Einleitung -- Vorstellung des Tax Cuts and Jobs Act -- Ausgewählte Aspekte des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts in den USA -- Ausgewählte Aspekte des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts in Deutschland -- Beschreibung und Entwicklung des Modells für den steuerlichen Belastungsvergleich -- Ergebnisse aus dem Steuerbelastungsvergleich -- Fazit und Ausblick.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Im Zuge der wirtschaftlichen Globalisierung und einem damit verbundenen Wettbewerb der Nationalstaaten um mobile Produktionsfaktoren, d.h. insbesondere Kapital, kommt der Wachstumseffizienz der nationalen Ausgestaltung der Unternehmensbesteuerung eine wachsende wirtschaftspolitische Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit eine Trade-off-Analyse zwischen den Unternehmenssteuersätzen und den Abschreibungsvorschriften durchgeführt, um die Frage zu beantworten, ob die Steuersätze oder die Abschreibungsparameter einen bedeutenderen Einfluss auf die betriebliche Investitionstätigkeit ausüben. In einer zweiten Fragestellung wird untersucht, ob es einen die Kapitalmobilität und damit die Allokationseffizienz hemmenden Effekt aufgrund eines Lock-in-Effekts der Unternehmensbesteuerung gibt, sofern der Steuersatz auf thesaurierte Gewinne niedriger ist als auf ausgeschüttete.
Dieses Lehrbuch vermittelt die Grundkenntnisse der internationalen Steuerlehre, um die Relevanz von Steuerwirkungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beurteilen zu können. Neben einer systematisch-theoretischen Einführung werden die Grundbegriffe sachverhaltsorientiert und praxisnah erläutert. Das Lehrbuch bietet damit einen Überblick der internationalen steuerlichen Zusammenhänge und ist für Studierende in Bachelor-Studiengängen geeignet sowie für alle, die sich mit steuerlichen Fragen im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung (auch im Nebenfach) oder ihrer beruflichen Praxis auseinandersetzen. Kurze Lerneinheiten, übersichtliche didaktische Module und die begleitende Lernkontrolle sorgen für eine nachhaltige Wissensvermittlung. Der Inhalt Grundfragen der internationalen Steuerlehre Internationale Steuersysteme und Steuerbelastung Outbound-Sachverhalte Inbound-Sachverhalte Steuergestaltung und Missbrauchsbekämpfung Der Autor Prof. Dr. Thomas Egner ist Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebliche Steuerlehre, an der Universität Bamberg und Steuerberater. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Steuerwirkungslehre und internationale Steuerbelastungsvergleiche
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Abstract: Grenzüberschreitende Personalentsendungen haben sich von der Ausnahme zur Regel gewandelt. Für international tätige Unternehmen sind sie sowohl bei der Erschließung neuer Märkte im Ausland als auch im Rahmen von Kontroll- und Managementtätigkeiten sowie beim konzerninternen Wissenstransfer von zentraler Bedeutung. Angesichts der wachsenden Zahl der Entsendungen spielt die Minimierung der Steuer- und Abgabenbelastung eine große Rolle, da diese in der Regel von den Unternehmen über Gehaltsvereinbarungen getragen werden.Vor diesem Hintergrund befasst sich die Arbeit mit der Quantifizierung der Steuer- und Abgabenbelastung von grenzüberschreitenden Personalentsendungen. Nach einem umfassenden Überblick über die internationalen relevanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelwerke in Europa und den USA wird ein Simulationsmodell zur Messung der Entsendungskosten sowie des Einflusses von Steuern und Abgaben im Rahmen von Entsendungen entwickelt und an einem internationalen Steuerbelastungsvergleich veranschaulicht.Das Buch richtet sich an Wissenschaftler, Dozenten und Studenten der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Steuern, an Verantwortliche in der Steuerpolitik sowie an Führungskräfte der betrieblichen Steuer- und Personalplanung.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Thomas Egner erläutert in diesem essential, dass veränderte Geschäftsmodelle in der Steuerberatung mit einem veränderten Leistungsspektrum sich nicht nur auf die Kanzleistrukturen und -prozessen auswirken, sondern vor allem auch sich verändernde Anforderungen an den Steuerberater und seine Mitarbeiter sowie neue Wettbewerbssituationen bedeuten. Der Autor analysiert den aktuellen Stand der Digitalisierung bezüglich einzelner Elemente des Beziehungsdreiecks zwischen Steuerberater, Mandant und Finanzverwaltung und gibt einen Überblick über die Erwartungen der Mandanten für die Zukunft hinsichtlich der Leistungen des Steuerberaters unter dem Einfluss der Digitalisierung. Ebenfalls betrachtet werden die zu erwartenden Entwicklungen auf Ebene der Finanzverwaltung. Der Inhalt • Das Geschäftsmodell der Steuerberatung • Die Digitalisierung des Beziehungsdreiecks Steuerberater - Mandant - Finanzverwaltung • Erwartungen der Mandanten • Folgen auf Ebene der Finanzverwaltung • Folgen für das Geschäftsmodell der Steuerberatung • Wettbewerbsposition des Steuerberaters Die Zielgruppen • Fachkräfte in der Steuerberatung sowie Finanzverwaltung • Dozierende und Studierende der Betriebswirtschaftslehre Der Autor Prof. Dr. Thomas Egner ist Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebliche Steuerlehre, an der Universität Bamberg und Steuerberater. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Steuerwirkungslehre und internationale Steuerbelastungsvergleiche
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
[Problemstellung] Die kalte Progression in der Einkommensteuer ist seit Jahren ein Thema in der deutschen Fiskalpolitik. Zahlreiche Vorschläge von politischer und wissenschaftlicher Seite zur Minderung oder gar Ausschaltung der kalten Progression gab es bereits. An der politischen Umsetzung hapert es indes. So wurde seit 2005, als der Spitzensteuersatz auf 42 % gesenkt wurde, lediglich mehrfach das steuerfreie Existenzminimum angehoben, um kleinere Einkommen zu entlasten. Eine dynamische Anpassung des Einkommensteuer-Tarifs, um die kalte Progression vollständig zu kompensieren, wurde bisher jedoch nicht eingeführt. Obwohl die Union im Bundestagswahlkampf die Abschaffung der kalten Progression gefordert hat, findet sich im Koalitionsvertrag mit der SPD keine Aussage zu einer entsprechenden Reform des Einkommens-teuer-Tarifs. Im Folgenden sollen die Auswirkungen der kalten Progression der letzten neun Jahre anhand eines Steuerbelastungsvergleichs unter Zugrundelegung der Einkommensteuer-Tarife der Veranlagungszeiträume (VZ) 2005 und 2014 analysiert werden. Dabei werden die Auswirkungen der kalten Progression auf die Durchschnitts- und die Grenzsteuerbelastung ermittelt. Darüber hinaus wird dargestellt, inwieweit die Tarifänderungen in diesem Zeitraum die kalte Progression abmildern konnten.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung - AfA). Soweit es Zielsetzung des Steuergesetzgebers ist, ein international wettbewerbsfähiges und einfaches Steuerrecht zu verwirklichen sowie Steuersubventionstatbestände zu vermeiden, stellt sich die Frage, welche Implikationen sich für die Ausgestaltung der Abschreibungsverrechnung ergeben. Ein zentraler Bestandteil der Arbeit ist ein Vergleich der derzeitigen Vorschriften zur AfA mit den entsprechenden Regelungen an anderen wichtigen Wirtschaftsstandorten (Frankreich, Großbritannien, Niederlande, USA). Um Anhaltspunkte für das relative Gewicht von (geänderten) Abschreibungsvorschriften (Verlängerung des steuerlichen Abschreibungszeitraums, Absenkung des degressiven Abschreibungssatzes und alternative, vereinfachte Formen der Durchführung einer Abschreibungsverrechnung) im Zusammenhang mit der Attraktivität von Investitionen in inländische Unternehmen zu erhalten, wird ein internationaler Steuerbelastungsvergleich mit Hilfe des European Tax Analyzer durchgeführt. Bei einer Würdigung der quantitativen Ergebnisse werden neuere Erkenntnisse im Bereich der Erforschung von Steuerwirkungen - insbesondere die Beiträge von Devereux/Griffith - einbezogen. Die Reichweite von steuerpolitisch als wünschenswert vorgegebenen Maßgaben wird allerdings durch systematische Kriterien begrenzt. Die Ergebnisse zeigen, dass nicht allen gestellten Anforderungen in gleicher Weise Rechnung getragen werden kann.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung - AfA). Soweit es Zielsetzung des Steuergesetzgebers ist, ein international wettbewerbsfähiges und einfaches Steuerrecht zu verwirklichen sowie Steuersubventionstatbestände zu vermeiden, stellt sich die Frage, welche Implikationen sich für die Ausgestaltung der Abschreibungsverrechnung ergeben. Ein zentraler Bestandteil der Arbeit ist ein Vergleich der derzeitigen Vorschriften zur AfA mit den entsprechenden Regelungen an anderen wichtigen Wirtschaftsstandorten (Frankreich, Großbritannien, Niederlande, USA). Um Anhaltspunkte für das relative Gewicht von (geänderten) Abschreibungsvorschriften (Verlängerung des steuerlichen Abschreibungszeitraums, Absenkung des degressiven Abschreibungssatzes und alternative, vereinfachte Formen der Durchführung einer Abschreibungsverrechnung) im Zusammenhang mit der Attraktivität von Investitionen in inländische Unternehmen zu erhalten, wird ein internationaler Steuerbelastungsvergleich mit Hilfe des European Tax Analyzer durchgeführt. Bei einer Würdigung der quantitativen Ergebnisse werden neuere Erkenntnisse im Bereich der Erforschung von Steuerwirkungen - insbesondere die Beiträge von Devereux/Griffith - einbezogen. Die Reichweite von steuerpolitisch als wünschenswert vorgegebenen Maßgaben wird allerdings durch systematische Kriterien begrenzt. Die Ergebnisse zeigen, dass nicht allen gestellten Anforderungen in gleicher Weise Rechnung getragen werden kann.
Die gewählte Rechtsform eines Unternehmens bestimmt auch nach (und gerade trotz) der Steuerreformen der letzten Jahre in erheblichem Ausmaß die Steuerbelastung deutscher Unternehmen. Daher hat sich auch die steuerwissenschaftliche Literatur in zahlreichen Beiträgen der Fragestellung nach der steuerlich optimalen Rechtsform angenommen. Aussagekräftige und verlässliche Entscheidungshilfen für die Rechtsformwahl können jedoch nur mit modellgestützten Belastungsvergleichen abgeleitet werden, die bestimmten Mindestanforderungen genügen. Neben dem Einbezug aller entscheidungsrelevanten Einflussgrößen müssen solche Modelle mehrperiodig die Steuerbelastung auf Gesamtebene berechnen und dabei auch die Vergleichbarkeit der Ergebnisse im Fall (voll- thesaurierter Gewinne gewährleisten. Der European Tax Analyzer ist ein solches Modell, das diesen Mindestanforderungen vollumfänglich genügt. Die hier durchgeführten Berechnungen mit dem European Tax Analyzer ergeben für ein typisches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes einen eindeutigen Belastungsvorteil für die Personengesellschaft, der insbesondere aus deren geringen Gewerbesteuerbelastung durch die neu eingeführte Gewerbesteueranrechnung resultiert. Allgemein zeigen die Analysen, dass die Steuerbelastungsdifferenzen zwischen beiden Rechtsformen in besonderem Maße von der Gewinnhöhe, dem Abschluss von Gesellschaft-Gesellschafter-Verträgen sowie der Finanzierungsstruktur beeinflusst werden. Die durchgeführte mehrperiodige Betrachtungsweise ergibt indes, dass dem Einfluss der Gewinnverwendungspolitik auf die Steuerbelastungsdifferenz zwischen beiden Rechtsformen nicht die Bedeutung beizumessen ist, die ihr weite Teile der Literatur verleihen. In allen vollständig durchgeführten Berechnungen erweist sich die Personengesellschaft als die steuerlich optimale Rechtsform.
Die Zinsschranke gem. § 4h EStG bestimmt das Ausmaß, in dem betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen berücksichtigt werden können. Das Greifen der Vorschrift begrenzt daher die Nutzung des den Zinsaufwendungen inhärenten Steuerminderungspotentials. Isoliert betrachtet ist dies gegenüber einem Rechtsstand exklusive Zinsschranke ausschließlich von Nachteil für den Steuerpflichtigen. Aus dem Zusammenspiel mit der Mindestbesteuerung als Verlustverrechnungsvorschrift können aber auch die sogenannten "vernetzten" Wirkungen der Zinsschranke entstehen, welche mitunter sogar einen paradoxen, da vorteilhaften Effekt zur Folge haben. Sämtliche Wirkungsmöglichkeiten werden unter Rückgriff auf das Symmetrieverhalten steuerlicher Vorschriften und des in der Arbeit entwickelten Konzepts der Symmetrielinien ermittelt und voneinander abgegrenzt. Im Ergebnis sind anhand von Gewinnschwellen die Identifizierung von Voraussetzungen der einzelnen Effekte der Zinsschranke sowie eine Analyse des gesamten Wirkungsgefüges möglich. Der hierauf von risikobedingten Ergebnisschwankungen und zentralen Unternehmenseigenschaften ausgehende Einfluss wird mittels eines dynamischen Steuerbelastungsvergleichs, d.h. mit der Modellierung einer mit Unsicherheit behafteten Unternehmensentwicklung, auf Basis der Brownschen Bewegung gewürdigt. Hierfür erfolgt auch die schrittweise Definition der stochastischen Prozessklasse. Die Untersuchungsergebnisse offenbaren ein erhebliches Schadenspotential der Zinsschranke. Dabei stellt die Zinsschranke in Summe einen Anreiz zur Senkung der Zinslast dar und genügt deshalb – erstaunlicherweise auch wegen der positiven Wirkungsmöglichkeit - der Intention des Gesetzgebers. Des Weiteren belegen die Ergebnisse die gegenwärtige Komplexität des deutschen Steuersystems und zeigen die hieraus entstehende Problematik, dass die beabsichtigten Wirkungen einzelner Regelungen durch andere Vorschriften ungewollt verzerrt werden. Dies gilt auch für den EBITDA-Vortrag als krisenentschärfendes Instrument, welcher aufgrund der paradoxen Zinsschrankenwirkung überraschenderweise von Nachteil sein kann und deshalb um eine Wahlmöglichkeit ergänzt werden sollte. Hinsichtlich des mit der Gewinnerzielung verbundenen Risikos zeigt sich, dass hiervon ein ambivalenter Einfluss auf die Effekte der Zinsschranke ausgeht.
Die Zinsschranke gem. § 4h EStG bestimmt das Ausmaß, in dem betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen berücksichtigt werden können. Das Greifen der Vorschrift begrenzt daher die Nutzung des den Zinsaufwendungen inhärenten Steuerminderungspotentials. Isoliert betrachtet ist dies gegenüber einem Rechtsstand exklusive Zinsschranke ausschließlich von Nachteil für den Steuerpflichtigen. Aus dem Zusammenspiel mit der Mindestbesteuerung als Verlustverrechnungsvorschrift können aber auch die sogenannten "vernetzten" Wirkungen der Zinsschranke entstehen, welche mitunter sogar einen paradoxen, da vorteilhaften Effekt zur Folge haben. Sämtliche Wirkungsmöglichkeiten werden unter Rückgriff auf das Symmetrieverhalten steuerlicher Vorschriften und des in der Arbeit entwickelten Konzepts der Symmetrielinien ermittelt und voneinander abgegrenzt. Im Ergebnis sind anhand von Gewinnschwellen die Identifizierung von Voraussetzungen der einzelnen Effekte der Zinsschranke sowie eine Analyse des gesamten Wirkungsgefüges möglich. Der hierauf von risikobedingten Ergebnisschwankungen und zentralen Unternehmenseigenschaften ausgehende Einfluss wird mittels eines dynamischen Steuerbelastungsvergleichs, d.h. mit der Modellierung einer mit Unsicherheit behafteten Unternehmensentwicklung, auf Basis der Brownschen Bewegung gewürdigt. Hierfür erfolgt auch die schrittweise Definition der stochastischen Prozessklasse. Die Untersuchungsergebnisse offenbaren ein erhebliches Schadenspotential der Zinsschranke. Dabei stellt die Zinsschranke in Summe einen Anreiz zur Senkung der Zinslast dar und genügt deshalb - erstaunlicherweise auch wegen der positiven Wirkungsmöglichkeit – der Intention des Gesetzgebers. Des Weiteren belegen die Ergebnisse die gegenwärtige Komplexität des deutschen Steuersystems und zeigen die hieraus entstehende Problematik, dass die beabsichtigten Wirkungen einzelner Regelungen durch andere Vorschriften ungewollt verzerrt werden. Dies gilt auch für den EBITDA-Vortrag als krisenentschärfendes Instrument, welcher aufgrund der paradoxen Zinsschrankenwirkung überraschenderweise von Nachteil sein kann und deshalb um eine Wahlmöglichkeit ergänzt werden sollte. Hinsichtlich des mit der Gewinnerzielung verbundenen Risikos zeigt sich, dass hiervon ein ambivalenter Einfluss auf die Effekte der Zinsschranke ausgeht.
Inhaltsangabe: Einleitung: Für die Verwirklichung ihrer Geschäftsidee sind Entrepreneure bereit, auf einen 'gesicherten' Arbeitsplatz mit geregeltem Einkommen zu verzichten und die Risiken eines Unternehmers zu tragen. Neben den typischen Unternehmerrisiken, wie Haftung, Insolvenz oder Forderungsausfall, werden die Risiken der Steuerplanung von Entrepreneuren oftmals vernachlässigt. Diese spielen gerade bei einer Unternehmensgründung eine wichtige Rolle. Jeder unternehmerische bzw. wirtschaftliche Vorgang ist stets mit steuerlichen Konsequenzen verbunden. Steuern sind unvermeidlicher Gegenstand des unternehmerischen Alltages. Sachgerechte unternehmerische Entscheidungen erfordern daher immer die Berücksichtigung von Steuern. Eine Vernachlässigung kann dazu führen, dass rationale Entscheidungen letztlich zu einer Zielverfehlung führen. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts sind Steuerwirkungen nicht einfach zu erfassen und die häufigen, teilweise grundsätzlichen, kurzfristigen sowie darüber hinaus oft schwer nachvollziehbaren Änderungen des Steuerrechtes führen zu einer steuerlichen Unsicherheit nicht nur bei Entrepreneuren. Das darf aber nicht dazu führen, als Entrepreneur vor der Komplexität des Steuerechtes zu kapitulieren. Steuern sind eine staatliche Pflichtabgabe, die gemeinhin als eine Last empfunden wird, die es möglichst zu vermeiden gilt. Doch ohne Steuern kann ein Staat seiner Aufgabe, das Leben in einer Gemeinschaft zu ermöglichen, nicht erfüllen. Durch das Entrichten von Steuern leistet jeder Einzelne seinen Beitrag zu einem sozialstaatlich organisierten Gemeinwesen. Die Verweigerung von Steuern wäre im höchsten Maße unsolidarisch. Doch müssen die steuerlichen Belastungen für jeden Einzelnen vorhersehbar, kalkulierbar und speziell auf seine individuelle Leistungsfähigkeit angepasst sein. Aus diesem Grunde sollte ein Entrepreneur seine steuerlichen Verpflichtungen nicht nur als notwendiges Übel betrachten, sondern sich vor dem Hintergrund der gerechten Steuerbelastung für seine Person und sein Unternehmen mit dem Steuerrecht befassen und es als Beziehung der Bürger zu ihrem Staat akzeptieren. Auch das Delegieren der steuerlichen Verpflichtungen auf einen steuerlichen Berater befreit nicht von grundsätzlichen Kenntnissen des Steuerrechts. Die steuerlichen Risiken liegen letztlich immer beim Entrepreneur! Zielsetzung: Diese Arbeit soll Entrepreneuren die Möglichkeit geben, sich erstmalig mit dem komplizierten deutschen Steuerrecht zu befassen. Dabei kann im Umfang dieser Arbeit das Steuerrecht nicht in seiner gesamten Bandbreite und seiner kompletten Problematik dargeboten werden, sondern lediglich ein Grundriss der unternehmensrelevanten Steuerproblematik aufgezeigt werden. Die dargestellten Risiken sollen die abschreckende Wirkung des Steuerrechts minimieren. Es wird versucht, die mit einer Existenzgründung zusammenhängenden Risikofelder zu skizzieren. Dabei sollen Entrepreneure in die systematische und steuerökonomische Wirkungsanalyse zum Zwecke der betriebswirtschaftlichen Entscheidungsvorbereitung eingeführt werden. Der steuerrechtliche Paragrafendschungel soll im verständlichen Maße dargestellt werden. Diese Arbeit soll und kann keine intensive Steuer- oder Wirtschaftsberatung ersetzen, sondern Entrepreneuren helfen, einen Überblick über die möglichen Auswirkungen der von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidungen zu verschaffen und sie für die steuerlichen Probleme und Risiken zu sensibilisieren. Gang der Untersuchung: Zunächst wird im Teil 'Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten' auf die Mitwirkungspflicht des Entrepreneurs zur Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte hingewiesen und die Risiken der Vernachlässigung dieser Verpflichtung erläutert. Im zweiten Teil 'Umsatzsteuer' werden die grundsätzlichen umsatzsteuerlichen Fragen des unternehmerischen Alltages und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Risiken aufgezeigt. Im Abschnitt 'Einkommensteuer' wird dem Entrepreneur erklärt, wie seine individuelle Leistungsfähigkeit besteuert wird und die Grundlagen der Gewinnermittlung eines Unternehmens erläutert, die letztlich zur einkommensteuerlichen als auch zur gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Berechnung herangezogen wird. Hier werden außerdem die steuerlichen Auswirkungen von Altersvorsorge, Versicherungen und sonstigen privaten Ausgaben beschrieben. In den Teilen 'Gewerbesteuer' und 'Körperschaftsteuer' werden die jeweiligen steuerspezifischen Besonderheiten dargestellt, die bei der Besteuerung bestimmter Rechtsformen entstehen. Anhand eines Fallballspiels wird die steuerliche Belastung einer GmbH im Vergleich zu einem Einzelunternehmen durchleuchtet und letztlich im Fazit eine zusammenfassende Betrachtung der Risiken der Steuerplanung für Entrepreneure vorgenommen.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.Einleitung1 1.1Zielsetzung2 1.2Gang der Untersuchung2 2.Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten3 2.1Buchführungspflicht nach Handelsrecht4 2.2Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach Steuerrecht4 2.3Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)7 3.Umsatzsteuer7 3.1Funktionsweise des Umsatzsteuersystems7 3.2Umsatzarten8 3.2.1Lieferungen und sonstige Leistungen9 3.2.1.1Lieferungen9 3.2.1.2Sonstige Leistungen10 3.2.2Einfuhr11 3.2.3Innergemeinschaftlicher Erwerb12 3.3Steuerbare Umsätze12 3.3.1Lieferung oder sonstige Leistung13 3.3.2Entgelt13 3.3.3Unternehmer/Unternehmen13 3.3.4Im Rahmen des Unternehmens14 3.3.5Inland15 3.4Steuerfreie Umsätze15 3.5Bemessungsgrundlage und Steuersätze17 3.6Rechnungen19 3.7Vorsteuerabzug20 3.8Entstehung der Umsatzsteuer21 3.9Besteuerungsverfahren23 3.10Kleinunternehmer24 3.11Verzicht auf Kleinunternehmerregelung25 4.Einkommensteuer26 4.1Grundlagen der Einkommensteuer27 4.2Steuerpflicht27 4.3Einkunftsarten29 4.3.1Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft30 4.3.2Einkünfte aus Gewerbebetrieb30 4.3.3Einkünfte aus selbstständiger Arbeit31 4.3.4Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit32 4.3.5Einkünfte aus Kapitalvermögen33 4.3.6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung33 4.3.7Sonstige Einkünfte34 4.3.8Ermittlung der Einkünfte35 4.4Gewinneinkünfte35 4.4.1Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich36 4.4.1.1Betriebsvermögen37 4.4.1.2Betriebseinnahmen39 4.4.1.3Betriebsausgaben39 4.4.1.4Entnahmen und Einlagen41 4.4.1.5Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben42 4.4.1.6Steuerfreie Betriebseinnahmen44 4.5Überschusseinkünfte44 4.6Wechsel der Gewinnermittlungsart45 4.7Schätzung46 4.8Verlustausgleich46 4.9Sonderausgaben48 4.10Außergewöhnliche Belastung52 4.11Entrichtung der Einkommensteuer53 4.11.1Einkommensteuererklärung54 4.11.2Vorauszahlungen55 4.11.3Steuerbegünstigungen55 4.11.4Gewerbesteueranrechnung55 4.11.5Thesaurierungsbegünstigung56 5.Gewerbesteuer57 5.1Steuergegenstand57 5.2Gewerbeertrag58 5.3Gewerbesteuerliche Modifikationen (Hinzurechnungen und Kürzungen)59 5.4Gewerbeverlust60 5.5Freibetrag61 5.6Steuermessbetrag,Hebesatz61 5.7Besteuerungsverfahren61 6.Körperschaftsteuer62 6.1Beginn und Ende der Steuerpflicht62 6.2Steuersubjekt63 6.3Bemessungsgrundlage64 6.4Körperschaftsteuerliche Sonderregelungen65 6.4.1Verdeckte Gewinnausschüttung65 6.4.2Organschaft67 6.4.3Nicht abziehbare Aufwendungen67 6.4.4Verlustabzug68 6.4.5Spenden und Freibeträge69 6.5Körperschaftsteuertarif und Steuerfestsetzung69 7.Fallbeispiel, Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen – GmbH (Rechtsformwahl)69 8.Fazit73 Anhang 1: Musterrechnung76 Anhang 2: Steuerliche Anmeldung77 Anhang 3: Umsatzsteuervoranmeldung83 Anhang 4: Berechnungsschema Einkommensteuer85 Anhang 5: Pauschbeträge bei Auslandsreisen86 Anhang 6: Wechsel der Gewinnermittlungsart92 Anhang 7: Berechnung der Vorsorgeaufwendungen93 Anhang 8: Berechnung der Altersvorsorgezulage und Abgleich mit dem Sonderausgabenabzug aus Altersvorsorgebeiträgen95 Anhang 9: Mantelbogen96 Anhang 10: Anlage S100 Anhang 11: Anlage G102 Anhang 12: Anlage EÜR104 Anhang 13: Gewerbesteuererklärung107 Abbildung 1: Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen und GmbH111Textprobe:Textprobe: Kapitel 4.6, Wechsel der Gewinnermittlungsart: In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass ein Unternehmer die Gewinnermittlungsart wechseln muss. Der häufigste Fall ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Buchführungspflicht erfüllt werden. In diesem Fall sind Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte dazu verpflichtet, falls sie nicht vorab schon freiwillig Bücher geführt haben, von der Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich zu wechseln. Auf die Verpflichtung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart soll durch die Finanzbehörde hingewiesen werden und mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, für das der Wechsel erfolgen soll. Die Verpflichtung zu einem Wechsel soll nur erfolgen, wenn das Überschreiten der Buchführungsgrenzen dauerhaft vorliegt. Bei einem einmaligen Überschreiten soll der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit bleiben. Sind die Buchführungsgrenzen nicht mehr erfüllt, besteht auch keine Verpflichtung mehr, Bücher zu führen und den Gewinn mit der Hilfe des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Eine Verpflichtung zum Wechsel liegt ebenfalls vor, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen bzw. einen Teil seines Unternehmens veräußern will. Dies ist notwendig, damit mit dem Ende des Unternehmens alle Einnahmen und Ausgaben periodengerecht erfasst und bisher nicht erfasste Gewinne aufgezeigt werden. Um den richtigen Totalgewinn zu ermitteln, wird beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Gewinnkorrektur in Form von Hinzurechnungen und Kürzung vorgenommen, also beispielsweise die Korrektur durch Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Der entstandene Übergangsgewinn kann aus Billigkeitsgründen auf die ersten drei durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Ergebnisse verteilt werden. Schätzung: Führt ein Entrepreneur keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen oder Bücher oder diese falsch, kann der Gewinn von der Finanzbehörde geschätzt werden. Dabei ist zwischen einer Vollschätzung und einer Teilschätzung zu unterscheiden. Zu einer Vollschätzung kommt es, wenn der Entrepreneur seiner gesetzlichen Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, überhaupt nicht nachgekommen ist oder die vorhandenen Unterlagen nicht brauchbar oder glaubwürdig sind. Die Teilschätzung wird vorgenommen, wenn die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unzutreffend beurteilt bzw. erfasst wurden. Die Schätzung erfolgt nach amtlichen Richtsätzen und berücksichtigt die Branchen und die Größen der betreffenden Unternehmen und soll möglichst den tatsächlichen Sachverhalt widerspiegeln. Auch bei der Schätzung des Gewinns ist der Unternehmer zur Mitwirkung verpflichtet. Sollte er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann die Finanzbehörde davon ausgehen, dass die zu schätzenden Einnahmen höher sind als die bisher vom Unternehmer erklärten Einnahmen. Bei einer solchen Schätzung kann die Finanzbehörde den Rahmen zulasten des Unternehmers voll ausschöpfen. Verlustausgleich: Aufgrund einer Gewinnermittlung können sowohl positive (Gewinne oder Überschüsse) als auch negative Ergebnisse (Verluste) entstehen. Diese entstandenen Verluste, die insbesondere bei einer Unternehmensgründung entstehen können, dürfen grundsätzlich mit anderen positiven Ergebnissen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes verrechnet werden. Aus der Zusammenrechnung aller Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten ergibt sich die Summe der Einkünfte. Diese Summe kann sich bei einem Verlust aus einer der Einkunftsarten vermindern. Beim Verlustausgleich ist zu unterscheiden zwischen vertikalem und horizontalem Verlustausgleich. Beim vertikalen Verlustausgleich erfolgt die Verrechnung des Verlustes einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Beim horizontalen Verlustausgleich wird der Verlust innerhalb einer Einkunftsart verrechnet. Der horizontale Verlustausgleich geht zwingend dem vertikalen Verlustausgleich vor und ist stets unbeschränkt zulässig. Um eine Mindestbesteuerung zu gewährleisten und geschickte Steuerschachzüge zur Verringerung oder Vermeidung von Einkommensteuerzahlungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber den Verlustausgleich aus bestimmten Aktivitäten beschränkt. Hierzu zählen z. B. Verluste aus nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeiten (z. B. Liebhaberei); oder Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung (diese dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten oder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb verrechnet werden, nur mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung. Sind nach der zulässigen Verrechnung der Verluste mit positiven Ergebnissen in der Summe Verluste übriggeblieben, sogenannte nicht ausgeglichene Verluste, kommt eine einjähriger Verlustrücktrag und ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in Betracht. Ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr kann bis zu einer Höhe von 511.500,- € erfolgen, dabei ist grundsätzlich zuerst die Verrechnung mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart vorzunehmen. Ist ein Verlustrücktrag nicht möglich oder entscheidet sich der Steuerpflichtige, auf den Verlustrücktrag zu verzichten, ist der Vortrag des Verlustes in die folgenden Kalenderjahre möglich. Dabei ist der Verlustvortrag bis zu einer Höhe von 1 Million Euro uneingeschränkt möglich, der übersteigende Betrag wird auf 60 % abzugsfähigen Verlust beschränkt. Sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim Verlustvortrag sind die o.g. Verlustausgleichsbeschränkungen zu beachten (ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Steuerstundungsmodellen ist nicht zulässig). Diese Regelung gibt dem Entrepreneur die Möglichkeit, anfänglich entstehenden Verlust aus der Gründungsphase mit in der Zukunft entstehenden Gewinnen zu verrechnen.
Internationale Vergleiche zeigen, dass der Faktor Arbeit in Österreich einer sehr hohen Steuer- und Abgabenbelastung unterliegt, während kapital- und vermögensbezogene Steuern im Vergleich dazu eher niedrig ausfallen. Diese Tatsache lässt sich dadurch erkennen, dass sich knapp 50% der fiskalischen Einnahmen durch die Steuern und Abgaben auf die Löhne und Gehälter unselbständig Beschäftigter ergeben. Diese Problematik kann nicht nur anhand des Gerechtigkeitsprinzips festgestellt werden, sondern auch im Zuge der Entscheidungsneutralität, die durch ein ineffizientes Steuersystem, in dem Faktorerträge keiner gleichmäßigen Besteuerung unterliegen, nicht sichergestellt werden kann. Die sich daraus ergebende Verzerrung des Steuersystems und die aufgrund der fehlenden Nachhaltigkeit von früheren Steuertarifsenkungen stetige Verschiebung der Steuerlast zulasten der unselbständig Beschäftigten und Selbständigen sowie der geringer werdende Beitrag zum Steueraufkommen von Kapitaleinkommen und dem Einkommen aus Vermögensbesitz sind maßgebliche Defizite der österreichischen Gesetzgebung. Die Betrachtung der österreichischen Steuerstruktur und der Umverteilungspolitik geben einen Spielraum für eine kritische Auseinandersetzung, die der Frage nach Möglichkeiten einer besseren Gestaltung unseres Steuersystems nachgehen soll. Um sachgerecht auf den Kern des Themas hinzuführen, erfolgt nach einer Analyse des Steuer- und Abgabensystems und der aktuellen Umverteilung in Österreich eine Ausführung über die steuerliche Belastung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfaktoren Arbeit, Vermögen und Kapital. Im Anschluss an die Vorstellung der Besteuerungsmethodik werden die Ausführungen anhand eines Steuerbelastungsvergleichs der drei Faktoren veranschaulicht. Darauf aufbauend werden die steuerpolitischen Maßnahmen, insbesondere der progressive Einkommensteuertarif und die Möglichkeiten der Besteuerung von Vermögen, kritisch hinterfragt und es werden weitere Lösungsvorschläge gebracht. ; International comparisons show that in Austria labor is subject to a very high tax and contribution burden, while capital and asset-based taxes are rather low in comparison. This can easily be shown by the fact that almost 50% of fiscal revenue results from taxes on wages and salaries of employees. This problem cannot be determined only on the basis of the principle of justice, but also in the course of decision neutrality, which cannot be ensured by an inefficient tax system, where labor income is not a subject to equal taxation. There are main deficits in the Austrian legislation resulting in a the state revenue with a minor share of taxes on capital income and taxes on the income from property ownership as well as in the resulting distortion of the tax system and the lack of sustainability of previous tax rate reductions. This results in a steady shift of the tax burden at the expense of employees and entrepreneurs. The consideration of the Austrian taxation and the redistribution policy are giving a leeway for a critical discussion, which is based on the question of how to design some opportunities to achieve a better tax system in Austria. To properly lead to the core of the issue, there will be an analysis of the system of taxes and duties and the current redistribution in Austria at first. Subsequently the thesis contains a description of the taxation of the performance factors labor, property asset and capital asset. Based on those explanations a sample calculation of the tax burden of the three power factors and also a comparison of them are following. Finally the discussion of measures of the tax policy, in particular the progressive tax scale and the possibilities of the taxation of assets and capital assets (eg, the introduction of a financial transaction tax), is thematized in this thesis and some further solutions will be elaborated. ; Franziska Zand ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Zsfassung in dt. und engl. Sprache ; Graz, Univ., Masterarb., 2014 ; (VLID)240050
Aus der Einleitung: Home-Bias – mit diesem Begriff wird im Rahmen des verhaltenswissenschaftlichen Ansatzes der Kapitalmarkttheorie, dem Behavioral Finance, eine Verhaltensanomalie bei Kapitalanlegern bezeichnet, welche die Neigung von Investoren zu einer Übergewichtung heimischer Aktien in ihren Portfolios beschreibt. Diese Tatsache steht damit im Gegensatz zu den sowohl theoretisch als auch empirisch belegten Erkenntnissen der finanzwirtschaftlichen Forschung, dass eine breite länderübergreifende Diversifikation die Vermögensanlage in Aktien hinsichtlich des Verhältnisses von Ertrag und Risiko optimiert. Zweifelsohne lässt sich diese Aussage auch auf andere Anlageklassen wie beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere übertragen. Damit steht ein Investor, der den Aspekt einer internationalen Streuung seines Vermögens berücksichtigt, über kurz oder lang vor dem Problem der Besteuerung dieser Kapitalanlagen. Fraglich und somit Ziel der Untersuchung ist es nun, insbesondere die einkommensteuerliche Behandlung von grenz-überschreitenden Kapitalanlagen aus der Sicht eines Privatanlegers zu betrachten. Dazu werden im ersten Kapitel zunächst schwerpunktmäßig die Thematik der Doppelbesteuerung bei internationalen Transaktionen sowie die damit verbundenen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung dargestellt. Das zweite Kapitel behandelt die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen, wobei sowohl auf die derzeitige als auch die zukünftige Rechtslage ab 2009 eingegangen wird. Die Modellierung von Steuerbelastungsvergleichen zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen erfolgt im dritten Kapitel. Hierbei werden zum einen allgemeingültige Aussagen über eine steuerliche Vorteilhaftigkeit oder Benachteiligung grenzüberschreitender Kapitalerträge im Kontrast zu inländischen Kapitalerträgen hergeleitet. Zum anderen verfolgt der Abschnitt das Ziel, die erhaltenen Aussagen durch konkrete Berechnungen anhand von Fallbeispielen zu unterlegen. Gegenstand des vierten Kapitels ist die Erläuterung der Besteuerung bestimmter grenzüberschreitender Anlageformen bei Privatanlegern. Im fünften Kapitel beschließt die Studie mit einem Schlusswort. Die weiteren Ausführungen beziehen sich generell auf die in Kapitel IV dargestellten Anlageformen. Damit unterbleibt insbesondere eine Betrachtung von Zertifikaten, Finanzinnovationen, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Behandlung von Kapitalanlagen in Fremdwährungen. Keine Erläuterung in diesem Rahmen finden internationale Kapitalanlageplätze. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung einer ausländischen Konto- bzw. Depotführung ebenso verzichtet wie auf die damit verbundene EU-Zinsrichtlinie. Weiterhin unterbleibt eine Berücksichtigung des § 17 EStG, da private Kapitalanleger regelmäßig keine entsprechende Beteiligung halten. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 bis 14 AStG soll nicht Gegenstand der Diskussion sein.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII ABKÜRZUNGSVERZEICHNISIV SYMBOLVERZEICHNISVI DARSTELLUNGSVERZEICHNISVII I.GRUNDLAGEN1 A.Einleitung1 B.Grundlagen zur Einkommensteuerpflicht von Kapitalanlegern2 1.Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht3 2.Beschränkte Einkommensteuerpflicht4 3.Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht4 C.Problematik der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Trans-aktionen6 D.Maßnahmen zur Vermeidung und Milderung der Doppelbesteuerung8 1.Unilaterale Maßnahmen8 2.Bilaterale Maßnahmen12 E.Steuerliche Risiken und Chancen bei grenzüberschreitenden Kapital- anlagen19 II.EINFÜHRUNG IN DIE BESTEUERUNG VON KAPITALANLAGEN21 A.Rechtslage im Veranlagungszeitraum 200821 B.Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 200926 III.MODELLIERUNG VON STEUERBELASTUNGSVERGLEICHEN ZWISCHEN IN- UND AUSLÄNDISCHEN KAPITALANLAGE-ERTRÄGEN35 A.Untersuchungsziel und Modellprämissen35 B.Vorbetrachtungen zum Modell36 C.Herleitung von Aussagen zur ersten Modellbetrachtung38 D.Herleitung von Aussagen zur zweiten Modellbetrachtung47 E.Fazit54 IV.DARSTELLUNG DER BESTEUERUNG VON AUSGEWÄHLTEN GRENZÜBERSCHREITENDEN ANLAGEFORMEN54 A.Aktien55 1.Begriff und Grundlagen55 2.Besteuerung laufender Erträge55 3.Besteuerung von Wertzuwächsen56 4.Fazit58 B.Anleihen59 1.Begriff und Grundlagen59 2.Besteuerung laufender Erträge59 3.Besteuerung von Wertzuwächsen61 4.Fazit62 C.Optionen66 1.Begriff und Grundlagen66 2.Käufer der Option68 3.Fazit73 D.Investmentfonds73 1.Begriff und Grundlagen73 2.Besteuerung auf Fondsebene75 3.Besteuerung auf Anlegerebene78 4.Fazit85 V.SCHLUSSWORT86 LITERATURVERZEICHNIS90 RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS95 VERZEICHNIS DER VERWALTUNGSANWEISUNGEN96 QUELLENVERZEICHNIS97 EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG98Textprobe:Textprobe: Kapitel II. A, Einführung in die Besteuerung von Kapitalanlagen: Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008: Erträge aus Kapitalanlagen im Privatvermögen werden einkommensteuerlich entsprechend § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 7 EStG in den Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG a. F. sowie in den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG a. F. erfasst. Damit erfolgt eine strikte steuerliche Trennung zwischen dem Kapitalstamm als Vermögensanlage und dem Entgelt für die Kapitalüberlassung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG a. F. beinhalten die Früchte aus der Nutzung des Kapitals. Eine Unterteilung des § 20 EStG a. F. erfolgt in Grundtatbestände im Rahmen des ersten Absatzes sowie in Ergänzungstatbestände nach Absatz 2. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 EStG a. F. erstreckt sich generell auf laufende Kapitalerträge in Form von Zinsen und Dividenden. Im Weiteren sollen unter dem Zinsbegriff Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. verstanden werden, als Dividenden werden Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. betrachtet. Während sowohl in- als auch ausländische Zinserträge in § 20 EStG a. F. steuerlich voll erfasst werden, gilt für Dividenden das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG a. F. Sinn und Zweck des Halbeinkünfteverfahrens ist es, eine durch die Sphärentrennung bei Kapitalgesellschaften hervorgerufene steuerliche Doppelbelastung von realisierten Gewinnen und stillen Reserven – einerseits auf Ebene der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer, andererseits auf Ebene des Gesellschafters durch die Einkommensteuer – zu vermeiden. Dazu werden die Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter einer hälftigen Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 d EStG a. F. unterworfen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Dividenden in- oder ausländischer Gesellschaften handelt. Jedoch erstreckt sich das Halbeinkünfteverfahren nur auf natürliche Personen als Anteilseigner. Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschusseinkunftsart definiert sind, werden von den Einnahmen die mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten abgezogen. Hierbei sind jedoch Werbungskosten, welche mit hälftig steuerbefreiten Einnahmen in Verbindung stehen, gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ebenso nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Ebenso kann von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Werbungskosten-Pauschbetrag gem. § 9 a Nr. 2 EStG a. F. i. H. v. 51 EUR bei Alleinstehenden bzw. 102 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten ohne Nachweis und maximal bis zur Höhe der Einnahmen in Abzug gebracht werden. Zudem sind nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, welche den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. von 750 EUR respektive 1.500 EUR übersteigen. Allerdings darf gem. § 20 Abs. 4 S. 4 EStG a. F. der Sparer-Freibetrag nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Sowohl für die Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch für die damit verbundenen Werbungskosten gilt allgemein das Zufluss-Abfluss-Prinzip i. S. d. § 11 EStG. Grundsätzlich wird auf Einnahmen aus Kapitalvermögen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Kapitalertragsteuer in Form einer Quellensteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch keine selbstständige Steuerart, sondern stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Damit gelten Zahlungen im Rahmen der KapESt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a. F. Welche Einnahmen kapitalertragsteuerpflichtig sind, bestimmt sich abschließend nach § 43 EStG a. F. Demzufolge unterliegen sämtliche inländischen Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 EStG a. F. dem KapESt-Abzug. In Bezug auf ausländische Kapitalerträge ergeben sich hier Unterschiede: Während ausländische Zinsen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. kapitalertrag-steuerpflichtig nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. sind, unterliegen ausländische Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht dem KapESt-Abzug. Die Bemessungsgrundlage sowie der jeweilige KapESt-Satz werden in § 43 a EStG festgelegt. Zusätzlich zur KapESt wird gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 SolZG ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag stellt eine Annexsteuer zur Einkommensteuer dar. Obgleich die Kirchensteuer ebenfalls als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer ausgestaltet ist, wird sie nicht beim Zinsabschlagsteuer- bzw. KapESt-Abzug, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. ist die KapESt als Bruttosteuer ausgestaltet, d. h., ihr unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Sie wird grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt der Erträge erhoben, wobei für Dividenden die Ausnahme gem. § 44 Abs. 2 EStG a. F. greift. Der Einbehalt und die Abführung der KapESt obliegt entweder dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle. Allerdings kann ein Abzug der KapESt durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages in ausreichender Höhe gem. § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. umgangen werden. Zudem darf der Freistellungsauftrag die Summe aus Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. nicht übersteigen, was einem Betrag von 801 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten entspricht. Weiterhin wird ganz oder teilweise Abstand vom KapESt-Abzug durch die Zahlstelle genommen, wenn im sog. Stückzinstopf des Steuerpflichtigen noch Verrechnungspotential besteht. Als Stückzinstopf wird ein zahlstelleninternes Verrechnungskonto bezeichnet, in dem während eines Kalenderjahres verausgabte Stückzinsen und Zwischengewinne als negative Einnahmen mit erhaltenen Zinsen, Stückzinsen und Zwischengewinnen saldiert werden. Hier erfolgt eine Ausnahme vom Prinzip der Bruttobesteuerung gem. § 43 a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. durch die Umsetzung des Nettoprinzips nach § 43 a Abs. 3 EStG a. F. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zunächst mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten entsprechend § 10 d EStG zu verrechnen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Verlustvor- bzw. -rücktrages i. S. d. § 10 d EStG. Falls bei grenzüberschreitenden Kapitalerträgen eine ausländische Quellensteuer in Abzug gebracht wird, so kommen die Anrechnungs- und die Abzugsmethode zur Anwendung. Hier ist jedoch bei Kapitalerträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, zu beachten, dass diese bei der Anrechnungsmethode nur hälftig im Rahmen der Höchstbetragsregelung in die ausländischen Einkünfte einfließen, woraus im Endeffekt eine geringere Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern resultiert. Im Rahmen der sonstigen Einkünfte werden gem. § 22 Nr. 2 EStG a. F. private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG a. F. erfasst. Zwar unterliegen grundsätzlich keine Erträge aus Veräußerungsvorgängen im Privatvermögen der Einkommensteuer. Jedoch gilt ungeachtet dessen eine Ausnahme, wenn - "ein Wirtschaftsgut entgeltlich angeschafft wurde. - eine Veräußerung stattfand. - zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und Identität (…) zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut besteht". Folglich kommt es im Privatvermögen unter den genannten Voraussetzungen zu einer Besteuerung von Wertzuwächsen am Kapitalstamm. Obwohl sich der Anwendungsbereich des § 23 EStG a. F. ebenso auf Immobilien, sonstige Wirtschaftsgüter sowie Leerverkäufe erstreckt, umfasst die weitere Betrachtung private Veräußerungserfolge aus Wertpapier- und Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG a. F. Auch bei den sonstigen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ermittelt. Als Bemessungsgrundlage bei privaten Veräußerungsgeschäften dient der Gewinn bzw. Verlust, der sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. bei Wertpapieren aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und den dazugehörigen Anschaffungs- sowie Werbungskosten ergibt. Dazu kommt bei vertretbaren sammelverwahrten Wertpapieren die Fifo-Methode gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG a. F. zur Anwendung – es wird angenommen, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere ebenso zuerst veräußert werden. Der steuerliche Erfolg eines Termingeschäfts entspricht gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. dem Differenzausgleich oder dem durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag bzw. Vorteil nach Abzug der Werbungskosten. Zudem bestimmt das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 j EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung für Veräußerungserlöse aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Obwohl sich die Steuerbefreiung im Gesetzeswortlaut explizit auf den Veräußerungspreis bezieht, ergibt sich durch die nur hälftige Berücksichtigung von Anschaffungskosten, Veräußerungs- und Werbungskosten gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG a. F. eine hälftige Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinnes bzw. eine hälftige steuerliche Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlustes. Eine Steuerpflicht für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entsteht mit Verweis auf § 23 Abs. 3 S. 5 EStG a. F. erst dann, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 EUR überschreitet. Ebenso wie für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt für private Veräußerungsgeschäfte in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Unabhängig davon werden Werbungskosten erst im Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses berücksichtigt. Bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist gem. § 23 Abs. 3 S. 7 EStG im gleichen Kalenderjahr ein Ausgleich nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Auch dürfen Verluste nicht entsprechend § 10 d EStG abgezogen werden. Jedoch mindern diese Verluste nach Maßgabe des § 10 d EStG die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraums bzw. der folgenden Veranlagungszeiträume. Insoweit erfolgt bei privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Nrn. 2, 4 EStG a. F. eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Kapitalanlagen. Etwaige Quellensteuern sind im Regelfall nicht zu berücksichtigen, da im Rahmen der deutschen DBA grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Anlegers das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne obliegt. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Punkt I.D.2. verwiesen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kommt es zur Einführung einer neuen Systematik der steuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen. Im Folgenden werden die Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen nach dem zukünftigen Recht dargestellt.