Health care financing has become a topic on the political agenda in Western Europe in recent decades. For every government it has become a subject of continuous concern because the costs of health services and health care are an increasing important part of the collective burden of the economy. Most cost containment measures have relied on budgeting or price controls. Because those traditional central cost containment measures were only partially successful, due to lack of incentives, the health authorities in Europe started to establish incentives for efficient health care delivery by means of decentralisation of the health care decision-making process and the implementation of market mechanisms. Both traditional and recent containment measures focus especially on the pharmaceutical drugs sector in many countries. Recently there have been three parallel trends showing increasing data requirements at a central level, more decentralisation of the responsibilities and decision-making process and prescription restrictions. We address especially the increasing central data requirements and decentralisation of the pricing and/or reimbursement decision-making process. At a central level the demand is increasing for cost-effectiveness and budgetary impact data, which has already resulted in formal reporting requirements in some countries. The findings are based on the literature and expert opinion of local health policy experts in the various European Union countries, who co-authored this manuscript.
Inhaltsverzeichnis Einleitung 6 Die europäische Währungsintegration als Problem 6 1. Gegenstand und Ziel der Arbeit 6 2. Grundannahmen und theoretischer Ausgangspunkt 11 3. Der Aufbau der Arbeit 14 TEIL I 16 KAPITEL 1 17 Die politische Integration als Grundlage der monetären Integration 17 1.1 Überlegungen zum Integrationsbegriff 17 1.2 Die allgemeinen Integrationsprämissen 22 1.3 Die spezifisch europäischen Integrationsprämissen 27 1.4 Integrationsstrategien 31 KAPITEL 2 36 Monetäre Integrationsstufen 36 2.1 Das Modell 36 2.2 Währungsordnungen und Integrationsprämissen 40 2.3 Die Stadien im einzelnen 45 TEIL II 67 KAPITEL 3 68 Die Europäische Zahlungsunion (EZU) 68 3.1 Die Vorgeschichte 69 3.2 Die institutionelle Konstruktion 73 3.3 Die EZU als monetäres Integrationsstadium 82 3.4 Das Ende der EZU und das Auslaufen eines monetären Integrationsfadens 90 KAPITEL 4 95 Die Phase der Wechselkursordnungen 95 4.1 Das Europäische Währungsabkommen (EWA) 96 4.2 Die fragmentarische Wechselkursordnung des EWGV 101 4.3 Die fragile Wechselkursordnung des Europäischen Wechselkursverbunds (EWV) 118 4.4 Die stabile Wechselkursordnung - Das Europäische Währungssystem 123 4.5 Die Kapitalverkehrspolitik der Gemeinschaft in der Wechselkursphase (1958-1990) 158 4.6 Die Phase der Wechselkursordnungen - mühsamer Anfang, abruptes Ende 179 KAPITEL 5 182 Das Währungssystem 182 5.1 Von der Zahlungsunion zum Währungssystem - Die Diskussion um die Weiterentwicklung der EZU 183 5.2 Von der Wechselkursordnung zum Währungssystem - Die Diskussion um das EWS 184 5.3 Vom Währungssystem zur Währungsunion - Die Diskussionen um ein währungssystemisches Übergangsstadium 197 5.4 Zusammenfassung: Das Währungssystem als Integrationsschwelle 206 KAPITEL 6 212 Die Währungsunionsplanungen 212 6.1 Die Währungsunion von 1971 213 6.2 Der Währungsunionsplan von Maastricht 240 6.3 Die beiden Währungsunionspläne im Vergleich 287 TEIL III 296 KAPITEL 7 297 Die europäische Währungsintegration im Zusammenhang 297 7.1 Währungspolitische Ergebnisse 297 7.2 ...
Anders als in den international eingebetteten nationalen Wachstums- und Umverteilungsgemeinschaften der Nachkriegszeit muß gewerkschaftliche Politik heute auf ganz neue Weise über nationale Grenzen hinausschauen. Zu den vielen unvertrauten Erscheinungen, die sie dort vorfindet, gehört die Europäische Union. Entgegen den optimistischen Erwartungen der Vergangenheit hat diese sich nicht zu einer erweiterten Neuauflage des europäischen Sozialstaats der Nachkriegsphase entwickelt. Tatsächlich läßt sich der Prozeß der europäischen Integration noch am ehesten als Moment eines radikalen Umbaus des Verhältnisses zwischen (nationaler) Politik und (internationaler) Ökonomie auffassen, der auf eine säkulare Ablösung des Sozialstaats der Nachkriegszeit durch einen Wettbewerbsstaat hinausläuft. Dieser sieht seine Hauptaufgabe darin, seine jeweilige Volkswirtschaft für die internationalen Märkte fit zu machen. Die nationalstaatlich verfaßten europäischen Gesellschaften sind dadurch gezwungen, unter erschwerten externen Bedingungen jeweils für sich die Frage neu zu beantworten, wo sie die Grenze zwischen wirtschaftlichem Wettbewerb und sozialen Bürgerrechten ziehen wollen. Den Gewerkschaften muß angesichts des Ausbleibens einer der Internationalisierung der Ökonomie entsprechenden Internationalisierung des Staates daran gelegen sein, die soziale Handlungsfähigkeit des Nationalstaats in seinem veränderten internationalen Kontext so gut wie möglich zu verteidigen. ; Unlike in the nationally embedded growth and redistribution communities of the postwar era, union policy today must look beyond national boundaries in an entirely new way. Among the many unfamiliar phenomena it finds on this new horizon is the European Union. Contrary to the optimistic expectations of the past, integrated Europe has failed to develop into an extended supranational version of the postwar European welfare state. In fact the process of European integration is best understood as a radical restructuring of the relationship between (national) politics and (international) economy, leading to a gradual replacement of the welfare state of the postwar period with a competition state devoted to making its national economy fit for the international market. European national societies will therefore not be spared the uncomfortable challenge of having to decide anew, each for themselves and under increasingly difficult conditions, where they want to draw the border be between international competition and social rights of citizenship. Given the lack of an internationalized state corresponding to the internationalization of the economy, unions will have to defend as best as possible the capacity of the nation-state to offer social protection in a changed international context.
In diesem Beitrag* werden Verbreitung, Bedingungen und Folgen von Korruption in Bewerberstaaten für einen Beitritt zur Europäischen Union in doppelter Vergleichsperspektive untersucht. Die Beitrittskandidaten werden einerseits westeuropäischen EU-Mitgliedsstaaten gegenübergestellt, andererseits solchen postsozialistischen Gesellschaften, die keinen EU-Bewerberstatus haben. Bei der Erklärung der unterschiedlichen Korruptionsbelastung wird im Ost-West-Vergleich eine institutionalistische Perspektive favorisiert, die Besonderheiten der postsozialistischen Gesellschaftsformation und der Umbruchsituation als tendenziell korruptionsfördernd herausstellt. Unterschiede zwischen den Reformstaaten werden ebenfalls institutionell durch den unterschiedlichen Erfolg erklärt, eine effektive Demokratie und Marktwirtschaft aufzubauen. Weiterhin wird gezeigt, daß Korruption die Zufriedenheit der Mittel- und Osteuropäer mit der Leistungsfähigkeit der Demokratie schmälert und damit ein Hindernis für die Konsolidierung der jungen Demokratien ist. ; This paper examines the extent, causes and consequences of corruption in accession countries to the European Union in a two-fold comparative perspective. On the one hand, the accession candidates are confronted with West European EU member states, on the other hand with post-socialist societies without EU candidate status. With regard to the east-west comparison, an institutional explanation is favoured arguing that the characteristics of postsocialist societies and the anomic situation of system transformation tend to promote corruption. Differences between the post-socialist countries are also explained institutionally by their varying success in establishing an effective democracy and market economy. Furthermore, the analysis reveals that corruption reduces the satisfaction of Central and East Europeans with the effectiveness of democracy, and thus is an obstacle to the consolidation of the new democracies.
Mit einem dynamischen Ansatz untersuchen wir Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union. Ausgehend von der Theorie der Übergangsarbeitsmärkte werden die vielfältigen Brücken in Beschäftigung, aber auch der Verlust von Beschäftigung untersucht. Zunächst wird die Beschäftigungs- und Arbeitslosigkeitsdynamik der EU - Mitgliedsländer anhand von Stromdaten verglichen. Jährliche Zuströme in und Abströme aus Beschäftigung und Arbeitslosigkeit werden mit Daten der Europäischen Arbeitskräftestichprobe ermittelt. Diese 'natürlichen' Ströme werden zunehmend ergänzt durch Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik in Form von Übergangsarbeitsmärkten. ; Abschlußbericht eines Projektes des Systems zur Gegenseitigen Unterrichtung über Beschäftigungspolitische Maßnahmen - MISEP (Mutual Information System on Employment Policies) für die Europäische Kommission, Generaldirektion V: Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und Soziale Angelegenheiten ; In this paper we apply a dynamic perspective to investigate employment and unemployment in the European Union. Based on the theory of transitional labour markets, we analyse the process of finding and loosing employment for individuals and for aggregrate flows. The European Labour Force Survey allows to analyse employment transitions only from one year to another. These 'natural' flows between labour market statuses are increasingly supplemented by participants in labour market programmes in the form of transitional labour market arrangements. Labour market policies, therefore, play an important role in labour market mobility and overall labour market dynamics.
Inhalt: I. Das Problem; II. Der politische Gehalt einer WWU; III. Das Ziel der Politischen Union im bisherigen Integrationsprozess; IV. Kritische Prüfung der Komplementaritäts-Hypothese; V. Zur Mindestausstattung an politischer Union - die wirtschaftspolitische Konvergenz in der Budgetpolitik; VI. Schlussfolgerungen
In der Sozialindikatorenforschung besteht heute weiterhin Konsens, daß eine Beschreibung objektiver Lebensverhältnisse wie beispielsweise der Einkommensverhältnisse, des Bildungsniveaus oder der Wohnsituation nicht ausreicht, um befriedigende Rückschlüsse auf die tatsächliche Lebensqualität einer Gesellschaft zu ziehen. Vielmehr kommt es darauf an, wie die objektiven Gegebenheiten oder deren Veränderungen wahrgenommen und beurteilt werden. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff subjektives Wohlbefinden die von den Betroffenen selbst geäußerten Einschätzungen über spezifische Lebensbedingungen und über das Leben im allgemeinen. Die allgemeine Lebenszufriedenheit als ein bilanzierendes Maß des Wohlbefindens steht im Mittelpnkt dieser Untersuchung. Dazu soll auf Basis von Eurobarometer-Daten die Lebenszufriedenheit in den einzelnen Ländern Westeuropas untersucht und ihre Entwicklung über einen Zeitraum zwischen 1988 und 1995 betrachet werden. Weiterhin wird geprüft, welche Rolle sozialstrukturelle Merkmale für das subjektive Wohlbefinden spielen.
Die Richtlinie 91/414/EWG, die die Prüfung, den Vertrieb und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union regelt, ist am 15. Juli 1991 nach langjährigen Diskussionen vom Rat der Europäischen Union verabschiedet worden. Fast 10 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie erscheint es angemessen, das Erreichte zu überprüfen und zu bewerten. Aufgrund der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Unterlagen und Datenanforderungen für einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf der Grundlage der Anhänge II und III der Richtlinie zu fordern. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin verpflichtet, eine Bewertung der Unterlagen nach Anhang VI der Richtlinie vorzunehmen. Die Anhänge der Richtlinie sind auf der Basis des Standes von Wissenschaft und Technik verabschiedet worden. Seit 1997 sind aber die Anhän ae nicht mehr geändert worden. Die Kommission muss deshalb Tendenzen begrenzen, durch nationale Sonderregelungen die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen (Artikel l 0) zu erschweren. Das Hauptaugen.merk richtet sich auf die Erfolge bei der gemeinschaftlichen Uberprüfung der rund 800 Altwirkstoffe, die vor dem 26. Juli 1993 im Bereich der EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt waren. Die l. Stufe des Programms zur Überprüfung von 90 Altwirkstoffen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. 12. 1992 eingeleitet. Diese Arbeiten dauern zur Zeit noch an. Ursprünglich war geplant, jährlich 90 Altwirkstoffe zu überprüfen. Mit Stand 31. Dezember 2000 sind jedoch erst 7 Altwirkstoffe und 5 neue Wirkstoffe in Anhang I (Positivliste) aufgenommen. Für 15 Wirkstoffe wurde eine Entscheidung über die Nichtaufnahme getroffen bzw. die betreffenden Zulassungen widerrufen. Trotz dieser Verzögerungen sind inzwischen die 2. und 3. Stufe der Altwirkstoffprüfung mit ehrgeizigem Zeitplan eingeleitet worden. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2000, die am 1. März 2000 in Kraft trat, waren 148 Wirkstoffe der 2. Stufe der Prüfung bis 1. September 2000 zu notifizieren. Bis zum 1. Dezember 2000 haben die Hersteller der ca. 440 noch verbleibenden Altwirkstoffe (3. Stufe) mitzuteilen, ob sie die Wirkstoffe weiterhin verteidigen wollen. Die BBA ist von der Europäischen Kommissio? mit der Prüfung dieser Mitteilungen (Notifizierungen) beauftragt (RENDER = Review of EU Notifications under Directive 91/414/EEC and Related Regulations). Ca. 150 Wirkstoffe aus verschiedenen Wirkstoffkategorien wurden mit der Verordnung (EG) No. 451/2000 (Anhang II) vorläufig von der Uberprüfung ausgenommen. Die Gründe sind vielfältig, z.B. Überschneidung mit Bioziden, "Low-Risk"-Produkte, fehlende Prüfanforderung. Nach vorsichtigen Schätzungen werden etwa 200 Altwirkstoffe die strengen Prüfungen nach EU-Maßstab bestehen. Dies bedeutet für viele Mitgliedstaaten eine Ausdünnung der Wirkstoffpalette. Der Anbau von Kulturen mit geringem Anbauumfang ist davon besonders betroffen. Die Hoffnung richtet sich deshalb auf die Erforschung und Anmeldung neuer Wirkstoffe. Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden bisher für 78 Wirkstoffe Anträge auf Aufnahme in Anhang I gestellt (Dezember 2000). Mit dem Beschluss der Europäischen Kommission, eine European Food Authority (EFA) zu gründen und ihr auch wesentliche Aufgaben zur Wirkstoffprüfung zu übertragen, wird ein neues Kapitel im Bemühen um Harmonisierung im Pflanzenschutz eingeleitet. ; After many years of discussions, Directive 91/414/EEC regulating the evaluation, distribution and use of plant protection products in the European Union was passed on the 15th of July 1991 by the Council of the European Union. Nearly 10 years after the enforcement of the Directive, it seems appropriate to examine and evaluate our achievements. In conformity with Annexes II and III to the Directive, Member States are obliged to claim documents and data required to apply for the authorisation of a plant protection product. Member States are moreover obliged to evaluate these documents, according to Annex VI of the Directive. The Annexes to the Directive were enacted on the basis of the current state of scientific research and technological development. However, since 1997 these Annexes have not been amended. Therefore, the Commission has to confine tendencies to establish special national rules which make the mutual recognition of authorisations (Article 10) very difficult. Particular attention is paid to the results achieved in the joint review of approximately 800 existing active substances which were on the market in EU Member States before the 26th of July 1993. The first stage of the evaluation program for 90 existing active substances was initiated by Cornmission Regulation (EEC) No 3600192 issued on the llth of December 1992. This work is still in progress. The original plan was to review 90 existing active substances per year. By the 3lst of December 2000 however, only 7 existing active substances and 5 new active substances had been included in Annex J (positive !ist). It was decided not to include 15 acti ve substances and to withdraw their relevant authorisations. Despite these delays, the second and third stage of reviewing existing active substances started with an ambitious schedule. Regulation (EC) No 451/2000 enforced on the l" of March 2000 required the notification of 148 active substances by the !" of September 2000 during the seconcl stage of the review. By the l" of December 2000, the manufacturers of the approximately 440 remaining existing active substances (third stage) had to give notice of whether or not they still wished to defend them. The BBA has been entrusted with the evaluation of these notifications (RENDER = Review of EU Notifications under Directive 91/414/EEC and Related Regulations) by the European Commission. About 150 active substances from various categories are temporarily excluded from the review on the grounds of Regulation (EC) No 45112000 (Annex II). The reasons are manifold, for example, an overlapping with biocicles, "low-risk" products and missing evaluation requirements. According to cautious estimates approximately 200 existing active substances will pass the rigorous exarninations in conformity with EU standards. This means for many Member States a shrinking range of active substances which will especially affect the cultivation of minor crops. Hopes are therefore pinned on research and the registration of new active substances. As per statement of the European Conunission, 78 applications for an inclusion in Annex I have been made up to now (December 2000). The decision of the European Commission to establish a European Food Authority (EFA), simultaneously entrusting this Authority with significant tasks regarding the evaluation of active substances, opens up a new chapter regarding efforts to harmonise plant
0\. Titelblatt und Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und Aufgabenstellung II Hochtechnologischer Wettbewerb als Ursache gemeinsamer EU-Industrie-Politik seit Maastricht III. Theoretische Grundlagen der strategischen Handelspolitik IV. Fallstudie "Airbus" V. Schlußfolgerung und Fazit VI. Literaturverzeichnis ; Mit dem Abschluß des Maastrichter Vertrages im Jahre 1992 wurde das Kapitel "Industriepolitik" der EU unter Artikel 130 in den Vertrag aufgenommen. Mit diesem neuen Kapitel wurde es sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission als Koordinator und Vertreter der EU-Interessen erlaubt, eine aktive Industriepolitik mit Regierungseingriffen zu betreiben. Für die Erklärung der aktiven Industriepolitik der EU scheinen die theoretischen Ansätze der strategischen Handelspolitik geeignet zu sein. Die Theorie der strategischen Handelspolitik, die Mitte der 80er Jahre von James Brander und Barbara Spencer entwickelt wurde, bietet Ansätze für das aktive Engagement des Staates mit Subvention als Förderungsmittel. Ziel dieser Politik ist es, erstens inländische Produzenten in eine vorteilhafte Marktposition zu bringen, um wettbewerbsfähig gegenüber den Konkurrenten zu sein, und zweitens die internationale Rentenumlenkung vom Ausland ins Inland durch staatliche Interventionen zu realisieren, die aber nur auf Kosten des Auslandes erzielt werden kann. Die strategische Handelspolitik der EU ist im Bereich der Zivilflugzeugindustrie deutlich zu erkennen. Seit Abschluß des Maastrichter Vertrages bildet die Airbus-Industrie als ein Hochtechnologiesektor den Schwerpunkt der strategischen Handelspolitik der EU. Besonders der europäische Flugzeugbauer Airbus fand große Beachtung. Da er als Marktneuling während der Startphase Nachteile hatte und auf staatliche Unterstützung angewiesen war, wurden von den europäischen Regierungen Subventionen geleistet. Dies führte aber zu dem Interessenkonflikt zwischen Europa und den USA. Wenn beide Seiten ihre nationalen Favoriten vertreten und diese schützen und strategische Handelpolitik ...
With the adoption of Council Directive 91/414/EEC of 15 July 1991, a harmonised legal framework was set up for the regulation of plant protection products in the European Community (EC). A central EC decision-making regime for determining the acceptability of active substances contained in plant protection products was established on the basis of harmonised data requirements detailed in Annex II and III of the Directive. Authorisations for plant protection products may be granted at national level provided that the active substance has been included in a "positive Community list of active substances" (Annex I of the Directive) and that "uniform principles" (as defined in Annex VI of the Directive) are applied in the assessment of the acceptability of the product. Decisions on Annex I inclusion of active substances are taken by the European Commission in collaboration with the Member States on the basis of the conclusions of the socalled ECCO Peer Review meetings in which active substances are discussed scientifically by Member States ' experts. Discussions in these meetings are based on draft assessment reports ("monographs") which were prepared by one rapporteur Member State for a single active substance on the basis of the dossier submitted by the producer(s). To date (l March 2000), 16 decisions on Annex I inclusion or withdrawals from the market have been taken by the Commission and 6 active substances have been included in Annex I while 76 active substances have passed the ECCO Peer Review process. These numbers indicate that the procedures involved in the regulatory process must still be improved to expedite the inclusion of active substances in Annex I. However, the EC has already contributed significantly to the possibility of world-wide harmonisation of active substance evaluation and the prospect of work-sharing on a global level through the development of guidelines for the preparation of dossiers and monographs as a basis for OECD guidelines, the development of CADDY (Computer Aided Dossier and Data Supply) and the development of the ECCO Peer Review process whereby the evaluation of active substances is already performed successfully through work-sharing between the EC Member States. ; Mit der Bekanntmachung der Richtlinie des Rates 91/4J4/EWG vom 15. Juli 199l wurde eine harmonisierte gesetzliche Grundlage zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffen. Es wurde ein zentrales System zur Entscheidungsfindung in der EG eingeführt, um die Akzeptabilität der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage der in Anhang II und III der Richtlinie festgelegten Datenanforderungen zu prüfen. Zulassungen für Pflanzenschutzmittel können auf nationaler Ebene erteilt werden, unter der Yoraussetzung, dass der Wirkstoff in einer "positiven Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen aufgenommen worden ist (Anhang I der Richtlinie), und dass die einheitlichen Grundsätze (als "uniform principles" in Anhang VI der Richtlinie bezeichnet) für die Bewertung der Akzeptabilität des Pflanzenschutzmittels verwendet werden. Entscheidungen über die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I werden durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse der so genannten ECCO-Peer Review Meetings gefällt. In diesen .,Meetings" werden die Wirkstoffe durch Experten der Mitgli edstaaten wissenschaftlich beraten. Diese Beratungen basieren auf "draft assessment reports" (Monographien). die durch einen berichterstattenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des durch den/die Antragsteller eingereichten Dossiers für einen einzelnen Wirkstoff vorbereitet wurden. Bisher (1. März 2000) sind von der Kommission 16 Entscheidungen über eine Aufnahme in Anhang I oder eine Rücknahme des Wirkstoffs vom Markt gefällt worden, und 6 Wirkstoffe sind in Anhang I aufgenommen worden, während 76 Wirkstoffe durch das ECCO-Pccr-Review-Programm bearbeitet worden sind. Diese Zahlen zeigen. dass die Prüf- und Bewenungsverfahren weiterhin verbessert werden müssen, um die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I zu beschleunigen. Dennoch hat die EG schon einen bedeutenden Beitrag zur Harmonisierung der Prüfung von Wirkstoffen und zur Arbeitsteilung auf globaler Ebene durch die Entwicklung von Richtlinien zur Erstellung von Dossiers und Monographien als Grundlage für entsprechende OECD-Richtlinien, die Entwicklung von CADDY (Computer Aided Dossier and Data Supply) und die Entwicklung des ECCO-Peer-Review-Programms geleistet, wobei die Prüfung der Wirkstoffe schon durch die erfolgreiche Arbeitsteilung zwischen den EG-Mitgliedstaaten erfolgt.
Studium Generale Wintersemester 2000/2001: Vom Frieden Dr. Klaus Kinkel, Bundesaußenminister a.D. Wo endet Europa - an der russischen Grenze, am Ural? Das ist ein altes Streitthema. Im Rahmen der Europäischen Union diskutiert man gegenwärtig intensiv über die Erweiterung der Gemeinschaft. Dass sie erweitert werden muss, darin sind sich alle Mitgliedstaaten einig. Strittig ist einerseits, wann welches Land neu aufgenommen werden soll, und andererseits wiederum die Frage: Wo soll die Europäische Union enden? Die meisten Referenten, die in der Vortragsreihe des Studium Generale zum Thema 'Vom Frieden - Die Aufgaben Deutschlands in Europa und in der Welt von morgen' bisher zu Wort kamen, gingen auf diesen Punkt ein. Die Meinungen gehen weit auseinander: Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt zum Beispiel, der die Reihe eröffnete, sprach sich entschieden gegen eine Aufnahme der Türkei aus, Friedbert Pflüger plädierte ebenso eindeutig dafür. Es gilt, eine Lösung zu finden, die einerseits den Integrationsprozess der EU nicht überlastet und damit gefährdet, die aber andererseits durch eine Abschottung der Gemeinschaft nach außen die Stabilität auf dem Kontinent und in den Nachbarregionen nicht aufs Spiel setzt. Für den erfahrenen Außenpolitiker Klaus Kinkel - es sei an seine Amtstätigkeit als deutscher Außenminister von 1992 bis 1998 erinnert - muss das Ziel ein europäisches Netzwerk sein, das neben der Mitgliedschaft in der EU auch andere Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit umfasst.
Diese Studie beruht auf einer Untersuchung der ersten zweieinhalb Jahre gemeinsamer Geld- und Stabilitätspolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), seit der Einführung der Gemeinsamen Währung am 1.Januar 1999. Wechselkurspolitik und Außenvertretung des Euro wurden nicht behandelt. In einem darstellenden Teil (im Text und in einem umfangreichen Anhang) gibt sie auf dem aktuellsten Stand des Frühjahrs 2001detaillierte Überblicke über: Rechte und Pflichten der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in den Gremien und Verfahren der WWU, von Ecofin-Rat bis Stabipakt; die Abfolge und die Verfahren der WWU-Koordinierung in Haushalts-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, inkl. der Beiträge der verschiedenen Institutionen und Mitgliedstaaten wie auch der Regeln etwa zum sogenannten Cardiff- oder zum Lissabon-Prozess; die Rolle und Verfahren der verschiedenen EU-Gremien in der Defizitkontrolle und der Wechselkurspolitik der WWU. In einem analytischen Teil zeigt sie, daß die mit der WWU bis 1999 geschaffenen Institutionen und Verfahren ein solides wirtschaftspolitisches Gerüst für Funktionsfähigkeit und Stabilität des neuen gemeinsamen Geldes ergeben. Zusammen mit dem umfangreichen Acquis in den benachbarten Integrationsfeldern der EU, vor allem dem Binnenmarkt, bilden sie einen zuverlässigen Rahmen für den Euro, der keine weiteren ausdrücklichen Integrationsschritte in Richtung Politischer Union mehr erfordert. Verbesserungen sind natürlich trotzdem anzuraten: stabilitätspolitisch am wichtigsten wäre es dafür zu sorgen, daß Staatsverschuldung am Finanzmarkt sich bei Überschreitung der Stabilitätskriterien spürbar verteuert. Dafür wird ein Vorschlag gemacht. Aber auch weitere Öffnung des Binnenmarktes bleibt sehr wichtig. Der Euro nötigt dagegen als solcher nicht zu einer Stärkung demokratischer Verfahren in der WWU. Damit sind die Eurostaaten also nicht auf eine Euro-bestimmte Integrationsbahn gezwungen. Sie behalten zusammen mit den anderen Mitgliedern die Freiheit weiterer Gestaltung, ob das Konsolidierung oder ...
Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) haben auf ihrem außerordentlichen Treffen zehn Tage nach den terroristischen Anschlägen in New York und Washington. Entschlossenheit demonstriert, den Kampf gegen Terrorismus mehr denn je zu einem vorrangigen Ziel der EU zu machen. Eine Debatte, welche Konsequenzen die Ereignisse des 11. September 2001 für die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und damit für die Aufgaben und Strukturen der angestrebten 60 000 Mann starken Europäischen Krisenreaktionskräfte haben, steht dagegen noch aus. Dabei besteht Handlungsbedarf, denn die EU beabsichtigt, 2003 ihre volle Einsatzbereitschaft für die Petersberg-Aufgaben zu erklären, die von humanitären Aufgaben bis hin zu Kampfeinsätzen reichen. Die Studie untersucht daher vordringlich: Welche Mittel und Fähigkeiten besitzt Europa im Kampf gegen weltweiten Terrorismus? Was sind Spezialkräfte und welche Aufgaben und Einsatzprinzipien haben sie? Über welchen Umfang an Spezialkräften verfügen die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Beitrittskandidaten und die USA, und gab es bereits gemeinsame Einsätze? Was sind die politischen und operationellen Faktoren, damit die EU möglichst bald Spezialkräfte einsetzen kann? Warum könnten diese ein vorrangiger Nukleus der Europäischen Krisenreaktionskräfte sein, die ab 2003 glaubwürdig einsetzbar sein sollen? Die Analyse zeigt, dass militärische Spezialkräfte als Elitetruppen der Streitkräfte sowohl auf dem Balkan durch die Festnahme von mutmaßlichen Kriegsverbrechern und kurzfristige Evakuierungen von Bürgern aus kriegerischem Umfeld als auch in Afghanistan durch das Vorgehen gegen Terroristen erstmals das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit erfahren haben. Sie erfüllen ein Aufgabenspektrum, für das konventionelle Krisenreaktionskräfte nicht vorgesehen sind. Seit sechs Jahren verfügen alle EU-Mitgliedstaaten bis auf Finnland, Schweden, Österreich und Luxemburg über derartige Einsatzkräfte: insgesamt ein Kontingent von 3000 Mann, ergänzt um 6000 aus dem ...
Die Europäische Union mißt der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Rußland für die Stabilität in Europa und in der ganzen Welt größte Bedeutung bei. Dies findet in einer stattlichen Anzahl von Dokumenten Ausdruck, die die Strategie der Europäischen Union gegenüber Rußland erkennen lassen. Das Partnerschaftsabkommen von 1994 begründet Beziehungen bisher nicht gekannter Intensität zwischen der Europäischen Union und Rußland. Bis zu seinem Inkrafttreten bilden das Interimsabkommen von 1995 und das noch mit der UdSSR geschlossene Handelsabkommen von 1989 die wesentliche vertragliche Grundlage für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Rußland. Ein Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens ist vor einer Einbeziehungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Finnland, Österreich und Schweden nicht zu erwarten. Die Strategie der Europäischen Union gegenüber Rußland ist auf die Unterstützung des wirtschaftlichen Reformprozesses und die Stabilisierung demokratischer Institutionen gerichtet. Sie entfaltet sich im wesentlichen in fünf Bereichen: Politischer Dialog, Demokratie und Menschenrechte, wirtschaftliche Zusammenarbeit, finanzielle Zusammenarbeit, sicherheitspolitische Zusammenarbeit. Der im Partnerschaftsabkommen vorgesehene politische Dialog soll auf höchster Ebene zwischen dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission einerseits und dem russischen Präsidenten andererseits stattfinden. Diese Regelung erscheint aus mehreren Gründen als inkonsistent. Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte zählt zu den Grundlagen der Beziehung zwischen der Europäischen Union und Rußland. Die Europäische Union hat Rußland vertraglich auf die Achtung dieser Grundsätze verpflichtet. Bei einer Verletzung dieser Grundsätze ist sie bereit, die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Aus russischer Sicht stehen die wirtschaftlichen Vorteile der Beziehung zur Europäischen Union im Vordergrund. Rußland war deshalb in den Bereichen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte zu Konzessionen bereit. Das Partnerschaftsabkommen beruht im Bereich der wirtschaftlichen Freiheiten im wesentlichen auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Das Abkommen enthält Regelungen im Bereich der Niederlassung von Gesellschaften, des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs durch Gesellschaften sowie des Kapitalverkehrs. Die Freizügigkeit von Personen, insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit, ist jedoch aus dem Abkommen ausgeklammert worden. Das Partnerschaftsabkommen fördert die regionale Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Rußland und den GUS-Staaten. Dadurch soll die im Vergleich zu den mittel- und osteuropäischen Ländern geringere Intensität der Anbindung jener Staaten an die Europäische Union kompensiert werden. Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Rußland ist im Partnerschaftsabkommen grundsätzlich auf technische Hilfe beschränkt; sie erfolgt durch das TACIS-Programm. Aber auch soweit das TACIS-Programm über die Gewährung technischer Hilfe hinausgeht, kann Rußland aufgrund des Partnerschaftsabkommens Hilfe beanspruchen. Der Beitritt der mittel- und osteuropäischen Länder zur Europäischen Union hat für die sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Rußland Bedeutung. Zwar besteht gegenwärtig zwischen einem Beitritt zur Europäischen Union und einer Mitgliedschaft in WEU und NATO kein notwendiger rechtlicher Zusammenhang; jedoch sind die zwischen den drei Organisationen bestehenden Verknüpfungen so eng, daß eine isolierte Betrachtung der Mitgliedschaft in der Europäischen Union nicht sinnvoll ist. Die Osterweiterung der NATO wird von Rußland abgelehnt. Die Strategie der Europäischen Union ist darauf gerichtet, den Sicherheitsinteressen Rußlands Rechnung zu tragen. Hierfür kann eine "Charta für Europäische Sicherheit", wie sie auf dem OSZE-Gipfel im Dezember 1996 in Lissabon vorgeschlagen wurde, den geeigneten Rahmen bieten.
Die Ausgestaltung der Steuerpolitik in der Europäischen Union wird schon seit langem kontrovers diskutiert. Wie kann ein unfairer Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden? Auf welche steuerpolitischen Eckpunkte sollte man sich einigen?