Persönliche Leistungserbringung leitender Krankenhausärzte
Deckblatt -- Titelseite -- Impressum -- Inhalt -- Vorwort.......................................................................................................... -- I Privatärztliche stationäre Behandlung........................... -- 1 Einleitung -- 2 Wahlleistungsvereinbarung -- 2.1 Abgrenzung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen -- 2.2 Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhaus, Patient und Wahlarzt -- 2.2.1 Der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag -- 2.2.2 Totaler Krankenhausaufnahmevertrag -- 2.3 Formelle Anforderungen an eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung -- 2.3.1 Einhaltung der Schriftform -- 2.3.2 Geschäftsunfähiger Patient -- 2.3.3 Hinweis auf die sogenannte "Wahlarztkette" -- 3 Aus der Wahlleistungsvereinbarung resultierende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung -- 3.1 Operative Leistungen -- 3.2 Konservative Fächer am Beispiel Psychiatrie -- 3.3 Facharztgruppe der Anästhesiologen -- 3.4 Laborleistungen -- 3.5 Die Visite als fachübergreifende "Kernleistungen" nach 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ -- 4 Delegation wählärztlicher Kernleistungen -- 4.1 Unvorhersehbare Verhinderung -- 4.2 Vorhersehbare Verhinderung -- 4.2.1 Exkurs: Vorhersehbare Verhinderung des Chefarztes in Notfällen -- 4.2.2 Exkurs: Der fachlich routiniertere Oberarzt als "Dauerstellvertreter" -- 4.2.3 Exkurs: Zulässigkeit der Beschränkung der Wahlarztkette aufeinen bestimmten Wahlarzt -- 4.2.4 Exkurs: Delegationsbefugnisse im Bereich wahlärztlicher Leistungen Psychiatrie/Psychotherapie -- 4.3 Der bzw. die ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes -- 5 Die Einbeziehung Dritter in die Wahlarztkette -- 5.1 Das Honorararzturteil des BGH -- 5.2 Fallkonstellation des sogenannten "gewünschten Vertreters" -- 6 Rechtsfolgen der unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung -- II Privatärztliche ambulante Behandlung........................ -- 1 Einleitung.