Menschenrechte und Gemeinsinn
In: Menschenrechtsschutz im Spiegel von Wissenschaft und Praxis, S. 9-28
Abstract
Wenn die Weigerung, die Menschenrechte zu achten, ihren Grund darin hat, dass die Menschenrechte den Betreffenden in einer "fremden" Gestalt gegenübertreten, da sie sich auf ein ihnen fremdes Verständnis der Person beziehen, kann eine Anerkennung der Menschenrechte nur dadurch erreicht werden, dass ein gemeinschaftliches Verständnis von Person erreicht wird ("Gemeinsinn"). Der Verfasser behandelt zunächst das Verhältnis von Recht/Gerechtigkeit und Gemeinsinn/Gemeinschaft in den Debatten der letzten Jahrzehnte zwischen Liberalismus und Kommunitarismus. Er unterscheidet zwei Konzepte von Gemeinsinn, ein substantielles und ein reflexives, und diskutiert das Verhältnis von Person und Individuum im reflexiven Gemeinsinn-Konzept. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf eine Politik der kulturellen Universalisierung: Eine Menschenrechtskultur muss reflexiv sein, weil sie von sich weiß, dass sie stets von bestimmten, lokalen und partikularen Personenverständnissen ausgeht, die sie aber in beständiger Auseinandersetzung mit kulturell alternativen Personenverständnissen überprüfen und zu verändern versuchen muss. (ICE2)
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