität als bedrohlich erklären lässt. Dies gibt zu Überlegungen Anlass, veränderte Punitivität u.a. als Reaktion auf allgemeine Verunsicherung durch gesamtgesellschaftliche und globale Veränderungen oder aber als 'Pendelschlag-Phänomen' zu interpretieren.' (Autorenreferat)