The German Constitution Turns 60: Basic Law and Commonwealth Constitution. German and Australian Perspectives
In: Öffentliches und Internationales Recht - Res Publica 13
27 Ergebnisse
Sortierung:
In: Öffentliches und Internationales Recht - Res Publica 13
In: International Studies in Human Rights 47
The field of international human rights has been one of the most prominent and dynamic areas of public international law in recent decades. At the same time the law of state immunity, albeit less prominent, has also been subjected to a process of dynamic change. The principle of absolute immunity of states from the adjudicatory jurisdiction of foreign states has been replaced by a restrictive concept under which foreign states can be sued under certain circumstances. The violation of fundamental human rights by foreign states is, however, still widely regarded as immunity- protected conduct, be it because such violations must be considered as governmental acts ( acta jure imperii ) or because the violations were committed outside the territory of the foreign state. Consequently, it is often impossible for the victim of such violations to bring damage proceedings against the foreign state based on municipal (tort) law in a municipal court. The present study attempts to demonstrate that international law does not per se demand that foreign states be granted immunity in such cases. The current state of international immunity law as evidenced by state practice and the work of several international learned bodies is surveyed extensively. It is shown that the granting of immunity may contradict the procedural guarantees of the European Convention of Human Rights. The impact of human rights law on the traditional concept of diplomatic protection is described. The study concludes that a further restriction of the immunity privilege is necessary, and criteria are offered to distinguish between violations of human rights which should remain immunity-protected and violations where the interest of the perpetrating state to remain immune from foreign jurisdiction must yield to the interest of the injured individual to obtain adequate redress
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 25, Heft 4, S. 691-708
ISSN: 1435-439X
Der Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Instrumente der australischen Sicherheitsarchitektur. Der Schwerpunkt liegt vor allem auf den neuen Entwicklungen in der Zusammenarbeit mit den USA und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Beschaffung von nuklear angetriebenen U-Booten. Darüber hinaus werden der Quadrilateral Security Dialogue und der ANZUS-Vertrag als Fundament der sicherheitspolitischen Einbindung Australiens kurz vorgestellt.
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 24, Heft 1, S. 43-64
ISSN: 1435-439X
Die Meinungsfreiheit steht weltweit unter Druck. Das gilt, wie schon immer, für die Meinungsfreiheit als klassisches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Das gilt aber zunehmend auch mit Blick auf Private, die andere Rechte, Persönlichkeitsschutzrechte oder im weitesten Sinne arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Instrumente gegen die Meinungsfreiheit in Ansatz bringen und die staatlichen Gerichte zu Abwägungsentscheidungen zwingen. Selbst wenn diese zugunsten der Meinungsfreiheit ausfallen, kann dennoch ein erheblicher "chilling effect" entstehen, denn Gerichts- und Prozesskosten können, je nach wirtschaftlicher Situation der Partei unterschiedliche Belastungen hervorrufen. Am Beispiel des australischen Hochschulbereichs, der zwar ganz vornehmlich aus öffentlichen Hochschulen besteht, aber sich in vielerlei Hinsicht nicht von privaten Unternehmungen unterscheidet, wird gezeigt, wie selbst Institutionen, die der Meinungsfreiheit in besonderer Weise verpflichtet sein sollten, nicht davor zurückschrecken, ihre finanziellen und wirtschaftlichen Interessen gegen Kritik zu verteidigen, auch wenn das als Einschränkung der Meinungsfreiheit gewertet werden kann.
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 60, Heft 1, S. 689
ISSN: 2569-4103
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 12, Heft 4, S. 543-558
ISSN: 1435-439X
In: Äußere Sicherheit im Wandel - Neue Herausforderungen an eine alte Staatsaufgabe: wissenschaftliches Kolloquium aus Anlass des 60. Geburtstages von Torsten Stein, S. 33-58
Einleitend wird der Begriff der humanitären Intervention dargestellt und anhand von Beispielen aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg, nach dem Zweiten Weltkrieg und seit 1990 erläutert. Vor diesem Hintergrund wird die humanitäre Intervention als Rechtsproblem analysiert. Hier werden das Chartasystem sowie einzelne Ansätze zur Rechtfertigung humanitärer Interventionen thematisiert. Der Verfasser setzt sich mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen als "bewaffnetem Angriff", mit dem Rückgriff auf allgemeines Völkergewohnheitsrecht und mit der Funktionsunfähigkeit des Sicherheitsrates auseinander. Die Probleme der Legitimation humanitärer Interventionen und der Haftung für humanitäre Interventionen zusammen mit jenen der Rechtsquellen, Vertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht, stellen einzelne Themen der Analyse dar. Abschließend wird die Humanitäre Intervention als Zielkonfliktdilemma behandelt. (ICG)
In: Jus Publicum Band 106
Jürgen Bröhmer untersucht den in der politischen und rechtlichen Diskussion häufig gebrauchten Begriff der Transparenz vor dem Hintergrund des Grundgesetzes und des Rechts der Europäischen Union. Der Begriff der Transparenz hat verschiedene Aspekte. Man kann von Ergebnistransparenz sprechen, wenn das Resultat eines Entscheidungsprozesses offen gelegt wird. Damit eng verbunden ist die inhaltliche Transparenz, die sich auf die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsergebnisses bezieht. Die Verfahrenstransparenz bezieht sich auf die Entscheidungsverfahren selbst, die oft gerade in transparenzrelevanten Punkten ganz unterschiedlich ausgestaltet sind. In föderalen Gebilden und der zunehmend »globalisierten« Welt wird die Verantwortungstransparenz immer wichtiger, bei der es um die Frage geht, ob man das Ergebnis eines Entscheidungsprozesses noch einem verantwortlichen Entscheidungsträger zuordnen kann. Transparenz ist kein neues Konzept und ein genauer Blick in das Grundgesetz zeigt, daß viele Vorschriften und Prinzipien des Grundgesetzes die Schaffung von Transparenz der einen und anderen Art zum Gegenstand haben. Es gibt aber auch überkommene Defizite, etwa bei der Interpretation der Informationsfreiheit aus Art. 5 GG, dessen Auslegung an die neuen Bedingungen der Informationsgesellschaft anzupassen ist. Der Vergleich mit dem Recht der Europäischen Union, wo es zuvörderst um den Zugang zu Dokumenten und um den Entscheidungsprozeß im Gesetzgebungsorgan Ministerrat geht, zeigt, daß Forderungen nach mehr Transparenz in Zusammenhang mit einem tatsächlichen oder so empfundenen demokratischen Defizit zu sehen sind. Mit Blick auf das Recht der Europäischen Union stellt der Autor u.a. das Recht auf Zugang zu Dokumenten ausführlich dar.
In: Jus publicum 106
In: Archiv des Völkerrechts, Band 41, Heft 3, S. 427
ISSN: 1868-7121
In: Eine Verfassung für die Europäische Union, S. 167-187
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 49, Heft 16, S. 31-39
ISSN: 0479-611X
World Affairs Online
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 16, S. 31-39
ISSN: 0479-611X
"Das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften widerspiegelt das Verhältnis der staatlichen Rechtsordnung zur Rechtsordnung der Europäischen Union und der sie bildenden Europäischen Gemeinschaften. Das Recht der Europäischen Union beansprucht absoluten Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Die Europäische Union versteht sich als Rechtsgemeinschaft, und dies setzt voraus, daß das Gemeinschaftsrecht einheitlich in allen Mitgliedstaaten gilt, ohne daß diese Geltung von jeweils anderen nationalen Vorbehalten unterlaufen wird. Probleme können entstehen, wenn das Gemeinschaftsrecht in die Grundrechte der Bürger eingreift und der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsschutz weniger weit reicht als der Grundrechtsschutz in Deutschland oder wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage kommt, ob eine von der Gemeinschaft in Anspruch genommene Handlungsbefugnis tatsächlich durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen übertragen wurde oder nicht." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 16/1999
ISSN: 0479-611X