Rechtspflicht zur Privatisierung: Privatisierungsgebote im deutschen und europäischen Recht
In: Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik 160
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In: Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik 160
In: Heidelberger rechtswissenschaftliche Abhandlungen Band 23
Das Verwaltungsrecht der öffentlichen Unternehmen weist die Rechtfertigung öffentlicher Unternehmen dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Zwecks zu. Er steht dabei im engen Zusammenhang zum kommunalrechtlichen Begriff der Daseinsvorsorge. Thorsten Helm verankert diesen Begriff objektiv- und subjektivrechtlich im Wirtschaftsverfassungsrecht. Er weist ihm eine Brückenfunktion zwischen Sozialstaats- und Demokratieprinzip sowie Wettbewerbsfreiheit zu, welches die Kompetenzen und die Staatsaufgaben ebenso berücksichtigt wie die Wirtschaftsgrundrechte. Der öffentliche Zweck erhält so unter Zuhilfenahme von Definitionsansätzen, Fallrecht und Kriterien einen Gehalt, eine drittschützende Aufladung und eine Abwägungsfunktion, die staatliche Fürsorge und personale Freiheit in sich trägt. Der so ausgeformte öffentliche Zweck wird in ein funktionales Verhältnis zum unionsrechtlichen Allgemeininteresse im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gesetzt, ins Gesellschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen eingeführt und am steuerrechtlichen, gemeinnützigen Zweck gemessen.
In: Heidelberger rechtswissenschaftliche Abhandlungen Band 23
In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen: ZögU ; zugleich Organ der Gesellschaft für Öffentliche Wirtschaft = Journal for public and nonprofit services, Band 43, Heft 4, S. 462-478
ISSN: 2701-4215
Der steuerliche Querverbund, als wichtige traditionelle Finanzierungshilfe im kommunalen Bereich, ist seit längerem auf nationaler wie auch auf Unionsebene umstritten. Dieser Streit hat nunmehr einen neuen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 13.3.2019 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung des steuerlichen Querverbunds für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften, entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 7
S. 1 Nr. 2 KStG, gegen EU-Beihilferecht i.S.v. Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt.1 Nach Rücknahme der Revision durch die Klägerin sowie Zustimmung des beklagten Finanzamts hat der BFH das Verfahren nunmehr mit Beschluss vom 29.1.2020 eingestellt.2 Über die für Kommunen wesentliche Finanzierungsmöglichkeit von Vorhaben im Bereich der Daseinsvorsorge - der Deutsche Städte und Gemeindebund (DStGB) schätzt das jährlich betroffene Finanzierungsvolumen auf mehrere Milliarden Euro3 - wird der EuGH damit, jedenfalls vorerst, mangels Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 267 AEUV, nicht urteilen. Damit stellt sich die Frage, ob der steuerliche Querverbund gesichert ist.