TTIP und CETA: Überlegungen zur Problematik der geplanten Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada
In: Schriftenreihe zur kommunalen Daseinsvorsorge; 4
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In: Schriftenreihe zur kommunalen Daseinsvorsorge; 4
In: Schriften der Hans-Böckler-Stiftung Band 84
In: Nomos eLibrary
In: Arbeits- und Sozialrecht
Die soziale Demokratie und die öffentliche Infrastruktur geraten immer mehr durch das Primat von wirtschaftlicher Liberalisierung und Privatisierung unter Druck. Genau das sollte aber durch das Sozialstaatsgebot unserer Verfassung ausgeschlossen werden.Der Autor formuliert in seinem Werk zum Thema soziale Demokratie und Mitbestimmung, dass sich das Wirtschaftliche wieder dem Sozialen und Demokratischen unterordnen muss. Die Regeln des Marktes dürfen nicht die soziale Situation des Menschen bestimmen. Dafür braucht es einen handlungsfähigen Staat, der sich strikt an seinen verfassungsrechtlichen Auftrag hält.Will der Staat seine Pflichtaufgaben zurückgewinnen, so hält es der Autor für unumgänglich, Privatisierungen staatlicher Infrastruktur zurückzunehmen und weitere Privatisierungen zu unterlassen. Das gilt auch für Europa. Auch spricht sich der Autor für eine institutionelle Aufwertung von Gewerkschaften und Mitbestimmung auf. Gerade die Gewerkschaften können den Staat darin unterstützen, das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes auch durchzusetzen
In: Grundgesetz-Kommentar 3
In: Fälle und Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen 13
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 47, Heft 2, S. 56-69
ISSN: 0507-4150
Es ist nicht zu übersehen, so der Verfasser, dass die jetzt schon erreichte Entwicklung dazu geführt hat, dass der Staat seine Macht zur Selbstdefinition und seine Gestaltungsmöglichkeiten in großem Umfang verloren hat. Die Bundesregierung tut sich schwer, sich gegen die Forderungen einiger weniger Wirtschaftsführer zu behaupten, in Jahrzehnten errungene soziale, vor allem arbeitsrechtliche, Gewährleistungen aufrechtzuerhalten. Es macht keinen Sinn und ist für eine Legitimation der getätigten Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen, wenn staatliche Monopole durch private Monopole ersetzt werden, an deren Stelle mit äquivalenter Wirkung auch Kartelle treten können. Es geht darum, dass öffentliche Aufgaben auf den Staat und die seiner umfassenden staatlichen Gewalt sowie Fürsorge anvertrauten Menschen ausgerichtet sind. Damit vertragen sich betriebswirtschaftliche Denkweisen von vornherein nicht. Darüber hinaus wird die staatliche Souveränität infrage gestellt. Der Staat hat keine Möglichkeit der Selbstdefinition mehr und so wird der demokratische Rechtsstaat dergestalt gefährdet, dass er fremddefiniert wird. Insofern erfahren die Grundrechte in ihrer institutionellen Ausprägung eine Gefährdung, nicht nur in ihrem subjektiven Gehalt. Es ist unumgänglich, so die Schlussfolgerung des Autors, dass der Staat in allen Kernbereichen der Daseinsvorsorge selbst bestimmend tätig wird. Hierzu ist er nach dem Menschenbild des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet. Darüber hinaus haben die Überlegungen zur Werte-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gezeigt, dass der demokratische Rechtsstaat in seinem eigentlichen und substanziellen Sinn nur aufrechterhalten werden kann, wenn der Staat selbst die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte maßgeblich lenken kann und nicht in Abhängigkeit von ihnen gerät. Es wird argumentiert, dass der Staat und die Kommunen all das in der Daseinsvorsorge und im übrigen staatlichen Bereich tun müssen, was die Selbstdefinition des Staates und seine Gewährleistung der Menschenwürde der ihm anvertrauten Menschen sicherstellt. Was dem zuwiderläuft ist zu unterlassen. Das wird nicht nur durch Privatisierungen im Bereich der Daseinsvorsorge, sondern in noch viel stärkerem Maße von solchen im Bereich der Eingriffstätigkeit deutlich: Wenn Gefängnisse von Privaten betrieben werden, bestimmen Rating-Agenturen und Analysten zum Beispiel den Umfang der Resozialisierung, die Größe des Haftraums und dergleichen mehr, ebenso wie den Standard für die Versorgung psychisch Kranker in entsprechenden Einrichtungen. (ICF2)
In: WSI-Mitteilungen: Zeitschrift des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung, Band 61, Heft 10, S. 577-579
ISSN: 0342-300X
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 92, Heft 3, S. 425-441
ISSN: 0042-4501
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl, Band 31, Heft 2, S. 424-428
ISSN: 0340-1758
World Affairs Online
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 88, Heft 3, S. 521-543
ISSN: 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 78, Heft 1, S. 91-112
ISSN: 0042-4501
Nach neuerer Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß jede Verwaltungsentscheidung, die wirksam zustandegekommen ist, uneingeschränkte Bindungswirkungen entfaltet. Nur wenn z. B. durch überlange Verfahrensdauer mangelnder Rechtsschutz anzunehmen ist, ist an einen Entschädigungsanspruch der Betroffenen zu denken. (GMH)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 77, Heft 2, S. 193-208
ISSN: 0042-4501
Im Fachplanungsrecht steht der Gesetzgeber seit Jahren vor der Schwierigkeit, einerseits entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Vorhersehbarkeit, Meßbarkeit, Bestimmbarkeit staatlicher Eingriffe) die gesetzlichen Bestimmungen möglichst präzise zu fassen und den Gestaltungsspielraum der Exekutive überschaubar zu halten, sie andererseits nicht so eng auszulegen, daß notwendige (Weiter)Entwicklungen durch strikte Gesetzesfassungen von vornherein unterbunden würden. Für eine Vielheit von Verwaltungsaufgaben ist die Nutzung von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen notwendig, die allerdings den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Justitiabilität genügen müssen. Mit dem Altern von Kodifikationen wachsen hierbei die Macht der Richter und die Bedeutung der Rechtsfortbildung. Veränderte Lebensumstände und Fortentwicklung der Technik erfordern Anpassungen, die auch zu einer Umkehrung der Rechtsprechung führen können, wie an der Rechtsprechung zum Fernstraßengesetz deutlich wird. (GMH)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 77, Heft 1, S. 65-76
ISSN: 0042-4501
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Ansicht vertreten, daß eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifischer Freiheitsrechte umfaßt werden, grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat auch eine Sonderstellung der Gemeinden verneint; juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich nicht Inhaber materieller Grundrechte sein. Im Unterschied zu dieser Position ist festzustellen, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn es sich um materiellrechtliche Gewährleistungen handelt, ebenfalls einen Grundrechtsschutz besitzen. (GMH)
In: Schriften zum Prozeßrecht 32
In: IIC - International Review of Intellectual Property and Competition Law, Band 49, Heft 8, S. 887-894
ISSN: 2195-0237