Ordnungsmodelle der Staatslehre in der Bundesrepublik — Zu den Staatskonzeptionen der „Allgemeinen Staatslehren“
In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 48-116
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In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 48-116
In: Symbole der Politik — Politik der Symbole, S. 213-233
In: Regierungssystem und Regierungslehre: Fragestellungen, Analysekonzepte und Forschungsstand eines Kernbereichs der Politikwissenschaft, S. 33-56
Der Aufsatz befaßt sich mit der Fragestellung, daß Politik- und Rechtswissenschaft sich mit ähnlichen Phänomenen beschäftigen, dafür aber zum Teil sehr unterschiedliche Begriffe und Konzepte verwenden. Es wird gezeigt, daß wir es im Bereich Staat-Regierung-Verwaltung mit weniger grundlegenden Phänomenen, Konzepten und Fragestellungen zu tun haben, als es durch die vielfältige Begrifflichkeit auf den ersten Blick erscheinen mag. Zu diesem Zweck wird ein überblick über Schwerpunkte der Lehr- und Einführungsliteratur gegeben, die geschichtliche Entwicklung kurz dargestellt und dann die grundlegenden Fragen der Staats-, Verwaltungs- und Regierungslehre und -wissenschaft in der Bundesrepublik skizziert. Abschließend werden Integrationsansätze diskutiert. (psz)
In: Regierungssystem und Regierungslehre, S. 33-56
In: Das politische Denken der neueren Staatslehre in der Bundesrepublik, S. 24-35
In: Kontinuität und Wandel in der kommunistischen Staatstheorie, S. 9-30
Dieser Beitrag untersucht Veränderungen im Verhältnis von Staatslehre und politischer Theorie in der Sowjetunion. Der Autor zeigt auf, daß durch die Volksstaatskonzeption von Chrzscevs und ihre Verankerung in der Unionsverfassung 1977 und die Entwicklung einer neugefaßten politischen Theorie eine begrenzte Ausweitung sowjetischer Staatstheorie eingetreten ist. Sie hat sich auf das sowjetische Staatsrecht nur in einem sehr geringen Umfange ausgewirkt. Den Grund sieht der Verfasser darin, daß an der marxistisch-leninistischen Grundauffassung, daß der Staat eine mit umfassender Zwangsgewalt ausgestattete Klassendiktatur ist, in der Theorie weiter festgehalten wird. Eine differenzierte Betrachtung macht sich aber in einzelnen Bereichen der Staatstheorie bemerkbar und ist auch bei den zahlreichen Veröffentlichungen über die neue Bundesverfassung der UdSSR von 1977 anzutreffen. (GF)
In: Forschungen aus Staat und Recht; Der autoritäre Staat, S. 102-149
In: Politikwissenschaft als Kritische Theorie: Festschrift für Kurt Lenk, S. 109-132
Hegels "Rechtsphilosophie" thematisiert Grundprobleme moderner Gesellschaften und ihrer politischen Ordnung: Wie ist Einheit in der Mannigfaltigkeit partikularer Interessen herstellbar? Bedürfen partikularisierte Gesellschaften überhaupt einer politischen Einheit? Der vorliegende Beitrag entwickelt und belegt für die Hegelsche Staatslehre die folgenden zwei Thesen: (1) Die Unterscheidung von "bürgerlicher Gesellschaft" und "Staat" bei Hegel meint nicht die Trennung von Gesellschaft und Staat; vielmehr ist auch die "bürgerliche Gesellschaft" bereits Staat. Damit stellt sich (2) die Frage, welche eigentliche Funktion dem Staat überhaupt noch zukommt. Die institutionstheoretische Interpretation der Hegelschen Staatslehre erschließt, daß die spezifische Funktion des "Staates" in der Integration der Bürger durch symbolische Repräsentation besteht, vermittelt durch die politischen Institutionen. Hegel gibt insgesamt eine - freilich zeitbedingte - Antwort auf die Frage, wie politische Einheit zu denken sei, ohne die gesellschaftlichen Widersprüche und Spannungen zwischen den einzelnen Sphären im "absoluten Geist"aufzulösen; dies ist die Aufgabe der politischen Institutionen. (ICE)
In: Die normative Kraft des Faktischen: das Staatsverständnis Georg Jellineks, S. 89-112
In Werken zur Geschichte der Soziologie kommt der Name Georg Jellinek nicht vor. Dabei hat auch die Soziologie Anlass, sich seiner zu erinnern. Kein Geringerer als Max Weber hob 1911 in seiner Gedenkrede auf den verstorbenen Freund unter dessen bleibenden Leistungen "die Prägung des Begriffs der 'sozialen Staatslehre' für die Klärung der verschwimmenden Aufgaben der Soziologie" hervor. Weber selbst stellte sich explizit in die Tradition dieses von Jellinek geprägten Begriffes. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Selbsteinschätzung Webers wie auch der hohe Rang, den Jellinek bis heute in der Allgemeinen Staatslehre einnimmt, zum Anlass eines Vergleichs von Jellinek und Weber. In den Debatten um die Weimarer Reichsverfassung 1918/19 hat sich Weber für eine Stärkung des plebiszitären Elements ausgesprochen, für die "Schaffung einer unbezweifelbar auf dem Willen des Gesamtvolkes, ohne Dazwischenkunft von Mittelsmännern, ruhenden Staatsspitze". Das Recht der unmittelbaren Führerwahl sei die "Magna Charta der Demokratie", das "Palladium der echten Demokratie, die nicht ohnmächtige Preisgabe an Klüngel, sondern Unterordnung unter selbstgewählte Führer bedeutet". Diese Auffassung steht im Gegensatz derjenigen Jellineks. Jellinek wollte für Deutschland nicht die plebiszitäre Demokratie im Sinne einer direkten Wahl von politischen Funktionsträgern. Er wollte eine mehr oder weniger autoritäre, durch die monarchische Legitimität gedeckte Führerbestellung, zu der dann eine auf Sachvoten beschränkte direkte Demokratie und ein gestaffeltes System von repräsentativen Körperschaften hinzukommen sollten. Weber dagegen ging es um die demokratische Führerauslese. (ICA2)
In: Verfassung und Nation, S. 185-211
In: Staat und Verbände: zur Theorie der Interessenverbände in der Industriegesellschaft, S. 118-142
Ausgegangen wird vom Unterschied zwischen politischen Parteien und Verbänden. Während die ersten an sich ein Thema der Staatslehre sind, rechtfertigen Verbände eine Aufmerksamkeit der Staatslehre erst dann, wenn sie eine Bedeutung für das Gemeinwesen erlangt haben. Es wurde die Eigenart dieser Verbände dargestellt und ihre Stellung im Gemeinwesen bestimmt. Der Autor definierte Verbände u. a. auch als Selbsthilfeorganisationen der Gesellschaft, die auf genossenschaftliche Weise ihre Mitglieder mit dem versorgen sollen, was sie sich aus eigener Kraft nicht mehr zu beschaffen vermögen. Daraus folgte, daß der Staat, der heute die Verbände wegen ihrer desintegrierenden Wirkung vernichten wollte, zugleich seine eigene Integration auf das schwerste gefährden und sich selbst mit Aufgaben beladen würde, denen er nicht gewachsen ist. Der Staat der Gegenwart hat sein Wirkungsfeld in die Bereiche von Wirtschaft und Arbeit ausgedehnt, und die Verbände des Wirtschafts- und Arbeitslebens tragen wegen ihrer Gewichtigkeit öffentlichen Charakter. Daher haben sie letztlich staatstragenden Charakter, da sie sich für die Staatsrepräsentation verantwortlich fühlen müßten. Dennoch ergab sich aus den Überlegungen schlußfolgernd, daß sich ein einheitliches, ein für allemal gültiges Urteil über den Wert oder Unwert der Verbände für die Staatsrepräsentation nicht fällen läßt. (SJ)
In: Politik, Philosophie, Praxis: Festschrift für Wilhelm Hennis zum 65. Geburtstag, S. 189-201
Die Staatstheoretischen Schriften Hermann Hellers werden auf ihren Gehalt für die politische Soziologie und Theorie untersucht. Im Blickpunkt stehen die Begriffe Souveränität und Repräsentation. Hellers Kampf gegen die Formalität der Rechts- und Staatstheorie in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wird als Anknüpfungspunkt betrachtet. Die ethischen Grundsätze von Gleichheit und Freiheit, die Nähe zur Sozialdemokratie, die Anlehnung an die etatistische und protestantische Kultur Preußens und die Festschreibung der Nicht-Identität von Regierenden und Regierten werden als wichtigste Bausteine in Hellers Staatslehre herausgearbeitet. (HA)
In: Otto Bauer (1881-1938): Theorie und Praxis : Beiträge zum wissenschaftlichen Symposion des Dr.-Karl-Renner-Instituts, abgehalten vom 20. bis 22. Oktober 1981 in Wien, S. 25-38
Leser stellt im Vergleich die politischen Konzepte Otto Bauers uns Karl Renners dar. Während Bauer den Gedanken des nationalen Selbstbestimmungsrechts verfocht, war Renner ein Anhänger der Überwindung des Nationalismus durch supranationale Anschlüsse. Renner vertrat zudem eine sehr stark lassalleanisch gefärbte Staatslehre, wohingegen Bauer an der marxistischen Staatstheorie festhielt. Renner ließ sich jedoch nicht auf den Kampf gegen Bauer um die Parteiführung ein, weil er damit zum einen seiner Ansicht nach die Gefahr der Parteispaltung heraufbeschworen hätte und zum anderen von seinem Naturell her eher ein Diplomat als Kämpfer war. (STR)
In: Von Locke bis Max Weber: Bd. 2, S. 296-313
Probleme des politischen Denkens im Werk von M. Weber werden diskutiert. Verfassungsideal, Staatslehre und Machtbegriff werden dabei hervorgehoben. Es wird nachgewiesen, daß in der vorliegenden politikwissenschaftlichen Weberkritik mehrere Thesen Webers fehlerhaft interpretiert werden. So erweist sich der Angriff auf Webers Staatsbegriff als unrichtig, weil dieser bewußt auf eine Staatsdefinition verzichtet hat, angesichts der Vielfalt und Variationsbreite mögicher Staatsaufgaben. Webers soziologische Bestimmung des Herrschaftsbegriffs wird wegen ihres liberalen Gehalts verteidigt. Es wird betont, daß die Kritik an Webers nationalstaatlichem Machtdenken und an seinem Verfassungsideal einer plebiszitären Führerdemokratie begründet ist. (HA)
In: Staatsdenker im 17. und 18. Jahrhundert: Reichspublizistik, Politik, Naturrecht, S. 294-309
Justus Mösers Staatslehre wird in ihren Grundzügen dargestellt und kommentiert. Er wird als Repräsentant des Ständestaates eingeordnet und es wird vorherrschenden Interpretationen widersprochen, die seine Staatstheorie als konservativ bezeichnen. Mösers Staatskonzeption beruht auf dem Zusammenschluß durch Vertrag, der nur durch Landeigentümer gebildet werden kann. Das Verhältnis der Bürger untereinander ist durch die ständische Ordnung bestimmt. Ausgehend von der Naturrechtslehre werden bei Möser politische Mitwirkungs- und Freiheitsrechte entwickelt, wobei die Freiheiten nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Gegnerschaft Mösers zum despotischen obrigkeitsstaatlichen Absolutismus und Möglichkeiten der Anwendung seiner Ideen für genossenschaftliches Autonomiedenken und demokratische Grundprinzipien werden diskutiert. (HA)