ZEITGESCHICHTE: Das sozialistische Strafgesetzbuch der DDR vom Januar 1968
In: Deutschland Archiv, Volume 41, Issue 4, p. 645-655
ISSN: 0012-1428
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In: Deutschland Archiv, Volume 41, Issue 4, p. 645-655
ISSN: 0012-1428
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Issue 6, p. 4-6
ISSN: 0342-5746
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Issue 21, p. 1-3
ISSN: 0342-5746
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Issue 21, p. 1-3
ISSN: 0342-5746
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Issue 21, p. 1-3
ISSN: 0342-5746
In: Subventionsbericht: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre, Issue 8/3630, p. 223
Aus dem Inhalt: A. Grundzüge der Reform des Paragraph 218 StGB; B. Anwendung des Gesetzes: 1. Ausführungsvorschriften der Länder, 2. Beratungsangebote, 3. Prüfung der Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs, 4. Angebote an Einrichtungen für den Schwangerschaftsabbruch, 5. Leistungen nach dem Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz; C. Einstellung der Bevölkerung zum Schwangerschaftsabbruch: 1. Ergebnisse der Bevölkerungsbefragung, 2. Schwangerschaftsabbrüche deutscher Frauen im In- und Ausland, 3. Entwicklungstrends und Vergleiche mit dem Ausland; D. Familienplanung; E. Hilfen für Familien.
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Volume 39, Issue 2, p. 102-118
ISSN: 0344-7871
In: Femina politica / Femina Politica e. V: Zeitschrift für feministische Politikwissenschaft, Volume 29, Issue 2, p. 50-62
ISSN: 2196-1646
22. März 2019 wurde das "Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dieser Beitrag zeigt anhand der Betrachtung parlamentarischer Debatten zur Änderung des §219a StGB unter Berücksichtigung von historischen Kontinuitäten auf, wie staatliche Macht über gebärfähige Personen ausgeübt wird. Das Vorhaben wird als diskursanalytisch inspirierte Inhaltsanalyse mit machtkritischem und feministischem Anspruch bezeichnet und analysiert den parlamentarischen Diskursstrang anhand von Protokollen der Beratungen der Gesetzentwürfe im Bundestag und der Sitzungen im zuständigen Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Auf Basis einer feministischen Perspektive und einem Foucaultschen Machtbegriff wird untersucht, wie um Deutungsmacht über Schwangerschaftsabbrüche gerungen wird. Anhand zwei zentraler Thesen wird aufgezeigt, dass im Diskurs Schwangeren durch bestimmte Argumentationslogiken seitens Sprecher*innen eine Mutterrolle zugeschrieben und gleichzeitig die Selbstbestimmung Schwangerer dem staatlichen Schutz des Fötus als 'ungeborenes Leben' untergeordnet wird. Darüber hinaus wird herausgearbeitet, dass angesichts der paradoxen Gleichzeitigkeit von suggerierter Selbstbestimmung und staatlicher Kontrolle biopolitische Regulierungsmechanismen der generativen Reproduktion sichtbar werden. Letztlich kann so am Beispiel der Debatten aufgezeigt werden, wie gebärfähige Personen zum Gegenstand moderner patriarchaler Machtverhältnisse werden.
In: Orient: deutsche Zeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur des Orients = German journal for politics, economics and culture of the Middle East, Volume 47, Issue 2, p. 236-259
ISSN: 0030-5227
World Affairs Online
In: Politische Studien: Orientierung durch Information und Dialog, Volume 55, Issue 395, p. 61-70
ISSN: 0032-3462
Rund 75 Prozent der Menschen in Deutschland sprechen sich für die direkte aktive Sterbehilfe aus, die nach Paragraph 216 des Strafgesetzbuches verbotene Tötung auf Verlangen (Euthanasie). Der vorliegende Essay geht der Frage nach, "ob man hier einen moralischen Königsweg zu sehen glaubt oder man sich meinungsmäßig bereits auf der schiefen Bahn befindet". Der Autor argumentiert aus einer kantischen Position, in der das Recht auf Selbsttötung wie das auf Tötung auf Verlangen das Fundament menschlicher Autonomie untergräbt, die in der Achtung des Menschen als Selbstzweck besteht. Einer Lockerung oder gar Streichung des Paragraphen 216 (Tötung auf Verlangen) des Strafgesetzbuches kann - so das Resümee - nicht das Wort geredet werden. Vielmehr sind die Verhältnisse so zu gestalten, dass das Begehren, getötet zu werden, erst gar nicht heranreift. Das wäre der Idealzustand. In der realen Welt wird indessen bei aller Sorge und Zuwendung mit dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe immer wieder zu rechnen sein. Und es liegt auf der Hand, dass diese Hilfe bei Grenzfällen, denen das Gesetz nicht gerecht werden kann, vertretbar ist. Aber wer nach gründlicher Prüfung das geltende Recht bricht, der wird "die Menschlichkeit seiner Motivation am besten dadurch beweisen, dass er lieber das Risiko einer Strafe eingeht, als ein Tabu in Frage zu stellen, dessen Fall die Grundlage der Menschlichkeit unserer Kultur berühren würde". (ICA2)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Volume 1988, Issue B 4-5, p. 18-28
ISSN: 0479-611X
"Nach einer Auseinandersetzung des Strafrechts in den beiden Teilen Deutschlands durch Einzelgesetze und unterschiedliche Auslegung hat die DDR mit dem Erlaß eines eigenen Strafgesetzbuchs 1968 die deutsche Strafrechtseinheit formell aufgelöst. Eine ganze Reihe von Neuerungen im Strafgesetzbuch der DDR von 1968 erfolgte allerdings parallel mit entsprechenden Änderungen in der Bundesrepublik. Die zahlreichen Änderungen des Strafrechts in der Bundesrepublik seit 1969/1975 konzentrierten sich auf eine weitere Abmilderung der Sanktionen sowie auf eine Neukriminalisierung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, des Umweltstrafrechts, des Terrorismus und gewalttätiger Demonstrationen. In der DDR sind demgegenüber seit 1968 nur drei Strafrechtsänderungsgesetze ergangen. Diese Änderungsgesetze hatten allerdings einschneidende Änderungen zur Folge. Statt der Abmilderung von Sanktionen wie in der Bundesrepublik verfolgten sie deren generelle Verschärfung. Im Wirtschaftsstrafrecht und im Umweltstrafrecht blieben die Änderungen unvollkommen. Auch die DDR hat 1977/79 Vorschriften gegen den Terrorismus geschaffen. Der Schwerpunkt ihrer Reformen liegt jedoch in einer Verschärfung des Strafrechts gegen Meinungsäußerungen sowie gegen Arbeitsscheu. Flankiert wird diese Verschärfung durch eine strafrechtliche Erzwingung der Unterordnung im Strafvollzug. In der jüngsten Zeit scheint sich eine Krise der Überkriminalisierung zu zeigen. Es wird für eine Absenkung des Strafenniveaus plädiert; hinsichtlich der 'integrationsgestörten' Täter wird sowohl die Freiheitsstrafe als auch das bisherige Erziehungsmodell in Frage gestellt. Im Hintergrund steht eine grundsätzliche Diskussion über die Ursachen der Kriminalität, die zur Anerkennung von kriminogenen Widersprüchen in der DDR selbst geführt hat." (Autorenreferat)
In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl, Volume 11, Issue 1, p. 110-125
ISSN: 0340-1758
In dem Beitrag geht es um die Frage, ob wir in Anbetracht der Möglichkeit des Eintritts von Notstandsfällen, die im einzelnen nicht vorhersehbar und daher nicht im vorhinein durch detaillierte Vorschriften erfaßbar sind, eine neue generalklauselartige Notstandsermächtigung brauchen, oder ob mit Paragraph 34 StGB sogar schon eine Regelung zur Verfügung steht, die es staatlichen Organen gestattet, im Notstandsfall alle zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nach einer knappen Skizze der aktuellen Forderungen nach einer Notstandsermächtigung wird zunächst geprüft, ob der Paragraph 34 StGB eine allgemeine Notstandsermächtigung ist. Anschließend wird der Frage nach der Notwendigkeit eines neuen, erweiterten Ausnahmerechts nachgegangen. Die Überlegungen kommen zu dem Ergebnis, daß es Gründe gibt, über die Gefahren einer generalklauselartigen Notstandsermächtigung besorgter zu sein, als über die Konsequenzen eines Verzichts darauf. Eine Rechtsordnung, die eine solche Ermächtigung nicht zur Verfügung stellt, verdrängt nicht die Möglichkeit des Ausnahmezustandes, sie weigert sich nur, für diesen Fall die Aufhebung ihrer selbst anzubieten; anstatt aus Sorge vor in Ausnahmefällen drohenden Verletzungen diese Verletzungen zu legalisieren, mutet sie Staatsorganen, die sich durch exzeptionellen Handlungsdruck zu Rechtsverletzungen gezwungen sehen, die offene Illegalität zu und sieht sich gerade dadurch am besten geschützt. (RW)
In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Volume 49, Issue 1, p. 77-96
Von der Öffentlichkeit bisher unbemerkt hat sich ein "Nebenkriegsschauplatz" im Kampf gegen den Rechtsradikalismus aufgetan: die öffentliche Verwendung von "Kennzeichen" nationalsozialistischer Provenienz durch rechtsextremistische Kreise oder ihnen nahestehende Personen und Gruppen. Es handelt sich hier um ein "Delikt der Staatsgefährdung", das durch den Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs mit "Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" sanktioniert wird. Der Schutzzweck des Paragraph 86a besteht in der Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung, des politischen Friedens und des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland. Um ihn aufrecht zu erhalten, bedarf es - so das Fazit der Ausführungen - dringend einer Korrektur von Rechtsprechung und Spruchpraxis. Dafür werden zwei Möglichkeiten diskutiert. Erstens, das Richterrecht korrigiert sich selbst durch eine Musterentscheidung des Bundesgerichtshofs. Die zweite Möglichkeit: Der Gesetzgeber stellt seine Intention zu Paragraph 86a in geeigneter Weise klar. (ICA)
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Volume 34, Issue 3, p. 342-358
ISSN: 0934-9200
Eine Petition, die über 67.000 Unterschriften zählt, fordert, dass "Catcalling" in Deutschland zukünftig bestraft wird. Sexuell konnotierte Äußerungen in der Öffentlichkeit seien nicht als missglückter Flirtversuch, sondern als strafbedürftiges Unrecht zu werten. Nur weil das Strafgesetzbuch insoweit zwar eine Regelungslücke enthält, ist damit jedoch noch nicht gesagt, wann und warum im Kontext von belästigenden, sexistischen und geschmacklosen Äußerungen die Fixierung von Kriminalität angebracht und sinnvoll ist. Die Implementierung des französischen Pendants, welches Catcalling mit einem Bußgeld belegt, könnte zwar als Kompromiss fungieren, wäre aber zugleich mit schwerwiegenden, dogmatischen Einwänden konfrontiert. Wenn es im Kern um eine Ehrverletzung geht, könnte die Norm des § 185 StGB eine Lösung de lege lata zulassen, um für gravierende Herabwürdigungen Rechtssicherheit zu schaffen, ohne zugleich den verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen sinnvollen Kriminalstrafrechts zu überdehnen.