Aufsatz(gedruckt)1980

Rechtsstaat und Ausnahmerecht: zur Diskussion über die Reichweite des Paragraphen 34 StGB und über die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Regelung des Ausnahmezustandes

In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl, Band 11, Heft 1, S. 110-125

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Abstract

In dem Beitrag geht es um die Frage, ob wir in Anbetracht der Möglichkeit des Eintritts von Notstandsfällen, die im einzelnen nicht vorhersehbar und daher nicht im vorhinein durch detaillierte Vorschriften erfaßbar sind, eine neue generalklauselartige Notstandsermächtigung brauchen, oder ob mit Paragraph 34 StGB sogar schon eine Regelung zur Verfügung steht, die es staatlichen Organen gestattet, im Notstandsfall alle zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nach einer knappen Skizze der aktuellen Forderungen nach einer Notstandsermächtigung wird zunächst geprüft, ob der Paragraph 34 StGB eine allgemeine Notstandsermächtigung ist. Anschließend wird der Frage nach der Notwendigkeit eines neuen, erweiterten Ausnahmerechts nachgegangen. Die Überlegungen kommen zu dem Ergebnis, daß es Gründe gibt, über die Gefahren einer generalklauselartigen Notstandsermächtigung besorgter zu sein, als über die Konsequenzen eines Verzichts darauf. Eine Rechtsordnung, die eine solche Ermächtigung nicht zur Verfügung stellt, verdrängt nicht die Möglichkeit des Ausnahmezustandes, sie weigert sich nur, für diesen Fall die Aufhebung ihrer selbst anzubieten; anstatt aus Sorge vor in Ausnahmefällen drohenden Verletzungen diese Verletzungen zu legalisieren, mutet sie Staatsorganen, die sich durch exzeptionellen Handlungsdruck zu Rechtsverletzungen gezwungen sehen, die offene Illegalität zu und sieht sich gerade dadurch am besten geschützt. (RW)

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