Verfassungsstaatlichkeit
In: Demokratie und Verfassung in der V. Republik, S. 33-71
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In: Demokratie und Verfassung in der V. Republik, S. 33-71
In: Demokratie und Verfassung in der V. Republik, S. 101-221
In: Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik, S. 10-12
In: Die Weimarer Republik 1918-1933: Politik - Wirtschaft - Gesellschaft, S. 343-368
Das Verhältnis von Militär, Staat und Gesellschaft ist in Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg von mehreren Faktoren bestimmt worden, die das Denken und Handeln der politischen und militärischen Entscheidungsträger seit 1932 maßgeblich geprägt haben. Sie werden verdeutlicht, um die damalige Lage und den spezifischen Zeitgeist zu verstehen und eine kritische Bewertung der unterschiedlichen Verhaltensweisen zu ermöglichen. Die Auswirkungen der militärischen Niederlage und der Bedingungen des Versailler Vertrages auf die Einstellung der Reichswehr werden skizziert, um dann die Organisation der Reichswehr im einzelnen darzustellen. Die Einordnung der Reichswehr in die Verfassungsstaatlichkeit wird betrachtet, indem der organisatorische Aufbau des neuen Berufsheers dargestellt wird. Anspruch und Wirklichkeit der Reichswehr werden diskutiert. Ausgehend davon, daß Deutschland zur Wehrlosigkeit gezwungen war, wird gezeigt, wie die Reichswehr im geheimen nach neuen Aufgaben und Zielen suchte. Das militärische und gesellschaftliche Selbstverständnis des Offizierskorps wird analysiert. Die Entwicklung von Kompensationsstrategien z. B. durch Offiziere, d. h. von Möglichkeiten, die materielle Wehrlosigkeit durch eine geistige Aufrüstung des Volkes zu kompensieren, wird erörtert, um auf dieser Grundlage die Antinomie von demokratischer und militärischer herauszuarbeiten. Das Verhältnis der Parteien und Gewerkschaften zur Reichswehr wird beschrieben. Ausgehend von einer gegen den Versailler Vertrag gerichteten Reichswehrpolitik wird die Rolle der Reichswehrführung in der Politik untersucht. Eine Bilanz macht deutlich, daß die bewaffnete Macht nicht organisch in die Verfassungsstaatlichkeit der Republik eingeordnet wurde, so daß eine Kongruenz von Heer und Staat von 1919 bis 1933 verhindert wurde. (RW)
In: Europäische Perspektiven der Perestrojka, S. 97-117
Der Verfasser skizziert zunächst die durch die doppelte Systemkrise der Jahre 1979 bis 1985 gekennzeichnete Ausgangslage der Perestroika, um vor diesem Hintergrund Ziele, Probleme und Erfolge der Perestroika sowie das Neue Denken in der sowjetischen Außenpolitik darzustellen. Im folgenden werden verschiedene Interpretationen des Ost-West-Konflikts als Machtkonkurrenz oder als Systemantagonismus diskutiert. Gefragt wird weiter nach dem Beitrag der Perestroika zur Zivilisierung des Konfliktaustrags in den Ost-West-Beziehungen, vor allem in den Politikfeldern Herrschaft, Sicherheit und Wohlfahrt. Der Verfasser unterstreicht, daß das Zusammenwirken "demokratischer Verfassungsstaatlichkeit und institutioneller Stabilisatoren des geregelten Austrags internationaler Konflikte den Ausblick auf eine umfassende Zivilisierung der internationalen Beziehungen in Europa" eröffnet. (ICE)
In: Technologien der Macht: zu Michel Foucaults Staatsverständnis, S. 39-52
Lässt sich das Verhältnis zwischen Staat und Möglichkeitsbedingungen des Staates mit Foucault auf andere Weise denken? Sein Werk thematisiert die Machtdimension sozio-kultureller Ordnungen und hebt die geschichtlichen Brüche und Wandlungen gesellschaftlicher Selbstverhältnisse und Weltbilder hervor. Was bedeutet dies für die politikwissenschaftliche Beschäftigung mit den Geltungsbedingungen politischer Ordnungen sowie deren institutionelle Form? Was kann Foucault für ein Verständnis von "Staatlichkeit" in diesem Problemzusammenhang beitragen? Der Beitrag führt zunächst in Foucaults Diskursbegriff als fundamentales Konzept für die Fragen des Politischen ein und skizziert anschließend Foucaults eigene Thematisierung von Recht, Staat, und Verfassung. Abschließend wird Foucaults Machtanalytik als ein Dekonstruktionsversuch der Möglichkeitsbedingungen moderner demokratischer Verfassungsstaatlichkeit dargestellt. (ICB2)
In: Kritische Verfassungspolitologie: das Staatsverständnis von Otto Kirchheimer, S. 9-15
Otto Kirchheimer ist ein "düsterer Denker" und kein Staatstheoretiker im eigentlichen Sinne gewesen. In seinem sarkastisch gehaltenen, bisweilen zynischen Hauptwerk "Political Justice" entwickelt er eine rechtspolitologische Position, die vom Zeitalter des Kalten Krieges geprägt und von einem Gefühl der Ernüchterung getragen ist. Im Zentrum des Buches steht die Notwendigkeit der Verwendung juristischer Mittel zur Verfolgung politischer Gegner. Die Beiträge des Sammelbandes, den der vorliegende Aufsatz einleitet und über die er einen thematischen Überblick gibt, behandeln Kirchheimers kritische Verfassungspolitologie, die zwischen sozialwissenschaftlich-funktionalistischem Staatsverständnis, normativem Postulat bürgerlicher Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit sowie aufklärungskritischer Dialektik moderner Massengesellschaften oszilliert, in vier Themenkomplexen: (1) biografische Kontexte zwischen Schmitt und der Frankfurter Schule; (2) Verfassung, Staat und NS-Diktatur; (3) Parlamentarismus und Parteiendemokratie; (4) politische Justiz und Terrorismusbekämpfung. (ICE2)
In: Politische Existenz und republikanische Ordnung: zum Staatsverständnis von Hannah Arendt, S. 187-217
Im ersten Teil des Beitrags arbeitet die Verfasserin heraus, inwiefern sich Arendts Überlegungen zur europäischen Zwischenkriegszeit mit dem Niedergang der politischen und rechtlichen Ordnung der europäischen Nationalstaaten auseinandersetzen. Denn was die Flüchtlings- und Minderheitenproblematik für Arendt offenbart, ist der "Zusammenbruch eines nationalstaatlichen Europas". Dieser Zerfallsprozess ist ein Zerfall der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit der europäischen Nationalstaaten. Der zweite Teil der Abhandlung ist zwei grundlegenden politiktheoretischen Diskursen des Arendtschen Werkes gewidmet: ihrer Auseinandersetzungen mit Jean-Jacques Rousseau auf der einen und Max Weber auf der anderen Seite. Beide Diskurse sind erneut im Beziehungsgeflecht von Politik, Recht und Ordnung zentriert. Während Arendts Rousseau-Diskurs eine Kritik an jener Verständnisweise vom Politischen ist, die einen Vorrang vor dem Recht propagiert, kritisiert sie in ihrer Auseinandersetzung mit Max Weber die Dualität von Recht und Politik samt der darauf basierenden Vorstellung, dass sich die Rationalität des Rechts nur dann Geltung verschaffen könne, wenn die Rechtsschöpfung und Rechtsfindung von der Sphäre der Politik unabhängig sei. Es wird argumentiert, dass nach Arendts Verständnis von Konstitutionalismus Recht und Politik intern miteinander in Verbindung stehen. (ICB2)
In: Die Europäische Union auf dem Weg in den Verfassungsstaat, S. 273-298
Europol wurde mit dem Ziel geschaffen, die Polizeikräfte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in ihrem Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zu unterstützen. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie es zur Institutionalisierung eines der Kernprinzipien liberaler Verfassungsstaatlichkeit, nämlich der "Kontrolle der Kontrolleure", im Verfassungsvertrag gekommen ist. Zunächst wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Merkmale der europäischen Polizeikooperation gegeben und deren Defizite im Bereich der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle werden nachgewiesen. Analysiert wird dann der Prozess, der während der Beratungen des Europäischen Konvents zu einer Institutionalisierung der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle geführt hat. Insgesamt wird der Analyserahmen des vorliegenden Sammelbands von Rittberger und Schimmelfennig herangezogen, um diesen Institutionalisierungsprozess zu erklären, wobei zunächst die Rolle des Gemeinschaftskontextes im Allgemeinen in den Blick genommen und dann auf die Konventsdiskurse fokussiert wird, wie sie sich vor allem in der Plenardebatte am 6. Juni 2002 widerspiegelten. Die Auswertung legt zum einen nahe, dass das Thema der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle vor allem dann an Brisanz gewann, als die Ausstattung Europols mit operativen Befugnissen wahrscheinlicher wurde. Insgesamt wird deutlich, dass die in der Europäischen Gemeinschaft sonst üblichen Standards parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle als Maßstab wirken; Abweichungen wie in der Polizeizusammenarbeit stehen unter hohem Begründungsdruck. (ICA2)
Die Verbreitungswege, die Formen der Aufnahme von Ideen Montesquieus und ihr Niederschlag in der Wissenschaft oder in der pragmatischen Literatur wurden für das 18. Jahrhundert vorbildlich von Rudolf Vierhaus erforscht. Ultrakonservative Universitäten wie Leipzig wendeten sich spitzfindig gegen Montesquieus Ideen, Reformhochschulen wie Halle und Göttingen trugen sie weiter, so wie auch die aufgeklärten Herrscherhäuser sie in die Programme der Fürstenerzieher aufnahmen. Arndt und Vom Stein, und wieder der Vormärz berufen sich auf Montesquieu, und die 48er Bewegung nimmt in einer neuen Übersetzung von Ellissen wahr, daß Gewaltenteilung und Rechtsstaat zusammengehören. Es ist wohl Kants Strenge, verbunden mit dem nordamerikanischen "Axiom Montesquieu", die einen Robert von Mohl veranlaßten, "Gewaltenteilung im Sinne Montesquieus" zu fixieren. Die Formel erscheint seither jedenfalls in den Diskussionen der Monarchisten (ablehnend), wie der Konstitutionalisten (zustimmend) bis über das Bismarckreich hinaus. Nachdem auch Georg Jellinek den Begriff eindeutig an Montesquieu gebunden hat, bleibt die Formel fest im Argumentationsarsenal verankert. Hier setzen die differenzierenden Analysen der neueren Montesquieu-Diskussion an, die aus Anlaß der Neuformulierungen der Staatsidee eines verfaßten Deutschland nach den beiden Weltkriegen politische Brisanz gewannen und behielten. Der Weg in die Verfassungsstaatlichkeit der Zweiten deutschen Republik wurde, wenn man die Protokolle der verfassunggebenden Versammlungen der Länder, des Herrenchiemseer Konvents und des Parlamentarischen Rates genau liest, auch unter der Fahne Montesquieus beschritten. In diesem Band findet sich eine Auswahl von wissenschaftliche Texten zu Montesquieu. Es sind Texte, in denen sein literarisches, vor allem aber sein politisches Werk, im 20. Jahrhundert in Deutschland Verbreitung gefunden hat: kurze bzw. unwesentlich gekürzte Texte wie Aufsätze, Vorträge, Kapitel aus Monographien. Sie sollen typische Fragestellungen zeigen, die in den jeweiligen Disziplinen die Beschäftigung mit Montesquieu anleiten. Neben den alten Rezeptions-Disziplinen Literaturgeschichte, Geschichtswissenschaft, Jurisprudenz sind es die Soziologie und die Politische Wissenschaft. Den überwiegend deutschen Verfassern stehen auch zwei schweizerische Autoren zur Seite: dies hängt neben der gemeinsamen Sprache damit zusammen, daß nicht für ein schweizerisches oder ein deutsches, sondern für das deutschsprachige Publikum geschrieben wird.