Jahresbericht über sämmtliche Erscheinungen auf dem Gebiete der Geschichte der Philosophie
In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 4, Heft 2
ISSN: 1613-0650
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In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 4, Heft 1
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In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 2, Heft 3
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In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 2, Heft 1
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In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 2, Heft 4
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In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 2, Heft 2
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In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 1, Heft 2
ISSN: 1613-0650
In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 1, Heft 3
ISSN: 1613-0650
In: Archiv für Geschichte der Philosophie, Band 1, Heft 4
ISSN: 1613-0650
In: Schriften zur politischen Bildung
In: Reihe 6, Geschichte 2
In: Friedrich Mann's pädagogisches Magazin 1028
In: Staatsverständnisse Band 80
Der Staatsrechtler und Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber (1903–1990) ist heute mehr bei den Historikern als bei den Juristen bekannt. Denn seine sieben Textbände umfassende Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 gilt als enzyklopädisches Standardwerk. Vor 1945 zählte Huber aber durch seine Darstellung des Verfassungsrechts des Großdeutschen Reiches (1939) neben seinem Doktorvater Carl Schmitt zu den "Kronjuristen" des Nationalsozialismus. Deshalb war er nach dem Krieg verfemt und erhielt erst 1957 wieder eine Professur. Er verzichtete nunmehr vollständig auf staatsrechtliche Publikationen und konzentrierte sich weitgehend auf seine verfassungshistorischen Forschungen.In diesem Band werden verschiedene wichtige Kontaktpersonen und ihr Verhältnis zu Huber vorgestellt. Außerdem werden seine verfassungspolitischen Aktivitäten, einflussreichen Publikationen und entscheidenden wissenschaftlichen Prägungen untersucht. Es entsteht ein facettenreiches Bild eines vielseitigen Juristen, der auf der Grundlage eines etatistischen Staatsverständnisses die "wahre Verfassung" finden und "Ordnung" in die Geschichte bringen wollte
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 14, S. 30-38
ISSN: 0479-611X
"Bereits Ende 1948 unternahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen ersten Versuch, den arabisch-israelischen Konflikt zu lösen. Dies scheiterte jedoch an der starren Haltung David Ben Gurions. Auch die anderen Friedensinitiativen wie der Jarring- und der Rogers-Plan führten zu keiner Lösung. Der Friedensvertrag zwischen Israel und Ägypten blieb ein 'kalter Frieden', weil es nicht gelang, ihn mit der Palästina-Frage zu verbinden. Den ernsthaftesten Versuch einer Lösung des bilateralen Konflikts stellte der als 'Oslo-Prozeß' in die Geschichte eingegangene Weg dar. Aber auch dieser Friedensprozeß scheint in eine Sackgasse gemündet zu sein. Die Oslo-Abkommen und der Oslo-Prozeß vor Ort sind zwei völlig unterschiedliche Strategien, die nichts miteinander zu tun haben. In der israelischen Gesellschaft scheint es einen Konsens darüber zu geben, wie der Friedensprozeß zu Ende gebracht werden soll. Dies drückte sich im Eitan-Beilin-Abkommen aus. Für die Palästinenser wird sich ein mögliches Endabkommen aber als ein weiteres israelisches Herrschaftsinstrument herausstellen." (Autorenreferat)