Die Verankerung von Institutionen der unmittelbaren Demokratie im polnischen Verfassungssystem
In: Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext 2010/2011: Mittel- und Osteuropa, S. 173-186
Das Ergebnis des Verfassungsreferendums ist im Gegensatz zum Referendum (nach Art. 125) stets verbindlich, also auch dann, wenn die Wahlbeteiligung unter der Hälfte der Stimmberechtigten liegt. Da die polnische Verfassung keine Ewigkeitsgarantie, wie die des Art. 79 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes, kennt, besteht keine Möglichkeit, die grundlegenden Staatsprinzipien zu ändern, ohne plebiszitäre Volkszustimmungen zu gewinnen. Andere Lösungen sieht die polnische Verfassung in Bezug auf die Fragen vor, welche die Selbstverwaltung, also die lokalen Gemeinschaften (Gemeinde, Kreis oder Wojewodschaft) betreffen. Demnach können die Einwohner einer Selbstverwaltungsgemeinschaft in einem Lokalreferendum auch über die Abberufung der aus unmittelbaren Wahlen hervorgegangenen Organe der Selbstverwaltung entscheiden. Die Ergebnisse des Referendums sind verbindlich, wenn mindestens 30% der Stimmberechtigten an dem Referendum teilgenommen haben. Obwohl der Gesetzgeber die Wahlbeteiligungsmarke an dem Lokalreferendum niedriger als bei der landesweiten Volksabstimmung angesetzt hat, scheitern dennoch die meisten Lokalreferenden daran. (ICB2)