Buch(elektronisch)2013

Die rechtliche Behandlung des Büchernachdrucks im Nürnberg des 17. Jahrhunderts.: Ein Beitrag zur Frühgeschichte des Urheberrechts in Deutschland

In: Schriften zur Rechtsgeschichte - Band 162 v.162

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Abstract

Hauptbeschreibung Nach der bisherigen Meinung beginnt die Geschichte des modernen deutschen Urheberrechts frühestens im 18. Jahrhundert, als Rechtsgelehrte die Idee des geistigen Eigentums entwickelten. Vorher habe es kein Bewusstsein für den wirtschaftlichen Wert geistiger Leistung gegeben. Die schon früher existenten Schutzmittel gegen den Büchernachdruck, wie Druckprivilegien und Nachdruckverbote, werden überwiegend als gewerbliche Regelungen ohne urheberrechtlichen Gehalt verstanden.Für die vorliegende Arbeit hat der Autor zahlreiche neu aufgefundene Quellen ausgewertet, die nahe legen, dass diese Meinung teilweise revidiert werden muss. Er zeigt, dass das real praktizierte Autoren- und Verlegerrecht schon im 17. Jahrhundert von einem deutlichen Urheberrechtsbewusstsein geprägt war und erstaunliche Parallelen zur Idee des geistigen Eigentums aufwies.Die Arbeit kommt am Beispiel Nürnbergs zu dem Schluss, dass die wahren Schöpfer der Idee des geistigen Eigentums nicht Rechtstheoretiker des 18., sondern Autoren, Verleger und praktisch arbeitende Juristen des 17. Jahrhunderts waren. Inhaltsverzeichnis Einleitung1. Teil: Grundlagen des Schutzes gegen den BüchernachdruckAutoren- und Verlegerrechte in der Frühen Neuzeit - Die Reichsstadt Nürnberg im 17. Jahrhundert2. Teil: Die Praxis des Nachdruckschutzes im Nürnberg des 17. JahrhundertsDer Schutz ideeller Autoreninteressen im Nürnberg des 17. Jahrhunderts - Die Vorstellungen von ungeschriebenen Schutzrechten gegen den Nachdruck im Nürnberg des 17. Jahrhunderts - Allgemeine schriftliche Nachdruckverbote im Nürnberg des 17. Jahrhunderts - Druckprivilegien im Nürnberg des 17. Jahrhunderts3. Teil: Ergänzende Fragestellungen im Hinblick auf die bisher herrschende MeinungDie ergänzenden Fragestellungen im Überblick - Das frühe Autoren- und Verlegerrecht als reichsweit geltendes ungeschriebenes Recht? -

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