Aufsatz(gedruckt)1984

Friedensaktivitäten im Betrieb: Rechtsprobleme der demonstrativen Arbeitsniederlegung und sonstiger Friedensaktivitäten im Betrieb

In: WSI-Mitteilungen: Zeitschrift des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung, Band 37, Heft 5, S. 292-299

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Abstract

"Die "fünf Mahnminuten für den Frieden", zu denen der Deutsche Gewerkschaftsbund für den 5. Oktober 1983 alle Arbeitnehmer aufgerufen hatte, sowie die zahlreichen gewerkschaftlichen Friedensaktivitäten im Betrieb haben eine Reihe juristischer Diskussionen ausgelöst. So wurde behauptet, daß die Mahnminuten einen unzulässigen politischen Streik darstellten und daß die Erörterung "politischer Fragen" im Betrieb unzulässig sei. Eine demonstrative Arbeitsniederlegung ist aber keinesfalls verboten, sondern im Gegenteil verfassungsrechtlicht geschützt. Im übrigen gibt es in der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Beispiele für politische Streiks. Auch das Betriebsverfassungsgesetz schränkt Friedensaktivitäten im Betrieb nicht ein. So darf die Gewerkschaft im Betrieb für Friedensaktivitäten werben und Informationsmaterial verteilen. Auch das betriebsverfassungsrechtliche Verbot der parteipolitischen Betätigung hindert den Betriebsrat nicht daran, für Frieden und Abrüstung einzutreten, da eine allgemeinpolitische Betätigung durch Paragr. 74 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht untersagt ist. Fragen der Friedenssicherung dürfen auch zum Thema von Betriebsversammlungen gemacht werden." (Autorenreferat)

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