Die Rechte und das Recht
In: Strategien der extremen Rechten, S. 358-377
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In: Strategien der extremen Rechten, S. 358-377
In: Migration und Ethik, S. 185-195
Nur eine liberale Argumentation, die sich auf individuelle Freiheitsrechte berufen, können ein universales Recht auf Einwanderung begründen. Argumentiert man mit der Chancengleichheit oder mit dem utilitaristischem Prinzip der Gesamtnutzenmaximierung, so kann man einen Anspruch auf Einwanderung hingegen nur für bestimmte Personengruppen begründen. Versteht man das Recht auf Einwanderung als ein universales Recht auf liberaler Grundlage, so besteht dieses Recht aber nur in der Erlaubnis, sich in einem Land seiner Wahl niederzulassen. Ein Anspruch auf Teilhabe am Wohlstand reicher Länder lässt sich aus einem so verstandenen Recht auf Einwanderung hingegen nicht ableiten. (ICE2)
In: Dem Frieden dienen: zum Gedenken an Dieter S. Lutz, S. 332-340
Es ist ein alter Menschheitstraum, dass die in Vergangenheit und Gegenwart vom Recht des Stärkeren bestimmten Konfrontationen dereinst eingehegt werden können in Friedenssicherungssysteme, deren Grundlage allein die "Stärke des Rechts" ist. Im Sinne dieser Idee versucht der Autor eine kritische Würdigung einer Position, die einen Unterschied zwischen dem amerikanischen und dem europäischen Macht- und Rechtsverständnis ideengeschichtlich zu begründen versucht.Deutlich wird zunächst, dass die Divergenzen zwischen den USA und Europa nicht mit dem gegenwärtigen US-Präsidenten zu identifizieren sind, sondern ein Problem des Machtverständnisses und des Machteinsatzes darstellen. Ein militärisches Potenzial, wie die USA es gegenwärtig zur Verfügung haben, fördert die Bereitschaft, es auch politisch und militärisch zu nutzen. Da Europa über ein solches Gewaltpotenzial nicht verfügt, ist es zwangsläufig an anderen als militärischen Mitteln interessiert, seine Interessen durchzusetzen. Wer nicht über militärische Macht verfügt, muss notwendigerweise an einem Weltsystem interessiert sein, in dem das Völkerrecht und völkerrechtliche Institutionen vorherrschen. Europa versucht aus der Sicht des us-amerikanischen Politologen Kagan auch heute noch, in ein "posthistorisches Paradies" zu gelangen, in dem es den "ewigen Frieden" Kants zu verwirklichen trachtet. Die USA hingegen seien bestrebt, in der anarchischen Hobbesianischen Welt, der Welt des Leviathan, in der gerade kein Verlass auf das Völkerrecht gegeben sei, ihre Sicherheit durch Macht zu gewährleisten, denn wahre Sicherheit hänge immer noch von militärischer Stärke und von ihrem Einsatz ab. (ICA2)
In: Strategien der extremen Rechten, S. 167-195
In: Politische Theorie: 25 umkämpfte Begriffe zur Einführung, S. 307-323
In seiner Annäherung an den Begriff des Rechts greift der Verfasser auf vier Positionen zurück, die mit Blick auf verschiedene Pluralisierungserscheinungen im Recht vertreten werden: (1) die Kritik an einem etatistischen Rechtsbegriff, die die wachsende Bedeutung nationaler und transnationaler Kontexte betont und den Staatsbezug des Rechts in Frage stellt; (2) die sprachphilosophische Kritik, die auf die Textlichkeit und die Subjektivität der Rechtsauslegung Bezug nimmt; (3) die steuerungstheoretische Kritik, die nach der Funktionalität und Wirksamkeit rechtlicher Steuerung fragt; (4) die moralphilosophische Positivismuskritik, die nach den Voraussetzungen für die Richtigkeit des Rechts fragt. Als Konsequenz dieser Überlegungen plädiert der Verfasser für eine Beobachterperspektive auf das Recht und gegen eine juristische Teilnehmerperspektive. (ICE2)
Defence date: 28 February 1979 ; Supervisor: C. Sasse ; Originally presented as the author's thesis (doctoral)--European University Institute (LAW 1979) ; Über das Thema "Recht auf Arbeit" ist in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren relativ viel veröffentlicht worden, Politisches, Wirtschaftliches, Rechtliches. Eine rechtsvergleichende Darstellung gibt es dagegen nicht. Es lag nahe, die Rechtsordnungen zweier Länder in der Europäischen Gemeinschaft zu untersuchen, die wirtschaftlich und politisch grundverschiedene Ausgangspunkte haben. Auf der einen Seite die Bundesrepublik Deutschland als traditioneller Industriestaat, als wohlhabendes Land mit einem 3-Parteien-Parlament mit großer politischer Stabilität. Auf der anderen Seite Italien, das den Sprung vom traditionellen Agrarland zur siebtgrößten Industrienation der Welt noch nicht verarbeitet hat, ein armes Land mit chronischer Schuldenlast gegenüber dem Ausland, politisch zerrissen, mit einem Vielparteien-Parlament, in dem sich Linke und Konservative gegenseitig paralysieren. Was haben beide Länder bisher für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit getan? Wie sehen ihre Verfassungen aus? Welche einzelgesetzlichen Regelungen bestehen? Und welche Zukunftsperspektiven gibt es, um des Problems der Arbeitslosigkeit, das wohl das letzte Drittel dieses Jahrhunderts in den Industriestaaten des Westens beherrschen wird, Herr zu werden? Der Verfasser ist auf Grund seiner Studien am Europäischen Hochschulinstitut gerade zur Bearbeitung dieses Themas ermuntert worden, weil er aus beruflicher Erfahrung in beiden Ländern die rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, die mit dem Thema "Recht auf Arbeit" verbunden sind, übersehen zu können meint. ; --Vorwort xi --Abkürzungsverzeichnis xm --Vorbemerkung xv --EINLEITUNG 1 --TEIL 1: HISTORISCHE UND BEGRIFFLICHE VORAUSSETZUNGEN EINES --RECHTS AUF ARBEIT 9 --A. Die Entwicklung sozialer Grundrechte im allgemeinen 9 --B. Die Entwicklung des Rechts auf Arbeit im besonderen 16 --I. Vorläufer des Rechts auf Arbeit 16 --II. Die Französische Revolution von 1789 17 --Philosophen und Politiker nach der Französischen Revolution 19 --IV. Das Revolutionsjahr 1848 21 --1. Frankreich 21 --2. Deutschland 23 --V. Von 1848 bis zur Weimarer Reichsverfassung 25 --VI. Die Weimarer Reichsverfassung 29 --VII. Das Recht auf Arbeit in westlichen Staaten in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts 32 --VIII. Das Recht auf Arbeit in den Verfassungen des 20. Jahrhunderts 33 --IX. Fazit 34 --C. Inhalt des Rechts auf Arbeit 35 --I. (Negativ-) Abgrenzung zu anderen Begriffen 36 --1. Aus dem Privatrecht 36 --2. Aus dem öffentlichen Recht 40 --II. Positive Begriffsbestimmung 43 --1. Vorbemerkung 43 --2. Inhalt des Anspruchs 44 --3. Anspruchsberechtigter des Rechts auf Arbeit --4. Anspruchsgegner des Rechts auf Arbeit --5. Zusammenfassung --TEIL 2: DAS RECHT AUF ARBEIT IM GELTENDEN DEUTSCHEN RECHT --I. Grundgesetz und Recht auf Arbeit --1. Ausdrückliche Regelung im Grundgesetz 55 --2. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I und 28 11 57 --3 Einzelne Grundrechte 61 --II. Landesverfassungen und Recht auf Arbeit 68 --1. Art. 53 II Verfassung Rheinland-Pfalz vom 18.4.1947 69 --2. Art. 20 I 3 Verfassung Württemberg-Baden 69 --3. Art. 166 II Bayerische Verfassung 70 --4. Andere Verfassungen 70 --5. Gesamtwürdigung 72 --III. Internationale Vereinbarungen als Teil des Bundesrechts 73 --1. Europäische Sozialcharta 73 --2. Andere internationale Vereinbarungen 75 --IV. Einfache Bundesgesetze 76 --1. 4 des Schwerbehindertengesetzes vom 29.4.1974 76 --2. 9a Heimkehrergesetz vom 19.6.1950 78 --3. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 21.5.1968 78 --4. 1 StabG 79 --5. 14 I 1 AFG 80 --6. 823 BGB 80 --V. Ergebnis 82 --TEIL 3: DAS RECHT AUF ARBEIT IM GELTENDEN ITALIENISCHEN RECHT 83 --I. Das Recht auf Arbeit in der italienischen Verfassung 83 --1. Das Recht auf Arbeit im liberalen, faschistischen und republikanischen Staat 83 --2. Die Garantie des Rechts auf Arbeit in Art. 4 der italienischen Verfassung 85 --3. Das Recht auf Arbeit in Art. 4 und die freie wirtschaftliche Privatinitiative des Art. 41 der italienischen Verfassung . . . . 85 --4. Die Entstehungsgeschichte des Art. 4 87 --5. Der Art. 4 und die herrschende Lehre 89 --II. Gesetzliche Regelungen zur Verwirklichung eines Rechts auf Arbeit 92 --1. Die Arbeitsvermittlung 93 --2. Die Pflichteinstellung 98 --3. Die Erhaltung des Arbeitsplatzes 102 --4. Die Angemessenheit des Arbeitsentgelts 106 --III. Art. 4 und italienische Wirtschaftspolitik in Vergangenheit und Gegenwart 108 --TEIL 4: KODIFIZIERUNG DES RECHTS AUF ARBEIT IM KÜNFTIGEN DEUTSCHEN UND EUROPÄISCHEN RECHT 115 --I. Gründe für die Kodifizierung des Rechts auf Arbeit 117 --1. Überkommene Argumentation 117 --2. Verlagerung der Problematik 117 --II. Problematik der Kodifizierung eines subjektiven Rechts auf Arbeit 121 --1. Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 11) und Recht auf Arbeit 121 --2. Freiheitsrechte und Recht auf Arbeit 125 --III. Andere Formen der Kodifizierung eines Rechts auf Arbeit 130 --1. Recht auf Arbeit als Gesetzgebungsauftrag 131 --2. Recht auf Arbeit als Einrichtungsgarantie 132 --3. Recht auf Arbeit und Organisationsnormen 133 --4. Recht auf Arbeit als Programmsatz 133 --5. Ergebnis 145 --IV. Kodifizierung eines Rechts auf Arbeit in einer zukünftigen europäischen Verfassung 147 --Literaturverzeichnis 149 ; Published version of EUI PhD thesis, 1979
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I. Einleitung II. Leben und Werk III. Die Aporien der Menschenrechte
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In: Springer Notes Rechtswissenschaft; Grundzüge des Rechts der Europäischen Union, S. 57-71
Vols. 2-3 have imprint: Berlin, E. Trewendt. ; I. Mann und Weib: die Eheverfassungen.-II. Eltern und Kinder. Künstliche Verwandtschaft und Blutsbrüderschaft. Kommunismus und Hausgenossenschaften. Die Anfänge des Vermögensrechts.-III. Stammesverfassung und Anfänge des Staatsrechts. Blutrache. Anfänge des Strafrechts und des Prozesses. Berührung der Völker und Sklaverei. ; Mode of access: Internet.
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Arbeit an der Bibliothek noch nicht eingelangt - Daten nicht geprüft ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2009 ; (VLID)206618
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In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 442-446
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung der Ehescheidung, vom Römischen Recht bis zum geltenden Recht. Einleitend wird die Familienstruktur im Römischen Recht näher erörtert. Es folgt eine Darstellung der einzelnen Möglichkeiten, eine römische Ehe eingehen und auflösen zu können. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei der römischen Ehe und Ehescheidung, um ein soziales Faktum und um kein Rechtsverhältnis handelte. Es folgt eine Betrachtung der Ehescheidung in der Zeit der Nachklassik bis hin zur Zeit des Justinian. Es lässt sich erkennen, dass die Ehe in der nachklassischen und justinianischen Zeit stärker verrechtlicht wurde und vom christlichen Einfluss geprägt war. Im Weiteren wird in dieser Arbeit auf das kanonische Recht eingegangen. Dieses ist vom Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe geprägt. Nach Betrachtung des kanonischen Rechtes wird schlussendlich der Weg der heutigen Ehegesetzgebung dargestellt. Die staatliche Ehegesetzgebung nahm im 18. Jahrhundert ihren Lauf. Bis zur dieser Zeit hatte die katholische Kirche allein die Kompetenz in eherechtlichen Angelegenheiten. Das am 1. Juni 1783 erlassene Ehepatent war durch den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe geprägt. Dieses Prinzip galt ausnahmslos für alle katholischen Ehen. Das ABGB 1811 hat die Prinzipien des Ehepatents von 1783 übernommen. Auf Grund der verschiedenen Konfessionen besteht im ABGB von 1811 eine mehrfache Gliederung des Eherechts. Mit der Einführung des Ehegesetzes 1938 bekam Österreich ein modernes Scheidungsrecht. Auf konfessionelle Unterschiede wurde keine Rücksicht mehr genommen. Im Jahr 1978 kam es zu einer maßgeblichen Änderung des Scheidungsrechts. Es kam zu einer Erweiterung des Zerrüttungsprinzips. Mit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 kam es zu einer grundlegenden Reform im Bereich des Familienrechts. Das Verschuldensprinzip wurde weitestgehend ausgegliedert. ; This thesis deals with the development of the divorce law, starting from the Roman law to our current law. At the beginning, the family structure in the Roman law will be discussed in more detail, followed by an account of the different ways of entering or dissolving a marriage. Summing up it can be said that Roman marriage and divorce considered to be a social fact, not a legal relationship. The development of the divorce law from post-Classicism until the Justinian age will furthermore be examined, where it can be seen that marriage became more legalized in that time. Moreover, the canonical law will be explained in more detail, which is characterised by an indissolubility of marriage. After having explained the canonical law, the development of our current marriage legislation will be discussed, starting from the 18th century when the Catholic Church possessed the exclusive rights concerning matrimonial matters. The Patent on Marriage, issued in June 1783, was marked by the principle of the indissolubility of marriage. This principle was applied without exception to all Catholic marriages. The ABGB 1811 adopted the principles of the marriage patent of 1783 and because of various confessions the marriage law displays a multiple structure. With the introduction of the marriage law in 1938 Austria got a modern marriage law regardless of different confessions. This divorce law, however, faced a significant change in 1978 as it was expanded by the principle of irretrievable breakup. The amendment of the marriage law in 1999 brought a fundamental reform in family law: The principle of fault was excluded. ; eingereicht von Katrin Keldorfer ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)224385
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In: Menschenrechte und Bildung., S. 213-228
Kinder haben eigene Rechte, aber den meisten bleiben sie fremd. Kinder, deren Rechte in besonderem Maße verletzt werden, scheinen mit ihren Rechten wenig anfangen zu können. Das geht aus diversen Studien hervor und entspricht den Erfahrungen des Autors. In seinem Beitrag fragt er: warum ist das so? Was kann getan werden, um das zu ändern? Was wird bereits getan und was tun Kinder und Jugendliche selbst? Zunächst umreißt er, was unter dem Ausdruck Kinderrechte zu verstehen ist. An zwei Beispielen aus Guatemala und Indien veranschaulicht er, warum Kinder sich schwertun, mit ihren Rechten etwas anzufangen und wie Rechte für Kinder interessant werden können. Er legt dar, unter welchen Bedingungen und wie es Kindern gelingt, eigene Rechte zu formulieren und auf der Durchsetzung ihrer Rechte zu bestehen. (ICB).
In: Dezentrale Gesellschaftssteuerung: Probleme der Integration polyzentrischer Gesellschaft, S. 3-26
Gesellschaftlich bestimmende und steuernde Funktionen des Rechts werden aus dem Blickwinkel der Systemtheorie beschrieben. Ausgegangen wird vom Begriff der polyzentrischen Gesellschaft, in der die ausdifferenzierten Teilsysteme füreinander innergesellschaftliche Umwelten darstellen. Die evolutionäre Grundlage wird darin gesehen, daß Evolution, Planung und Ordnung durch Hierarchie und Steuerung so miteinander verquickt sind, daß man von einer Ordnung durch Selbstbindung sprechen kann. Die Gesellschaft wird dann durch Recht insofern gesteuert, als sie die Intersystembeziehungen im polyzentrischen Systemkomplex formt. Am Beispiel von Erwartungsstrukturen und Handlungssteuerungen wird dieser Zusammenhang verdeutlicht. Die besondere Leistungsfunktion des Rechts wird in dezentraler Kontextsteuerung und in der Konditionalisierung der Randbedingungen erblickt. (HA)