Über die Eigenart des Rechts moderner Gesellschaften: eine politiktheoretische Skizze
In: Formenwandel der Bürgergesellschaft 13
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In: Formenwandel der Bürgergesellschaft 13
'Karlsruhe' nimmt einen bedeutenden Platz im politischen Institutionengefüge der Bundesrepublik ein, und zwar deswegen, weil es dem Verfassungsgericht gelungen ist, Ansehen zu erlangen. Um das öffentliche Ansehen dreht sich diese Studie. Sie beruht auf der Auswertung von fünfzig Jahren Presseberichterstattung über das Bundesverfassungsgericht.
In: Osterreichische Zeitschrift fur Politikwissenschaft, Band 36, Heft 1, S. 49-56
This essay addresses the question of political theory formation from a media-theoretical perspective, using the mailing list Nettime as an example. It argues that the question of social legitimacy of political theory should be considered in relation to the media employed in its production. Under the pressure of proving its usefulness, so it is suggested, political theory tends to seek refuge either in the metaphysical or in the empirical, curtailing its potential. The predicament both tendencies involve are described in terms of their respective "media aprioris," i.e. of the relationship between the validity of theoretical claims on the one hand, & the nature & control of media employed in their production on the other. Contrasting with both these tendencies, the theory production on Nettime is described as one that actively engages in making its media apriori explicit, criticising & developing its own media base. With reference to media history & theories of Brecht & Benjamin, the essay describes the resulting political theory as one that is a politicised theory rather than a theory of the political: such a theory, it concludes, is "impure" in so far as it is practical, amateurish, transdisciplinary, & tactical. Nettime is a street theatre performing political theory. References. Adapted from the source document.
In: Neue Staatswissenschaften 7
Vom Bundesverfassungsgericht werden kluge Entscheidungen erwartet. Dies ist nicht nur der Anspruch der Öffentlichkeit, es entspricht auch dem Selbstverständnis des Gerichts. Gegründet von der Politik, um die Verfassung auszulegen, hat es sich in den ersten Auseinandersetzungen mit der Politik neu erfunden – als Hüter der Verfassung. Oliver Lembcke untersucht die Prozesse, die zur Bildung einer solchen Rolle geführt haben, sowie die spezifische Rationalität, mit der das Verfassungsgericht 'seine' Fälle entscheidet und sich selbst als Autorität regeneriert. Eine Autorität verfügt über Ansehensmacht – eine Macht, die man nicht an sich reißen kann, sondern verdienen muß; eine Macht, die sich darin zeigt, daß keiner widerspricht. Das Verfassungsgericht wird permanent kritisiert, mitunter von den eigenen Richtern. Aber im Namen des Volkes widerspricht niemand. Es hat sich als unverzichtbare Institution namens 'Karlsruhe' etabliert. Karlsruhe locuta causa finita? Nach Belieben kann jedermann wieder anfangen zu streiten. Es ist weniger die Rechtskraft als die Urteilskraft, die eine Autorität auszeichnet. Im Falle des Verfassungsgerichts gehört dazu das Wissen um die Eigenartigkeit der eigenen Institution: sie muß das Politische beurteilen, um das rechtlich Streitige richtig entscheiden zu können.
In: Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft, Band 36, Heft 1, S. 49-56
"Der zentrale Gegenstand der Politischen Ethik ist die Legitimität politischen Handelns, die im Verfassungsstaat wesentlich durch die Hegung des politischen Prozesses in Form von Institutionen, Prinzipien und Verfahren erreicht wird. In außergewöhnlichen Lagen stellt sich jedoch auch für solche Ordnungen die Frage nach den Grenzen des Rechtsstaats, jüngst erst wieder infolge der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus. Anhand von Beispielen nimmt sich der Beitrag des Problems eines angemessenen Umgangs mit Ausnahmen an und geht dabei in der Auseinandersetzung mit Immanuel Kant, Carl Schmitt und Giorgio Agamben der Frage nach, wie sich der Begriff der Ausnahme im juridischen sowie im ethischen Kontext bestimmen und wie sich die Gewichtung des Verhältnisses zwischen Regel und Ausnahme begründen lässt. Auf dieser theoretischen Grundlage werden Problemfelder in der Auslegung und Anwendung von Prinzipien sichtbar (z.B. 'framing' oder 'Autoimmunisierung'), in denen die Politische Ethik qua kompetenter Urteilskraft für Aufklärung sorgen kann." (Autorenreferat)
In: Neue Staatswissenschaften 7
In: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, S. 151-161
In: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, S. 151-161
Der Beitrag beschreibt aus historischer Perspektive die Institutionalisierung des BVerfG in Karlsruhe während der Adenauer-Ära Anfang der 1950er Jahre. So wird hier zunächst die Unterstreichung der Unabhängigkeit des BVerfG durch die so genannte Staatsdenkschrift beschrieben, die der Präsident H. Höpker Aschoff 1952 an die obersten Bundesorgane übersendet. Die Regierung Adenauer hat allerdings den vom Verfassungsgericht beanspruchten Status von Anfang an bestritten, so dass zwei konträre Bilder der Verfassungsgerichtsbarkeit bestehen. Der Konflikt mit der Adenauer-Regierung nimmt eine Sonderstellung innerhalb der Streitgeschichte um das Verfassungsgericht ein, als es sich gleich zu Beginn mit der Herausforderung konfrontiert sieht, in den anstehenden Entscheidungen seine gerichtliche Unabhängigkeit beweisen und jeden Anschein der Parteilichkeit vermeiden zu müssen. Dies wird hier an den Beispielen (1) des Streits um die Wiederbewaffnung, (2) den Streit um den Einfluss der Bundesregierung auf den Rundfunk und (3) der Reformdebatte um das BVerfG verdeutlicht. Hierin liegt ein Schlüssel zum Verständnis des Konflikts, denn es sind - aus der Warte der Verfassungsrichter betrachtet - Auseinandersetzungen um Anerkennung, die im Ergebnis maßgeblich zur Autorität des Gerichts beigetragen haben. (ICG2)
In: Berliner Republik: das Debattenmagazin, Heft 2, S. 44-51
ISSN: 1616-4903
In: Staaten und Ordnungen, S. 155-172
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Band 46, Heft 1, S. 217-219
In: Zeitschrift für Politikwissenschaft: ZPol = Journal of political science, Band 25, Heft 4, S. 439-468
ISSN: 2366-2638
"In ihrer politischen Theorie sucht Chantal Mouffe eine Antwort auf die Frage, wie politische Gemeinschaft angesichts eines unaufhebbaren gesellschaftlichen Pluralismus und den damit verbundenen Konflikten sowie der Forderung individueller, durch persönliche Rechte garantierter Freiheit überhaupt möglich ist. Bei ihrer Suche stößt sie in den frühen 1990er Jahren auf Michael Oakeshott und dessen Konzept der civil association. Mouffe greift dieses Konzept einerseits als überzeugende Antwort auf ihre Frage auf, kritisiert es aber andererseits, weil sie es für ein konservatives Konzept hält, in dem namentlich die für Politik konstitutive Bedeutung von Konflikt und Kampf nicht angemessen berücksichtigt werde. Der vorliegende Beitrag rekonstruiert zunächst Mouffes Auseinandersetzung mit Oakeshott, stellt sodann Oakeshotts Überlegungen ausführlicher dar und bringt beide Ansätze miteinander ins Gespräch. Dabei wird im Ausgang von Mouffes Kritik an Oakeshott verfolgt, ob nicht Oakeshotts Sichtweise auf die politischen Bedingungen der Möglichkeit auskömmlichen Zusammenlebens Schwachpunkte in Mouffes Argumentation offenbart. Aus Oakeshotts Perspektive erweist sich die konstitutive Rolle, die nach Mouffe Konflikt und Kampf für Politik spielen, als letztlich fragwürdig. So mag Oakeshotts civil association tatsächlich, wie Mouffe 1993 selbst feststellte, die Frage nach der Gemeinschaft vor dem Konflikt beantworten." (Autorenreferat)