Mittelbabylonische Rechts- und Wirtschaftsurkunden der Hilprecht-Sammlung Jena: mit Beiträgen zum mittelbabylonischen Recht
In: Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Philologisch-Historische Klasse 64,4
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In: Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Philologisch-Historische Klasse 64,4
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10944022-3
ins Teutsche übersetzet und heraus gegeben Von J. N. S. ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 2 Ph.pr. 16
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Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich viel in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bangladesch getan - vor allem dank des Einsatzes von Interessenverbänden und Menschenrechtsorganisationen. Doch während neue Gesetze und internationale Konventionen noch auf ihre Umsetzung warten, bleibt das Justizsystem vor allem für Frauen mit Behinderungen weitgehend unerreichbar. Die Anwältin Nawmi Naz Chowdhury berichtet von der Zusammenarbeit von Interessenverbänden für Menschen mit Behinderungen und dem Bangladesh Legal Aid and Services Trust (BLAST, Bangladeschs Stiftung für juristische Hilfe und Dienstleistungen).
BASE
In: Das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Bd. 1
In: Rechtskultur Wissenschaft Bd. 16
In: Kausalität der Gewalt: kulturwissenschaftliche Konfliktforschung an den Grenzen von Ursache und Wirkung, S. 192-208
Der Verfasser reflektiert das Recht auf Selbstbestimmung und Formen der Konflikttransformation bzw. ob und unter welchen Umständen dieses Recht auf Selbstbestimmung als Basis für Konfliktlösung bzw. Konflikttransformation dienen kann. Es ist ein wesentliches Menschenrecht, aber nicht automatisches Recht auf Sezession und Eigenstaatlichkeit. Es ist eine nötige, aber nicht ausreichende Basis, um die Dialektik der nationalen Identität versus staatliche Integrität zu Ergebnissen zu führen, die die Rahmenbedingungen für Konfliktlösung erfüllen. In diesem Sinn ist es in Zukunft notwendig, neue Formen zu finden und zu erforschen, wie nicht territoriale Konföderationen, funktionelle Souveränität und Kondominien bzw. gemeinsame Souveränitäten. (ICB2)
In: Sozialwissenschaftliche Informationen für Unterricht und Studium: sowi, Band 2, Heft 3, S. 76-80
ISSN: 0340-2304
Die beiden Aufsätze behandeln die bildungspolitischen Implikationen des Grundgesetzes: M. Abelein: Recht auf Bildung. In: Die öffentliche Verwaltung 20 (1967), S. 375-379. K.D. Heymann, E. Stein: Das Recht auf Bildung. In: Archiv für öffentliches Recht 97 (1972), S. 185-232. Die von Ralf Dahrendorf 1965 erhobene Forderung nach einem 'Bürgerrecht auf Bildung' fand in der juristischen Diskussion kaum Widerhall. Auch der Aufsatz von Abelein aus dem Jahre 1967 blieb ohne Wirkung. Ausgehend von der veränderten Funktion des Bildungsprozesses (Verteilung von Sozialchancen und Beteiligung am Nationaleinkommen) entwickelt Abelein einen positiven Leistungsanspruch der Eltern gegen den Staat (Bereitstellung geeigneter Bildungsmöglichkeiten für die Kinder). Die zentrale Bedeutung des Sozialstaatsprinzips im Grundgesetz erfordert es, den Bildungsausgaben eine hohe Priorität einzuräumen. Der Beitrag von Heymann/Stein zeigt, daß die soziale Wirklichkeit auch von der rechtswissenschaftlichen Dogmatik Neuorientierungen erzwingt. Das Recht auf Bildung wird als paradigmatisch für den Bereich der sozialen Grundrechte betrachtet; diese sozialen Grundrechte werden verstanden als Leistungsansprüche an den Sozialstaat und als Partizipationsansprüche an alle gesellschaftlichen Institutionen. Die Autoren versuchen darzulegen, daß sich ein Recht auf Bildung widerspruchsfrei in das System des Grundgesetzes einordnet. Um das verfassungsrechtlich zu erfassende Problem deutlich zu machen, werden auch Ergebnisse der empirischen Bildungs- und Sozialisationsforschung herangezogen. (JL)
In: Saarbrücker Schriften zum Öffentlichen Recht Band 20
In: Facharzt und Recht
Das Buch richtet sich an Chirurgen, die in vertrauter Sprache und Form Antworten auf spezifische juristische Fragen und Probleme suchen. Die gemeinsame Erarbeitung durch einen Juristen und Chirurgen erlauben eine hohe Praxisrelevanz bei gleichzeitiger juristischer Genauigkeit. Typische Situationen und Probleme des chirurgischen Alltags in Klinik und Praxis werden juristisch durchleuchtet. Sofort umsetzbare Antworten werden ergänzt durch Checklisten und Praxistipps. Zukünftige Entwicklungen wie der Einfluss des europäischen Rechts auf die tägliche Arbeit oder auch Netzstrukturen werden berücksichtigt. Ein detailliertes Stichwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der entsprechenden Themen.
I. TEIL: HINTERGRUND DES NAHOSTKONFLIKTES. - A. Judentum und Recht . - B. Überblick über die Geschichte des Nahostkonfliktes . - C. Streitpunkte im Nahostkonflikt. - D. Der Staat Israel . - II. TEIL: DIE ROLLE DES OBERSTEN GERICHTSHOFES IM NAHOSTKONFLIKT . - A. Die Umsetzung des Völkerrechts durch nationale Gerichte . - B. Der Oberste Gerichtshof Israels . - C. Aktuelle Rechtsprechung des OGH im Nahostkonflikt . - I. Das Urteil zum Sicherheitszaun. - II. Das Urteil zur Zulässigkeit gezielter Tötungen . - III. Das Urteil zur Zulässigkeit von Folter . - IV. Weitere Urteile zum Nahostkonflikt . - III.TEIL: RESÜMEE
World Affairs Online
In: REPORT - Zeitschrift für Weiterbildungsforschung, Band 30, Heft 3, S. 9-18
Die Bildungschancen sind ungerecht verteilt. Auch im Weiterbildungsbereich gibt es benachteiligte Gruppen, insbesondere solche, die bereits in der Erstausbildung diskriminiert wurden. Die Forderung nach Chancengleichheit, die auf Aristoteles und John Rawls zurückgeht, bedeutet, dass jeder eine zweite Chance bekommen sollte, wenn er unter unzureichenden oder unbefriedigenden Ergebnissen der Erstausbildung leidet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufs- und Ausbildungsfreiheit sowie zum Sozialstaatsprinzip folgt ein Teilhaberecht auf berufliche Weiterbildung, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Beseitigung von Benachteiligung im und durch das Bildungssystem - so die Argumentation des Autors - ist nicht allein eine Frage der Gesetzgebung und Finanzierung, sondern vor allem eine der Durchsetzung eines Rechts auf Bildung.