Die Entwicklung der europäischen und internationalen Gerichtsbarkeit zeigt, dass der Rechtsschutz im Zeitalter der Globalisierung nicht mehr eine ausschließlich nationale Angelegenheit ist. Nach wie vor nimmt das Bundesverfassungsgericht als "Hüter der Verfassung" bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe jedoch eine herausragende Position ein. Gleichzeitig muss es sich zunehmend mit Entscheidungen anderer, nicht-deutscher Gerichte auseinandersetzen. Das gilt auch und gerade im Hinblick auf den Grundrechtsschutz. Bislang liegen diese Urteile im Wesentlichen auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts. Denkbar sind neben ergänzenden Urteilen in Zukunft aber auch (vermehrt) konkurrierende Urteile. Ob und inwieweit es in solchen Fällen zu einem Kooperationsverhältnis mit internationalen Gerichten kommt bzw. dabei bleibt, wie es das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Maastricht-Urteil für den Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene eingefordert hat, muss abgewartet werden. In jedem Fall sind Fragen des Rechtsschutzes mehr und mehr zu Fragen von grenzüberschreitender Bedeutung geworden. Dieser Sachverhalt ist nicht prinzipiell neu, gewinnt durch weltweit fortschreitende Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft aber ständig an Gewicht. (ICG2)
Die Friedens- und Konfliktforschung hat sich in Weiterführung der Ansätze aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg, jetzt aber als wissenschaftliche Disziplin, intensiv mit den Ursachen von Kriegen und in erweiterter Form mit den Ursachen von Gewalt beschäftigt. Der Massenstreik ist als Mittel zur Kriegsverhinderung angesichts der Veränderungen innerhalb der internationalen Arbeiterbewegung inzwischen ausgeschieden. Demonstrationen finden hingegen immer noch statt, auch die jährlichen Ostermärsche stehen in dieser Tradition. Erörtert werden in der Wissenschaft und in der Politik etwa Maßnahmen zur Abrüstung, im Besonderen der Atomwaffen, zur Demokratisierung des Militärs, zur Verminderung oder gar Abschaffung der Armeen oder zum Abbau von Feindbildern. Die Rolle von Nichtregierungsorganisationen steht ebenso zur Debatte wie die allgemeine Sicherheitspolitik oder der Auslandseinsatz von Soldaten, der als Friedensförderung bezeichnet wird, häufig jedoch letztlich wirtschaftlichen und politischen Interessen dient. Nach wie vor sind Schiedsgerichte und seit einiger Zeit auch eine internationale Gerichtsbarkeit wichtige Hilfen einer Friedenspolitik. Immer wieder werden Möglichkeiten einer Welt-Innenpolitik untersucht, einer durch die Vereinten Nationen garantierten Welt-Friedensordnung. Manchmal zielt die Forschung weniger auf die Abschaffung von Kriegen, sondern eher auf ein Konfliktmanagement. Umstritten ist, was unter 'Friede' zu verstehen ist: die Abwesenheit von Krieg oder auch eine demokratische und sozialverträgliche Ordnung? Welche Bedeutung hat der Gender-Aspekt? All diese Fragen sind von den Vorschlägen und Forderungen im Umfeld des Sozialistischen Friedenskongresses von 1912 angestoßen worden. Damals standen der Kapitalismus und der Klassenkampf im Mittelpunkt der Ursachenforschung. Heute können Armut und soziale Polarisierung im nationalen wie internationalen Zusammenhang als entscheidende Ursache von gewalthaften Konflikten und Kriegen betrachtet werden. (ICB2)
Der Verfasser analysiert die verschiedenen Formen von grenzüberschreitender Umweltbelastung unter dem Aspekt von Quellen, Transportmitteln und Fernwirkungen und führt zahlreiche Beispiele aus dem internationalen Bereich für diese Belastungen an. Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzüberschreitenden Umwelteinwirkungen in den Niederlanden gewidmet. Die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzungen, der grenzüberschreitende Transport gefährlicher Güter, die Lärmbelästigung durch den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße und in der Luft und die grenzüberschreitende Landschaftszerstörung werden in diesem Zusammenhang näher behandelt. Die Unterscheide in der Umweltgesetzgebung werden in bezug auf ihre Folgen für die grenzüberschreitende Umweltpolitik analysiert. Der Verfasser fordert, daß mittels des Ausbaues internationaler Gerichtsbarkeit und Beratung auch grenzüberschreitende Wirkungen in das Genehmigungsverfahren von umweltbelastenden Tätigkeiten einzubeziehen sind. (KS)
Das Völkerrecht hat viele fortschrittliche und emanzipatorische Elemente. So gehört die Entwicklung und Anerkennung von internationalen Menschenrechten zu den großen Erfolgsgeschichten des Völkerrechts auf rechtstheoretischer Ebene. Es gibt nahezu keinen Staat der Welt, der theoretisch bestreitet, dass jeder einzelne Mensch grundsätzliche Rechte hat, die der Staat beachten muss. Die Realität sieht jedoch häufig anders aus. Menschenrechtsverletzungen werden oft nicht als solche verfolgt, und es bestehen noch kaum effektive Ansätze zur Durchsetzung der Menschenrechte auf internationaler Ebene. Fortschritte sieht der Autor dennoch in der Weiterentwicklung der internationalen Gerichtsbarkeit. Auch Deutschland hat sich 2008 endlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs unterworfen. Zusammenfassend hält der Autor fest, dass das Völkerrecht einerseits hegemoniale Strukturen in den internationalen Beziehungen stützt und sich fortschrittliche Elemente nur langsam entwickeln, da das Völkerrecht auf dem Konsens der Staaten beruht und oft nur den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt. Andererseits enthält das Völkerrecht mit dem Gewaltverbot, der Pflicht zu Kooperation und den Menschenrechten eine Reihe von Grundprinzipien, auf deren Grundlage für eine gerechtere und friedlichere Welt gekämpft werden kann. (ICA2)
Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf den von Kant auf nationalstaatlicher Ebene verwendeten Begriff des "provisorischen" Rechtszustandes und überträgt ihn auf Rechts- bzw. Verfassungsordnungen auf globaler Ebene. Dabei kritisiert die Autorin den defizitären Charakter einer globalen Verrechtlichung und geht der Frage nach, ob es sich dabei um Phänomene handelt, die überhaupt den Titel einer Rechtsordnung verdienen. Zunächst wird der Zusammenhang zwischen dem Prozess einer demokratischen Verfassungsgebung und der normativen Struktur seines Ergebnisses, der kodifizierten Verfassung, herausgearbeitet. Dabei dient die Analyse der Verfassungsgebung und Verfassungssemantik des späten 18. und frühen 19. Jahrhunderts dem Zweck, einen Vergleich mit gegenwärtiger Begriffspolitik im Kontext der Legitimation supra- und transnationaler Verfassungen vorzubereiten. Die Destruktion demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien wird dann am Beispiel kreativer Interpretation der UN-Charta als einer Weltverfassung und hinsichtlich des Anspruchs einer Konkretisierung dieser Weltverfassung durch internationale Gerichtsbarkeit untersucht. Im Anschluss daran wird gezeigt, inwiefern grund- und menschenrechtliche Prinzipien durch die autarke Rechtsproduktion globaler ökonomischer Akteure eliminiert werden. Im nächsten Absatz zeigt die Autorin die äußerste Konsequenz aller nationalstaatlich bekannten demokratisch-rechtsstaatlichen Standards in der Beurteilung globaler Rechtsentwicklung. Dem dient der Vergleich mit der "lebendigen Verfassung des NS-Regimes". Abschließend finden sich Überlegungen zur Unhintergehbarkeit verfassungsrechtlicher Normativität. (ICD)
"Im Zeitalter der Globalisierung sind Rechtssysteme ähnlichen Zwängen ausgesetzt wie andere gesellschaftliche Subsysteme. Sie unterscheiden sich von diesen aber durch ihr relativ hohes Beharrungsvermögen. Unter Rechtssystem (i. w. S.) soll hier zum einen ein durch Sinngrenzen von anderen Systemen abgegrenztes Rechtssystem (i. e. S.), zum anderen die aus Rechtsnormen, Gerichtsbarkeit und Rechtsstab bestehende Rechtsordnung und drittens schließlich die unter Polity-, Policy- und Politics-Aspekten zu analysierende Rechtsanwendung verstanden werden. Da Rechtsnormen soziale Normen sind, kann man zwar Gesetze jederzeit ändern, das Verhalten der Menschen, das damit gesteuert werden soll, aber nicht. Zudem greift hier die 'Glokalisierung' (Zygmunt Bauman), d. h. Globalisierung und Lokalisierung laufen gleichzeitig ab. Recht muss sowohl den Imperativen zur globalen Beseitigung von Barrieren für die Kapitalverwertung folgen als auch den lokalen Bedürfnissen nach adäquater Erfassung kleinräumiger Bedürfnisse Rechnung tragen. Das Grundgesetz öffnet die deutsche Rechtsordnung für das Internationale Recht, z. B. indem es bestimmte Regelungen des Völkerrechts für unmittelbar gültig erklärt (Art. 25 GG). Durch internationale Institutionen, Verträge und Regime ist das deutsche Recht in nicht geringem Maße Teil eines übernationalen Normsetzungsprozesses. Die nationale Gerichtsbarkeit einschließlich der Richter und Staatsanwälte ist davon aber traditionell in geringerem Maße betroffen. Demgegenüber ist zumindest bei den großen Rechtsanwaltskanzleien eine Tendenz zur Internationalisierung ('Law Firms') erkennbar. Betrachtet man die einzelnen Rechtsmaterien unter dem Gesichtspunkt der Globalisierung, dann lässt sich ein deutliches Gefälle vom Wirtschaftsrecht (v. a. Vertragsrecht) über Strafrecht und Sozialrecht bis hin zum Familienrecht erkennen. Umso bemerkenswerter erscheint der Vorstoß des Erzbischofs von Canterbury, Teile der islamischen Scharia - ggf. begrenzt auf Muslime - in die britische Zivilrechtsprechung aufzunehmen. Neben den internationalen Institutionen, Regimen und Normen gibt es im Bereich der globalen Wirtschaft ein Recht 3. Ordnung, das transnationale Recht. Es besteht aus Verträgen zwischen Großkonzernen, mit denen für beide Seiten gültiges Recht geschaffen wird. Diese Verträge enthalten i. d. R. Klauseln, mit denen sich die Parteien einer Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration Courts) unterwerfen. Die nationale Gerichtsbarkeit wird dabei bewusst ausgeschlossen. Je ein (Schieds-) Richter wird von jeder der beiden Parteien benannt, den Vorsitzenden stellt die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris. Aus den sog. ICC-Rules entwickeln sich auf die Dauer Rechtsmaterien, die von allen Beteiligten akzeptiert werden. Langfristig 'sickern' sie auch in die nationale Gesetzgebung ein (z. B. ZPO). Die Entscheidungen der Schiedsgerichte werden gesammelt und - ähnlich wie die Urteile nationaler Gerichte - veröffentlicht und später als Präzedenzfälle verwendet." (Autorenreferat)
Der Beitrag gibt im Rahmen des Handbuchs der Internationalen Politik einen Überblick über das Thema Völkerrecht. Zunächst geht der Beitrag auf die Geschichte des Völkerrechts ein und beschäftigt sich dann mit der Definition und Rechtsnatur des Völkerrechts. Der Beitrag beschäftigt sich außerdem mit den Völkerrechtssubjekten und stellt Quellen und Arten des Völkerrechts dar (völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze). Des Weiteren widmet sich der Beitrag der Anerkennung von Staaten, skizziert die Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit im Völkerrecht und diskutiert abschließend das Verhältnis von Völkerrecht und Internationaler Politik. (ICB2)
Im Bereich der UN-Interventionen hat sich als Reaktionen auf die kollektive Bedrohungssituation der "Neuen Kriege" seit den frühen 1990er Jahren eine umfassende Verregelung vollzogen. Allerdings darf dieser Prozess nach Meinung der Autoren nicht mit einer Verrechtlichung, also der Herausbildung neuer Regeln mit Quasi-Gerichtsbarkeit oder der Verwirklichung des Grundsatzes, gleiche Fälle auch gleich zu behandeln, verwechselt werden. Die Verregelung beschreibt lediglich den Umstand, dass in einem bestimmten Politikfeld neue Regeln entstehen, die die Beziehungen zwischen den beteiligten Akteuren bestimmen. Gerade in umstrittenen Bereichen, deren Regulierung zwar von den beteiligten Akteuren angestrebt wird, die aber dennoch zu kontrovers sind, als dass ein allgemeines Abkommen oder eine neue Organisation zu erreichen sind, wird es zunächst eher bei Ad-hoc-Maßnahmen bleiben, die sich zu einer Verregelung ausweiten können. Analytisch lässt sich diese Verregelung mit der Kategorie "Regime" fassen, die entweder schriftlichen Charakter annehmen oder aus einem bestimmten Verhaltensmuster heraus entstehen können. Im Prozess der Verregelung fungieren sie somit als Institutionen des komplexen Zusammenspiels von formalen, explizit festgehaltenen Elementen und informellen, aus Gewohnheit entstandenen Praktiken. Die Autoren diskutieren vor diesem Hintergrund die Chancen und Risiken für das Regime humanitärer Interventionen unter dem Dach der Vereinten Nationen. (ICI2)
Der Verfasser informiert über die Rechtsnatur und den Geltungsgrund des Völkerrechts, analysiert den Stellenwert der Souveränität im Völkerrecht, führt die Quellen und Arten des Völkerrechts auf und untersucht die Regelung der Staatsgebietsfrage durch das Völkerrecht. Die internationale Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit, die im Völkerrecht vorgesehenen Sanktionen, das Kriegsverbot, die Neutralität und die humanitären Tendenzen des modernen Völkerrechts bilden weitere Schwerpunkte der Darstellung, die abschließend auf einige Besonderheiten der sowjetischen Völkerrechtsauffassung eingeht. (STR)
Der Autor beschäftigt sich im Rückgriff auf staats- und rechtsphilosophische Konzepte mit der Problematik einer internationalen Ordnung jenseits des Nationalstaates. Er geht zunächst auf das konstitutive Dilemma der Vereinten Nationen ein, welches darin besteht, dass die in der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" verbrieften Rechte unter das Prinzip der Souveränität der Staaten gestellt werden müssen. Der Autor thematisiert anschließend die neue Rolle der Vereinten Nationen am Beispiel des humanitären Interventionismus und der internationalen Strafgerichtsbarkeit als weltweite Ordnungsmechanismen. Er beschreibt ferner die beiden Hauptproblemfelder des gegenwärtigen Paradigmenwechsels in der internationalen Ordnung: den veränderten Souveränitätsbegriff und die in einer "Weltinnenpolitik" beschränkte Durchsetzungsmöglichkeit des Rechts. Abschließend diskutiert er die seines Erachtens nicht lösbare Problematik der fehlenden Verbindlichkeit bei der Übertragung von Ordnungspolitik von der nationalen auf die globale Ebene. (ICI)
Die staatliche Macht ist heute weithin konstitutionalisiert und die Tatsache, dass fast keiner der neuen oder erneuerten Verfassungsstaaten auf die Einrichtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit verzichtet hat, ist ein Indiz für die gewachsene Bereitschaft, die Verfassung auch zu verwirklichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verfassung überall, wo sie rechtlich gilt, auch tatsächlich beachtet wird, und der äußerliche Höhepunkt des Konstitutionalismus kann auch nicht darüber hinweg täuschen, dass gleichzeitig eine innere Schwächung der Verfassung eingesetzt hat. Eine der Ursachen hierfür ist die Herausbildung transnationaler Macht, wie der Autor in seinem Vortrag näher ausführt. In Verbindung mit anderen Faktoren führt diese dazu, dass die Verfassung ihren Regelungsanspruch nicht mehr vollständig einlösen kann, so dass nicht nur diese oder jene Verfassung eines einzelnen Staates, sondern der Konstitutionalismus insgesamt betroffen ist. Der Autor zeichnet zur Verdeutlichung dieser These die Entwicklung der modernen Verfassung seit Anfang des 18. Jahrhunderts nach und erörtert die verschiedenen Problemstellungen einer zunehmenden Verrechtlichung auf internationaler Ebene. (ICI2)
In: Countering modern terrorism: history, current issues and future threats ; proceedings of the Second International Security Conference, Berlin, 15-17 December 2004, S. 227-237
Seit den terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 in den USA hat innerhalb der EU die Terrorismusbekämpfung einen neuen Stellenwert. Sie führten zu einer erneuerten Solidarität zwischen den transatlantischen Partnern im Kampf gegen den Terrorismus und verliehen dem Counter-Terrorismus eine Priorität auf der politischen Agenda der Europäischen Union. Neben einer verstärkten Kooperation im internationalen Bereich verstärkte die Gemeinschaft der europäischen Staaten ihre Anstrengungen, im eigenen System präventiv dem Terrorismus zu begegnen. Die Bekämpfung des Terrorismus war vor 9/11 eine Aufgabe der wechselseitigen Hilfe der Staaten (legal assistance). Schritte gegen terroristische Gruppierungen oder Personen waren daher reaktiv und nicht präventiv. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Kooperation durch die dritte Säule (Zusammenarbeit in den Bereichen von Justiz und Innerem) einer gemeinsamen Rechtsetzung ersetzt. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die Anti-Terrorismus-Politik der EU heute ein Spezialfall zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist, sie wird der justiziellen Kooperation zugeordnet. Im Rahmen dieser Möglichkeiten hat der Rat schon vor dem 11. September 2001 eine Reihe von Beschlüssen und Aktionsplänen akzeptiert, die dem Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gegen den Terrorismus dienen sollten. Sie betrafen beispielsweise die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes mit Befugnis bei terroristischen Straftaten oder die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung von terroristischen Gruppierungen. (ICA)
"Im Zeitalter der Globalisierung sind Rechtssysteme ähnlichen Zwängen ausgesetzt wie andere gesellschaftliche Subsysteme. Sie unterscheiden sich von diesen aber durch ihr relativ hohes Beharrungsvermögen. Unter Rechtssystem (i. w. S.) soll hier zum einen ein durch Sinngrenzen von anderen Systemen abgegrenztes Rechtssystem (i. e. S.), zum anderen die aus Rechtsnormen, Gerichtsbarkeit und Rechtsstab bestehende Rechtsordnung und drittens schließlich die unter Polity-, Policy- und Politics-Aspekten zu analysierende Rechtsanwendung verstanden werden. Da Rechtsnormen soziale Normen sind, kann man zwar Gesetze jederzeit ändern, das Verhalten der Menschen, das damit gesteuert werden soll, aber nicht. Zudem greift hier die 'Glokalisierung' (Zygmunt Bauman), d. h. Globalisierung und Lokalisierung laufen gleichzeitig ab. Recht muss sowohl den Imperativen zur globalen Beseitigung von Barrieren für die Kapitalverwertung folgen als auch den lokalen Bedürfnissen nach adäquater Erfassung kleinräumiger Bedürfnisse Rechnung tragen. Das Grundgesetz öffnet die deutsche Rechtsordnung für das Internationale Recht, z. B. indem es bestimmte Regelungen des Völkerrechts für unmittelbar gültig erklärt (Art. 25 GG). Durch internationale Institutionen, Verträge und Regime ist das deutsche Recht in nicht geringem Maße Teil eines übernationalen Normsetzungsprozesses. Die nationale Gerichtsbarkeit einschließlich der Richter und Staatsanwälte ist davon aber traditionell in geringerem Maße betroffen. Demgegenüber ist zumindest bei den großen Rechtsanwaltskanzleien eine Tendenz zur Internationalisierung ('Law Firms') erkennbar. Betrachtet man die einzelnen Rechtsmaterien unter dem Gesichtspunkt der Globalisierung, dann lässt sich ein deutliches Gefälle vom Wirtschaftsrecht (v. a. Vertragsrecht) über Strafrecht und Sozialrecht bis hin zum Familienrecht erkennen. Umso bemerkenswerter erscheint der Vorstoß des Erzbischofs von Canterbury, Teile der islamischen Scharia - ggf. begrenzt auf Muslime - in die britische Zivilrechtsprechung aufzunehmen. Neben den internationalen Institutionen, Regimen und Normen gibt es im Bereich der globalen Wirtschaft ein Recht 3. Ordnung, das transnationale Recht. Es besteht aus Verträgen zwischen Großkonzernen, mit denen für beide Seiten gültiges Recht geschaffen wird. Diese Verträge enthalten i. d. R. Klauseln, mit denen sich die Parteien einer Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration Courts) unterwerfen. Die nationale Gerichtsbarkeit wird dabei bewusst ausgeschlossen. Je ein (Schieds-) Richter wird von jeder der beiden Parteien benannt, den Vorsitzenden stellt die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris. Aus den sog. ICC-Rules entwickeln sich auf die Dauer Rechtsmaterien, die von allen Beteiligten akzeptiert werden. Langfristig 'sickern' sie auch in die nationale Gesetzgebung ein (z. B. ZPO). Die Entscheidungen der Schiedsgerichte werden gesammelt und - ähnlich wie die Urteile nationaler Gerichte - veröffentlicht und später als Präzedenzfälle verwendet." (Autorenreferat).;;;"In the era of globalization legal systems are exposed to pressures and constraints like other societal subsystems. However, legal systems differ from the latter by their relatively high inertia. In the present context, the term 'legal system' is used in a threefold meaning. It is understood as a 'system of law' delineated from other systems through germane boundaries. The term is also used for a system where a legal order consists of legal norms, jurisdiction and legal measures. Finally, it includes the application of law to be analyzed under the criteria of polity, policy and politics. For legal norms are social norms, legal norms can be changed at any time - as opposed to the human behavior being subject of legal norms. Additionally, the "Glocalization" (Zygmunt Bauman), i.e. the simultaneous globalization and localization, has to be taken into account. The law must comply at the same time with the imperative to reduce barriers for the capital flow on a global level and with the local necessity to assess small-scale needs adequately. The German Basic Law (Grundgesetz) is the gateway of the German legal order for international law, e.g. by declaring specific norms of international public law as being directly binding (article 25 of the Grundgesetz). Due to international institutions, treaties and regimes, the German legal order takes part in the transnational process of lawmaking to a not inconsiderable extent. Whereas national courts as well as judges and prosecutors are traditionally less concerned by this tendency towards internationalization at least larger law firms are highly impacted by it. The consideration of different areas of law under the aspect of globalization reveals a clearly-shaped downward gradient, beginning with the highly influenced international commercial law (especially contract law), going down first to criminal law and social law and then, at the bottom, to family law. Seen against this background, the idea of the Archbishop of Canterbury to incorporate parts of Islamic Sharia law - where applicable limited to Muslims - into British civil jurisprudence appears to be most noteworthy. Besides international institutions, laws and norms, there exists a law of 3rd degree, the law of international commerce, the transnational law. It has its legal foundations in international commercial contracts which are concluded between multi-national corporations, thereby creating valid law for both sides. Usually these contracts provide for clauses by which the parties submit themselves to arbitration (arbitration courts). At the same time, the jurisdiction of national courts is consciously excluded. Whereas each party may nominate one arbitrator, the third arbitrator and chairman of the court is appointed by the International Chamber of Commerce (ICC) in Paris. Over the time, new branches of law develop from the ICC-Rules which are accepted by all participants. On the long run, they even 'sweep' into national legislation (such as the ZPO, the German Code of Civil Procedure). The decisions of the arbitration courts are collected and - like national court's decisions - published to be used as precedents later on." (author's abstract).