Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich
In: Die EU-Staaten im Vergleich, S. 631-655
1596 Ergebnisse
Sortierung:
In: Die EU-Staaten im Vergleich, S. 631-655
In: Gesellschaft, Wirtschaft, Politik: GWP ; Sozialwissenschaften für politische Bildung, Band 66, Heft 2, S. 229-234
ISSN: 2196-1654
In: Springer-Lehrbuch; Europäisches Verfassungsrecht, S. 229-282
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 37, Heft 4, S. 239-241
ISSN: 0344-7871
In: Forschungen aus Staat und Recht 179
In: Politik in Sachsen, S. 51-67
In: Juristische Schriftenreihe 46
In: Staatsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit 2
In: Staatsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit 1
In: Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit Band 116
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
The work examines the "institutional design" and the functions of the legal instruments for the protection of human rights in Georgia by describing the culturally and politically categorized factors of legal and constitutional development.In this context, the following topics are relevant: the competence spectrum of the Georgian constitutional court (Justiciability of Human Rights) and the Georgian ombudsman institution (non-judicial procedure); Effectiveness of the latter in the exercise of their competences.The research is fundamentally based on the comparative (according to the classical conceptualism - de lege lata and de lege ferenda) and systematic-logical research methods. In order not to disregard the "constitutional aspects of cultural identity", the legal-historical research method also takes a special place in the identification of the legal-cultural context.
Verfassungsgerichtsbarkeit ist weit mehr als die aktuellen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu verfolgen. Insbesondere im politikwissenschaftlichen Bereich ist die Kenntnis von Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit essentiell. Das Buch vermeidet juristische Zusammenhänge und konzentriert sich darauf, die Auswirkungen der Verfassungsgerichtsbarkeit zu thematisieren: Bricht europäisches Recht die deutsche Verfassung, ist das Bundesverfassungsgericht der eigentliche Gesetzgeber oder wird es von der Politik missbraucht, um nicht gewollte Gesetze nachträglich zu kassieren und die Entscheid
In: Schriften zum Europäischen Recht - Band 137
Hauptbeschreibung: Wird im modernen Verfassungsstaat der Vorrang des Gesetzes durch einen Vorrang des Verfassungsgesetzes ergänzt, so entspricht die Komplettierung der Gerichtsbarkeit durch eine Staats- oder Verfassungsgerichtsbarkeit verfassungsgeschichtlicher Logik. Zu Recht wird deren Existenz als Merkmal eines modernen Rechtsstaats angesehen. Da sich Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit an der Schnittstelle zwischen Recht und Politik befinden, sind Spannungen und selbst gelegentliche Eruptionen unvermeidlich. Angesichts der langen historischen Tradition der Verfassungsgerichtsba
In: Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 9-33
Das Bundesverfassungsgericht ist zu einem wichtigen Machtfaktor im politischen System der Bundesrepublik geworden. Es ist nicht nur ein "policy maker" und als solcher in den politischen Machtkampf, die politics, verstrickt, sondern besitzt auch eine herausragende Bedeutung bei der konkreten Ausgestaltung und der Weiterentwicklung der Grundlagen politischer Ordnung, d.h. der eigentlichen "polity". In den verschiedenen Tätigkeitsfeldern manifestiert sich eine machtvolle Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit, die sowohl von Legislative und Exekutive anerkannt ist als auch von einem großen Vertrauen der Bevölkerung getragen wird. Wie lässt sich aber die "Macht der Acht" - der acht Richter des jeweiligen Senates des deutschen Bundesverfassungsgerichtes - überhaupt verstehen? Denn die Funktion der Judikative als "Dritter Gewalt" besteht vorrangig in der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die auf einen Gesetzgeber zurückgehen. Zugleich besitzen Judikative und Verfassungsgerichtsbarkeit keine eigenen Sanktionsmittel, die es ihnen erlauben, die getroffenen Entscheidungen notfalls mit Gewalt oder ihrer Androhung durchzusetzen. Aus diesen Gründen kann es sich bei der Macht der Verfassungsgerichtsbarkeit weder um eine legislative Gestaltungsmacht noch um eine exekutive Verfügungsmacht handeln. Der Autor geht zur Beantwortung seiner Ausgangsfrage auf die Rolle der Deutungsmacht ein, die die Autorität des Verfassungsinterpreten widerspiegelt. Er diskutiert ferner die Ressourcen und Strategien der verfassungsgerichtlichen Deutungsmacht sowie ihre Visualisierung bzw. Invisibilisierung. (ICI2)
In: Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Geisteswissenschafte Vorträge G 243
I. Ideengeschichtliche Grundlagen der Verfassungsgerichtsbarkeit -- II. Die Verfassungsgerichtsbarkeit — eine neue Dimension der Verfassungsstaatlichkeit -- III. Die Entscheidung des Parlamentarischen Rates für ein Verfassungsgericht als Hüter der Verfassung -- IV. Der Autoritätsverlust von Parlament und Regierung -- Diskussionsbeiträge Professor Dr. jur. Ulrich Scheuner; Professor Dr. jur. Klaus Stern; Professor Dr. phil. Theodor Schieder; Professor Dr. jur. Paul Mikat; Professor Dr. phil., Dr. h. c., Dr. h. c. Helmut Schelsky; Professor Dr. jur. Karl Heinrich Friauf.
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Heft 36, S. 250-258
ISSN: 0032-3470
"Eines der Hauptprobleme der gegenwärtigen Debatte über die Grundrechtsinterpretation ist die Abwägung. Zahlreiche Autoren erheben den Einwand des Irrationalismus und der Subjektivität. Der Beitrag versucht zu zeigen, dass dieser Einwand unbegründet ist. Zu diesem Zwecke wird die Abwägung in eine Theorie des diskursiven Konstitutionalismus eingebettet, die den Begriff der Abwägung mit denen der Grundrechte, des Diskurses, der Verfassungsgerichtsbarkeit und der Repräsentation verknüpft. Die Hauptthesen lauten, dass erstens der Abwägung eine rationale Argumentform zugrunde liegt, die durch eine 'Gewichtsformel' explizit gemacht werden kann, und dass zweitens eine Verfassungsgerichtsbarkeit, die diese Formel mit Argumenten füllt, den Anforderungen demokratischer Legitimation gerecht wird, wenn es ihr gelingt, eine argumentative Repräsentation des Volkes zu sein." (Autorenreferat)