Interessenabwägung beim Bau von Wasser- und Windenergieanlagen: Möglichkeiten zur Erhöhung der Rechtssicherheit anhand der Prüfung von monetären und nicht-monetären Landschaftsbewertungen
In: Schriften zum Energierecht Band 4
11 Ergebnisse
Sortierung:
In: Schriften zum Energierecht Band 4
Es wird aufgezeigt, dass die drei besprochenen Leiturteile Ausdruck einer zunehmenden Konstellationenvielfalt und prozessualen Formstrenge sind (Kapitel II– IV). Dieser Trend lässt sich nach der hier vertretenen Auffassung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen (Kapitel V und VI).
BASE
Das Bundesgericht hat die Frage, ob begünstigende Rechtsakte wie Polizei- und Hafturlaubsbewilligungen Staatshaftungsansprüche auslösen können, bis anhin noch nicht beantwortet. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Frage dann zu bejahen, wenn die erteilte Bewilligung fehlerhaft ist und auf adäquat kausale Weise zu einem Körper- oder Sachschaden führt. Die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung ist staatshaftungsrechtlich relevant, falls die geschädigte Person den Schaden im primären (verwaltungsrechtlichen) Rechtsschutzverfahren durch Geltendmachung von materiellen Rechtsfehlern hätte verhindern können – im hypothetischen Fall, dass ihr eine solche Anfechtungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass des begünstigenden Rechtsakts und dem Schadenseintritt ist in der Regel zu bejahen, wenn kein schweres – kausalitätsunterbrechendes – Verschulden des Bewilligungsinhabers oder einer Drittperson vorliegt. Sind die Voraussetzungen für einen Staatshaftungsanspruch erfüllt, so steht dieser häufig in Konkurrenz zu delikts- und versicherungsrechtlichen Ansprüchen der geschädigten Person. In der Praxis sind Staatshaftungsansprüche am ehesten dann relevant, wenn der Schaden durch primär Haftpflichtige nicht gedeckt ist oder wenn diese auf den Staat Regress nehmen wollen. Entfällt ein Staatshaftungsanspruch mangels Fehlerhaftigkeit des Rechtsakts, so kommt eine Entschädigungspflicht des Staates nur dann in Frage, wenn im konkreten Fall ein Billigkeitsanspruch besteht – gestützt auf eine kantonale Sonderopferbestimmung oder auf das Opferhilfegesetz. Spezialgesetzlich statuiert Art. 380a Abs. 1 StGB eine Gefährdungshaftung für Schäden aus rechtmässigen Rechtsakten – begrenzt auf den spezifischen Fall von Rückfallschäden lebenslänglich verwahrter Straftäter. Zur Zeit bestehen politische Bestrebungen, die Gefährdungshaftung auf weitere Kategorien von Straftätern auszudehnen.
BASE
Es ist nicht überspitzt formalistisch, wenn eine Rechtsmittelinstanz auf eine drei Tage vor Fristablauf eingereichte Fax-Eingabe einer rechtskundig vertretenen Person nicht eintritt, ohne ihr zuvor eine Frist angesetzt zu haben, um den Formmangel (fehlende eigenhändige Unterschrift) zu beheben. Ob eine derartige Formstrenge vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 1 BV sachlich gerechtfertigt ist, lässt sich hinterfragen.
BASE
Es ist nicht überspitzt formalistisch, wenn eine Rechtsmittelinstanz auf eine drei Tage vor Fristablauf eingereichte Fax-Eingabe einer rechtskundig vertretenen Person nicht eintritt, ohne ihr zuvor eine Frist angesetzt zu haben, um den Formmangel (fehlende eigenhändige Unterschrift) zu beheben. Ob eine derartige Formstrenge vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 1 BV sachlich gerechtfertigt ist, lässt sich hinterfragen.
BASE
Kostenvorschussverfügungen sämtlicher Kantonsbehörden sind selbständig anfechtbar. Dies ergibt sich aus dem Bundesgerichtsgesetz und gilt deshalb auch für Kantone, deren Verwaltungsrechtspflegeordnung keine selbständige Anfechtung von Kostenvorschussverfügungen vorsieht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeugt. Fraglich erscheint hingegen, weshalb der gleiche Grundsatz nicht auch gelten sollte, wenn eine an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessierte Person um Kostenbefreiung gemäss § 25 Abs. 1 lit. a VRG ZG ersucht.
BASE
In: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 177
Die Rechtsprechung leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Verfahrensrechts. Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen in Bund und Kantonen beruhen auf ähnlichen Grundsätzen. Die vorliegende Publikation zielt darauf, diese Grundsätze anhand ausgewählter Urteile zu erörtern und zu kommentieren. Anhand der Gerichtspraxis lassen sich wesentliche Verfahrenselemente aufzeigen, die vielen Prozessordnungen gemeinsam sind und deren Gesamtheit zentrale Bestandteile des öffentlichen Verfahrensrechts ausmachen. Insgesamt betrachtet zielt das Werk darauf ab, die Rechtsprechung in Bund und Kantonen systematisch zu erfassen und den Transfer zwischen Theorie und Praxis zu erleichtern.
BASE
In: Weiterbildung Recht
In: Rechtswissenschaft für die Praxis Band 3