In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 307-309
"Bis heute bringt die Rechtssoziologie für die Rechtsdogmatik, also für die Tätigkeit und die Erzeugnisse der methodisch kontrollierten Auslegung des kodifizierten Rechts, wenig Interesse auf. Ihren Gegenstand sieht die Rechtssoziologie in der Erforschung der empirischen sozialen Rechtswirklichkeit. Die gültigen Regeln der Auslegung des geltenden Rechts sind, sofern sie in der Rechtspraxis Beachtung finden, Bestandteil der Konstitution dieser Rechtswirklichkeit. Dem rechtssoziologischen Desinteresse an der Rechtsdogmatik liegt mithin explizit oder implizit die Annahme zu Grunde, dass die Rechtsdogmatik keinen beachtenswerten Beitrag dieser Art zur Konstitution der Rechtswirklichkeit leistet. Der vorliegende Beitrag untersucht einige Entwicklungslinien der Rechtssoziologie, die dieser Annahme Vorschub geleistet haben. In der Auseinandersetzung mit ihnen wird argumentiert, dass Anlass zu einer veränderten Bewertung der soziologischen Relevanz der dogmatischen Jurisprudenz besteht." (Autorenreferat)
Der Text erläutert die aus der Sicht des Autors negative Entwicklung verlässlicher Rechtsdogmatik durch schwankendes Richterrecht. In das Thema einführend wird zunächst im ersten Kapitel eine Begriffsbestimmung des Schlüsselbegriffes formuliert. Demnach ist Rechtsdogmatik der Versuch, das jeweils geltende Recht widerspruchsfrei und mit rationaler Überzeugungskraft als ein einheitliches Wertungssystem zu erklären. Ihre wichtigste Leistung ist die Erfassung, Ordnung und Systematisierung des gesamten geltenden Rechts in Grundsätzen, die als "gültige" Aussagen Beachtung verlangen und von den zur Rechtsanwendung wie zur Normsetzung berufenen Instanzen nicht beliebig negiert werden dürfen. Im Mittelpunkt des zweiten Kapitels steht sodann die Frage, wie Rechtsdogmatik mittels der Gesetze durch die Gerichte entsteht. Anschließend folgt im dritten Kapitel die Beschreibung des Wandels der Dogmatik in der Wende vom Gesetzesstaat zum Richterstaat. Das dritte Kapitel geht der Frage nach, was die Rechtsdogmatik für die juristische Praxis leistet. Hierzu zählen (1) Ordnungs- und Systematisierungsfunktion, (2) Stabilisierungsfunktion, (3) Entlastungsfunktion, (4) Negationsverbot sowie (5) Kritik- und Fortbildungsfunktion. Vor diesem Hintergrund wird im vierten Kapitel schließlich die Rechtsdogmatik mit der Rechtspolitik verknüpft. Unter Rechtspolitik versteht man die Gestaltung gesellschaftlichen und politischen Lebens durch staatlich gesetzte und durchgesetzte Normen. Die Steuerungs- und Gestaltungsfunktion des Rechts wird heute in der Rechtstheorie als die wichtigste Aufgabe des Rechts und jeder einzelnen Rechtsnorm allgemein anerkannt. Abschließend erörtert der Autor im fünften Kapitel, inwieweit nach seiner Ansicht eine Erosion der Dogmatik durch das Richterrecht zu beobachten ist.
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 297-299
Akten, in Serien überliefertes Schriftgut der neueren Geschichte, gelten der Geschichtswissenschaft traditionell als solideste, häufig einzige Datenbasis, um die Genese bürokratisierter Machtausübung zu erhellen. Für strafrechtsgeschichtliche Längsschnitte, für Untersuchungen von Definitionsprozessen, von Kontinuitäten und Brüchen im Zuge der Konstitution von Norm bzw. Abweichung, ist die Aktenanalyse folglich zentral. Darüber hinaus sind Akten geeignete Quellen, ist ihre kontext- und inhaltsanalytische Sichtung ein gangbarer Weg, um den monolithisch erscheinenden Komplex justitieller Definitionsmacht in seiner interaktiven Vielschichtigkeit oder Kontingenz zu erfassen: Querschnittsanalysen von Aktenbeständen aller an der Definition eines Normbruchs beteiligten Instanzen belegen zum einen höchst unterschiedliche, zuweilen konkurrierende Motive und Ziele der legislativ, jurisdiktionell und polizeilich-administrativ Definierenden. Zum anderen können Strafrechtsakten nach Prüfung ihrer rhetorischen Absichten als Ego-Dokumente re-interpretiert werden. Nicht nur in Zitaten und Paraphrasen von Selbstzeugnissen der Inkriminierten, auch durch die Rekonstruktion eines Tathergangs geben sie Aufschluss über die – ebenfalls definitionsmächtige – lebensweltliche Aneignung strafrechtlicher Normen. Am Beispiel legislativer, gerichtlicher und polizeilicher Akten zur männlichen Homosexualität im Paris des 18. Jahrhunderts erläutert der Beitrag diese drei Interpretationsmöglichkeiten strafrechtlichen Aktenmaterials.
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 302-303