Naturrecht und Völkerrecht
In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
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In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
In: Verhandlungen des 5. Deutschen Soziologentages vom 26. bis 29. September 1926 in Wien: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 144-167
In: Zeitschrift für öffentliches Recht, Band 55, Heft 4, S. 411-423
Die ungarische Verfassung behauptet, daß die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und erst dem Gesetz unterworfen sind. In einem anderen Artikel der Verfassung steht noch, daß die Entscheidung für Rechtseinheit von dem Obersten Gericht für die unteren Gerichte verbindlich ist. Formalrechtlich sind die Richter frei innerhalb des Rahmens der Rechtsvorschriften, aber im realen Rechtsleben sind diese Rahmen durch Dutzende der Präjudizien und der Gerichtsausübungen eingeengt.
In: Hamburger Journal für Kulturanthropologie: HJK, Heft 13, S. 643-650
ISSN: 2365-1016
Der Beitrag analysiert "Konstellationen" als Wissensobjekte, die die Evaluation von Gesetzgebung ermöglichen und dabei Diskriminierung und Recht in Beziehung setzen. So werden multiple und hybride Wissensbestände miteinander kombiniert.
In: Verhandlungen des 1. Deutschen Soziologentages vom 19. bis 22. Oktober 1910 in Frankfurt am Main, S. 249-265
In: Soziale Ungleichheit, kulturelle Unterschiede: Verhandlungen des 32. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in München. Teilbd. 1 und 2, S. 2324-2331
"Einleitung: Abnahme gütlicher Einigungen: Seit Jahrzehnten gehen in Zivilprozessen die Vergleichsquoten systematisch zurück, die Inanspruchnahme des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau sanken und auch die Erfolgsquote von Schlichtungen reduzierte sich in der Vergangenheit bis zur Einführung der außergerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung. Die Definition eines sozialen Problems: Gleichzeitig klagen die juristischen Praktiker über die Zunahme von Prozessen, beklagen die vermeintliche Streitsucht der Bürger und erhoffen Entlastung durch Schlichtungsverfahren. Auf der anderen Seite steigt die Unzufriedenheit der Betroffenen mit den formellen Verfahren, deren Akzeptanz gleichfalls abnimmt. Die zunehmende Wirkungslosigkeit informeller Verfahren lassen sich auf die mangelnde Konsensfähigkeit der Streitenden zurückführen, die nicht mehr - wie in informellen parastaatlichen Verfahren - unter Rekurs auf den Gruppenkonsens eingebunden werden können. Insofern nährt Mediation als 'Einigungstechnik' die Hoffnung, den verlorenen Konsens als 'Vertrag' zwischen Personen mit divergierenden Interessen zu etablieren - gerade, weil hier der Konflikt nicht durch formale Verfahren enteignet wird. Gegenstandsbereich: Gegenstand der Analyse wird eine Sekundäranalyse von Untersuchungen über Familienmediation im Rahmen von Familienrechtsverfahren in Deutschland und in England und Wales sein, denn gerade im Bereich des Familienrechts wird die gütliche Einigung von der juristischen Profession für sozial erwünscht erachtet, da die sozialen Beziehungen vielfach fortgesetzt werden müssen. Die Darstellung der Vorteile der Familienmediation in diesem Zusammenhang stützt sich vielfach auf die Dramatik der Folgen der angelsächsischen adversary procedure, deren Geltung ungeprüft auch in deutschen Familienverfahren unterstellt wird. Umso erstaunlicher ist es, dass die englischen rechtssoziologischen Studien in Deutschland nicht rezipiert werden. Denn in England und Wales wurden große Hoffnungen in die Reduktion von streitigen Verfahren gesetzt; die Gewährung von 'legal aid' wird von dem vorherigen Versuch des Einsatzes von Familienmediation abhängig gemacht. Kritik wird in Deutschland nur von der feministischen Seite geübt, die Nachteile für Frauen in den außergerichtlichen Einigungen feststellen." (Autorenreferat)
In: Verhandlungen des 2. Deutschen Soziologentages vom 20. bis 22. Oktober 1912 in Berlin: Reden und Vorträge, S. 55-72
In: Verhandlungen des 1. Deutschen Soziologentages vom 19. bis 22. Oktober 1910 in Frankfurt am Main, S. 166-192
In: Speyerer Forschungsberichte 129
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 85, Heft 4, S. 745
ISSN: 1868-7059
In: Zeitschrift für Rechtssoziologie, Band 25, Heft 2, S. 141-174
"Bis heute bringt die Rechtssoziologie für die Rechtsdogmatik, also für die Tätigkeit und die Erzeugnisse der methodisch kontrollierten Auslegung des kodifizierten Rechts, wenig Interesse auf. Ihren Gegenstand sieht die Rechtssoziologie in der Erforschung der empirischen sozialen Rechtswirklichkeit. Die gültigen Regeln der Auslegung des geltenden Rechts sind, sofern sie in der Rechtspraxis Beachtung finden, Bestandteil der Konstitution dieser Rechtswirklichkeit. Dem rechtssoziologischen Desinteresse an der Rechtsdogmatik liegt mithin explizit oder implizit die Annahme zu Grunde, dass die Rechtsdogmatik keinen beachtenswerten Beitrag dieser Art zur Konstitution der Rechtswirklichkeit leistet. Der vorliegende Beitrag untersucht einige Entwicklungslinien der Rechtssoziologie, die dieser Annahme Vorschub geleistet haben. In der Auseinandersetzung mit ihnen wird argumentiert, dass Anlass zu einer veränderten Bewertung der soziologischen Relevanz der dogmatischen Jurisprudenz besteht." (Autorenreferat)
In: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht: The Rabel journal of comparative and international private law, Band 69, Heft 4, S. 761
ISSN: 1868-7059
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 65, Heft 1, S. 877
ISSN: 2569-4103
In: Abhandlungen zum schweizerischen Recht N.F., 704
1998 haben in Rom 120 Staaten das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet. Das Statut begründete mit seinem Inkrafttreten im Juli 2002 den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), der - unter gewissen Voraussetzungen - Völkermord, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit ahndet. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Verfahrensrecht des IStGH. Sie untersucht, auf was für ein Strafverfahren sich die Vertragsstaaten aus den verschiedenen Rechtstraditionen einigen konnten. Dazu werden im ersten Teil der Arbeit die (prozess-)rechtsvergleichenden Grundlagen gelegt. Der zweite Teil bietet einen Überblick über die Geschichte der internationalen Strafgerichtsbarkeit gegeben. Gestützt auf diese beiden Teile werden im dritten Teil ausgewählte Aspekte des IStGH-Verfahrens wie Anklagezulassung, Ausschluss des Kontumazialverfahrens, Beweisrecht, Adhäsionsklage sowie Appellation diskutiert. Jeweils vorab wird dabei auch das entsprechende Vorgehen beim vormaligen sowie beim heutigen dargelegt