Gleiche Gerechtigkeit: Grundlagen eines liberalen Egalitarismus
In: Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 1665
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In: Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 1665
World Affairs Online
In: Fischer 13223
In: Forum Wissenschaft
In: Zeitschrift für Menschenrechte: Zfmr = Journal for human rights, Volume 16, Issue 2, p. 222-232
ISSN: 2749-4845
In: Welfare State Transformations and Inequality in OECD Countries, p. 65-85
In: Social Equality, p. 167-185
In: In Barbara Buckinx, Jonathan Trejo-Mathys and Timothy Walligore (eds.), Domination and Global Political Justice. Conceptual, Historical and Institutional Perspectives, Routledge Chapman & Hall 2015, pp. 251-290
SSRN
In: Do All Persons Have Equal Moral Worth?, p. 124-141
In: Demokratie und Gerechtigkeit in Verteilungskonflikten, p. 35-49
Der Verfasser verteidigt die Verteilungsgerechtigkeit gegen die Unterstellung, sie operiere mit einem zu engen Gerechtigkeitsbegriff. Fälschlicherweise wird behauptet, Gegenstand sozialer Gerechtigkeit seien nur natürliche (Rohöl, Mineralien) oder individuelle Ressourcen (Talente, Begabungen, Fähigkeiten), nicht aber Rechte und Freiheiten. Seit der Neuzeit jedoch kann die Idee gleicher Rechte nur so verstanden werden, dass sie letztlich auf einer Form der Gleichverteilung von Ansprüchen auf Güter basiert. Zugleich verfängt aber auch ein sehr weiter Begriff politischer Gerechtigkeit nicht. Damit nämlich wird der Unterschied zwischen Gerechtigkeit und Legitimität verwischt. Rechtfertigungsanforderungen jedoch fragen, wie, wann und wo Machtausübungen legitim sind, und beziehen sich auf alle Arten von Handlungen - nicht nur auf solche, die im Zusammenhang mit Gerechtigkeitsfragen auftreten. Der Verfasser verteidigt eine Idee von Gerechtigkeit, die er als Teil der Moral versteht, bei der es um die Verteilung von Lasten und Pflichten geht und deren Grundprinzip es ist, niemanden zu übervorteilen - ein Prinzip, das sich auf eine Pluralität von Phänomenen bezieht und in den verschiedenen gesellschaftlichen Kontexten auf unterschiedliche Weise inhaltlich ausbuchstabiert werden kann. (ICE2)
Vielleicht gibt es irgendwann Wanderungsbewegungen in den Weltraum. Je später die zukünftigen Generationen leben, umso geringer ist unser Wissen um ihre Lebenssituation, ihre Möglichkeiten und ihre daran wohl angepassten Interessen. Die zentrale moralische Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen bleibt also mit Bezug auf zukünftige Generationen wenn nicht unbestimmt, so doch unterbestimmt.
BASE
In: Menschenrechte in die Zukunft denken: 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, p. 35-47
Der Autor wirft die Frage auf, was den außerordentlichen Erfolg der Menschenrechte im Unterschied zu sonstigen Normen der Moral, der Idee liberaler Grundrechte und demokratischer Politik ermöglicht hat. Da die Menschenrechte den Anspruch erheben, moralisch begründet zu sein, erfassen historisch-soziologische Erklärungen der politischen, religiösen und wirtschaftlichen Bedingungen des Aufstiegs der Menschenrechte seiner Meinung nach nicht den wesentlichen normativen Gesichtspunkt, dass Individuen Menschenrechte nur anerkennen können, wenn sie aus der Perspektive der ersten Person ihre jeweiligen Geltungsansprüche als richtig anerkennen. Andererseits sind Menschenrecht heute kein abstraktes philosophisches Konstrukt mehr, sondern beanspruchen gleichermaßen Faktizität und Geltung. Erst wenn beide Perspektiven zusammen betrachtet werden, kann die Frage geklärt werden, wie die historisch kontingenten Entstehungsverhältnisse der Menschenrechte mit ihrem allgemein akzeptierten universalen Geltungsanspruch vereinbar sind. Der Autor stellt in seinem Vortrag die Hypothese auf, dass Menschenrechte moralische Ansprüche besonderer Art sind, da sie auf einem globalen, minimalen und übergreifenden Konsens unterschiedlicher Moralauffassungen beruhen. Sie haben nicht nur in inhaltlicher und formaler, sonders besonders in begründungstheoretischer und positiv-rechtlicher Hinsicht einen herausgehobenen Status, der ihre außerordentliche Karriere zu erklären vermag. (ICI2)
In: Zeitschrift für Menschenrechte: Zfmr = Journal for human rights, Volume 2, Issue 2, p. 26-39
ISSN: 1864-6492
Vor dem Hintergrund, dass soziale Grundrechte zusammen mit den subjektiven Freiheitsrechten und politischen Teilnahmerechten zu den Rechten gehören, die zwar Teil einer modernen, liberalen Demokratie sind, jedoch von ihrer Begründung, ihrem Inhalt und Umfang her philosophisch und politisch umstritten sind, wird ein menschenrechtlicher Anspruch auf Grundsicherung verteidigt. Aus philosophischer Perspektive wird versucht, die Idee, den Sinn und die normativen Grundlagen des Verständnisses von sozialen Menschenrechten zu klären. Dabei werden Menschenrechte als auf einem globalen, minimalen und übergreifenden Konsens begründete spezielle moralische Rechte begriffen. Ein solches Verständnis könnte auch für soziale Menschenrechte zutreffen. Auf dieser Grundlage wird anschließend eine Konzeption minimaler sozialer Menschenrechte entwickelt, die für einen universalistischen Anspruch auf soziale Grundsicherung gegen bestimmte Benachteiligungen plädiert. Damit wird die Idee sozialer Menschenrechte am plausibelsten durch die Anwendung der Idee globaler sozialer minimaler Gerechtigkeit konstituiert. (ICH)
In: In Andreas Føllesdal, Thomas Pogge (eds.), Real World Justice: Grounds, Principles, Human Rights, and Social Institutions, Dordrecht: Springer 2005, pp. 157-170
SSRN