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World Affairs Online
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In: Neue Staatswissenschaften 7
Vom Bundesverfassungsgericht werden kluge Entscheidungen erwartet. Dies ist nicht nur der Anspruch der Öffentlichkeit, es entspricht auch dem Selbstverständnis des Gerichts. Gegründet von der Politik, um die Verfassung auszulegen, hat es sich in den ersten Auseinandersetzungen mit der Politik neu erfunden – als Hüter der Verfassung. Oliver Lembcke untersucht die Prozesse, die zur Bildung einer solchen Rolle geführt haben, sowie die spezifische Rationalität, mit der das Verfassungsgericht 'seine' Fälle entscheidet und sich selbst als Autorität regeneriert. Eine Autorität verfügt über Ansehensmacht – eine Macht, die man nicht an sich reißen kann, sondern verdienen muß; eine Macht, die sich darin zeigt, daß keiner widerspricht. Das Verfassungsgericht wird permanent kritisiert, mitunter von den eigenen Richtern. Aber im Namen des Volkes widerspricht niemand. Es hat sich als unverzichtbare Institution namens 'Karlsruhe' etabliert. Karlsruhe locuta causa finita? Nach Belieben kann jedermann wieder anfangen zu streiten. Es ist weniger die Rechtskraft als die Urteilskraft, die eine Autorität auszeichnet. Im Falle des Verfassungsgerichts gehört dazu das Wissen um die Eigenartigkeit der eigenen Institution: sie muß das Politische beurteilen, um das rechtlich Streitige richtig entscheiden zu können.
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In: Problèmes d'Amérique Latine, Heft 11, S. 17-23
ISSN: 0765-1333
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In: Latin American research review: LARR ; the journal of the Latin American Studies Association (LASA), Band 34, Heft 1, S. 221-236
ISSN: 0023-8791
Enthält u.a. Rezensionen von: Martinez-Lara, Javier: Building democracy in Brazil: The politics of constitutional change. - New York/N.Y. : St. Martin's, 1996. - 238 S
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In: Collection Corpus
In: Histoire du droit
In: Point de vue 3
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In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Band 41, Heft 4, S. 623-646
ISSN: 0032-3470
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In: Politische Institutionen im gesellschaftlichen Umbruch: ideengeschichtliche Beiträge zur Theorie politischer Institutionen, S. 54-71
Der Autor zeigt, daß Plato keine ausgeführte Institutionenlehre entwickelt hat. Vielmehr ist seine Philosophie über die menschlichen Angelegenheiten in ihrer prinzipiellen Intention dadurch charakterisierbar, daß sie von ihrem Grunde her tendenziell gegen jede Art der Verdinglichung, Objektivierung und Institutionalisierung gerichtet ist. Platos Philosophie stellt eine moralische Herausforderung an den Menschen, "nämlich die Zumutung einer absoluten, durch keinen Außenhalt entlasteten Innensteuerung einer durch Wissen und Einsicht starken, nämlich königlich-herrscherlichen Seele." Die aristotelische Philosophie über den Menschen sowie seine private und seine politisch-öffentliche Lebensweise ist demgegenüber vom Interesse an Institutionen, d.h. an differenzierten Formen von Außenhalt und dem richtigen Umgang mit ihnen, bestimmt. Als Institutionen betrachtet der Autor dabei nicht nur die gesellschaftlich normierten Ordnungen, sondern ebenso die in den einzelnen Subjekten gegebenen und durch Handeln in den objektiven Ordnungen erworbenen Handlungsdispositionen, also das, was Aristoteles und die antike Ethik insgesamt "Tugenden" und "Ethos" genannt haben. Die Darstellung der Aristotelischen Theorie der öffentlichen Ämter zeigt darüberhinaus, daß Aristoteles ein genaues Bewußtsein von der Abhängigkeit der konkreten politischen Institutionen von den differenten Interessenlagen der verschiedenen Regierungsformen besaß. (ICD)
In: Parteien, Kulturen und Konflikte: Beiträge zur multikulturellen Gegenwartsgesellschaft ; Festschrift für Alf Mintzel, S. 165-188
Zum heutigen Standardwissen gehört nicht nur die Anerkennung der Existenz von (politischen) "Funktionseliten", sondern auch ihre Unentbehrlichkeit für eine lebensfähige Demokratie. Um so überraschender ist, dass wichtige Forschungsbereiche in der Politikwissenschaft ohne eine elitentheoretische Grundlage auszukommen glauben. Der Autor meint hier insbesondere die Bereiche neuere Staatstheorie, politikwissenschaftliche Steuerungstheorie, Neo-Korporatismus und die "Verhandlungsdemokratie". In allen diesen Bereichen ist eine Abkehr von der "klassischen" Institutionenlehre und eine Hinwendung zu handlungstheoretischen Ansätzen zu beobachten. Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, ob die Elitologie selbst noch zu sehr einem traditionellen Paradigma verhaftet geblieben ist und ob hier nicht begrifflich-theoretisch Revisionen erforderlich sind, um den Anforderungen des Regierens in den modernen sozialstaatlichen Demokratien gerecht zu werden. (ICA)
In: Studienkurs Politikwissenschaft
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In: Précis Dalloz
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In: American political science review, Band 71, Heft 4, S. 1532-1543
ISSN: 0003-0554
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