A. Zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge
In: Schriftenreihe Natur und Recht; Infrastrukturmaßnahmen für den alpenquerenden und inneralpinen Gütertransport, S. 135-137
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In: Schriftenreihe Natur und Recht; Infrastrukturmaßnahmen für den alpenquerenden und inneralpinen Gütertransport, S. 135-137
In: Wege zur Koordinierung völkerrechdicher Verträge; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 1-24
In: Die Zukunft der Rüstungskontrolle, S. 271-281
Der angepasste KSE-Vertrag (AKSE) wurde auf dem OSZE-Gipfel 1999 in Istanbul unterzeichnet, ergänzt um die "Istanbul Commitments", die den Vertrag politisch flankieren. Diese Verpflichtungen betreffen vor allem den Abzug der russischen Streitkräfte aus Georgien und Moldau. In der Praxis ergaben sich allerdings Verzögerungen beim Inkrafttreten des Vertrages aufgrund der Nicht-Einhaltung der neuen Flankenobergrenzen durch Russland im Zuge des Tschetschenienkonflikts und aufgrund der Nichterfüllung der "Istanbul Commitments". Gefördert werden könnte ein Inkrafttreten des AKSE-Vertrages durch (1) ein Bekenntnis der USA zum Multilateralismus, (2) einen strategischen Kompromiss im Kaukasus, (3) die Beilegung der Konflikte in Georgien und Moldau sowie (4) zusätzliche - freiwillig eingeräumte - Inspektionsrechte für den Fall der Stationierung KSE-relevanter amerikanischer Verbände in Osteuropa. (ICE2)
In: Wege zur Koordinierung völkerrechdicher Verträge; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 25-51
In: Die Anwendung völkerrechtlicher Verträge in China; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 335-345
In: Die Anwendung völkerrechtlicher Verträge in China; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 301-334
In: Die Anwendung völkerrechtlicher Verträge in China; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 67-122
In: Die Anwendung völkerrechtlicher Verträge in China; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 281-300
In: Das völkerrechtliche Verhältnis zwischen der EU und Russland im Energiesektor; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 33-53
In: Die Bindung der Dritten Welt an das postkoloniale Völkerrecht; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 125-151
In: Wege zur Koordinierung völkerrechdicher Verträge; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 340-374
In: Ehren-Namen
In: Die Institutionalisierung internationaler Verhandlungen, S. 11-30
Die Formen der Institutionalisierung einzelner Verhandlungssysteme lassen sich als Abfolge zunehmender internationaler Kooperation verstehen, für welche die Forschergruppe den Begriff "Kaskadenmodell" verwendet: von der Bereitschaft zum Dialog und einer Einigung über Verfahrensregeln über die Verabschiedung von Empfehlungen bis hin zu völkerrechtlichen Verträgen, deren Einhaltung nach ihrer Ratifizierung zusätzlich überwacht werden kann, und schließlich zur Schaffung von internationalen Organisationen mit exekutiven Vollmachten, einem diskretionären Budget und dem Recht zur Verabschiedung von internationalem Sekundärrecht mit Klagemöglichkeiten vor supranationalen Gerichten bei Nichteinhaltung. Die von der Forschergruppe untersuchten Verhandlungssysteme lassen sich nach dem Kaskadenmodell grob in folgende institutionalisierte Verhandlungssysteme einteilen: (1) Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge sowie der Durchsetzung und Weiterentwicklung der entsprechenden Normen; (2) Verhandlungen im Rahmen starker institutionalisierter internationaler Organisationen wie der ILO oder der EU. Hierbei kann wiederum unterschieden werden zwischen Verhandlungen zu Weiterentwicklungen des Vertragswerks selbst und Verhandlungen über Richtlinien oder Konventionen auf der Ebene der operativen Politik der jeweiligen Organisation. Die Autoren beschreiben in ihrer Einleitung die wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen und politikwissenschaftlichen Aspekte des Forschungsprogramms und geben einen Überblick über die einzelnen Projekte. (ICI2)
In: Erwachsene Nachbarschaft: die deutsch-polnischen Beziehungen 1991 bis 2011, S. 149-169
Die bilateralen und damit auch die rechtlichen Beziehungen zwischen Polen und Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg umfassen zwei Phasen: Die erste Phase bezieht sich auf die Zeit bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, auf die Jahre 1949 bis 1989; die zweite Phase umfasst die Jahre 1990 bis 2010. Dementsprechend können die völkerrechtlichen Akte, die die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen Polen und den beiden deutschen Staaten und im folgenden Zeitabschnitt mit dem vereinten Deutschland regelten, in zwei Gruppen aufgeteilt werden: Die erste Gruppe sind völkerrechtliche Verträge im weiteren Sinne, da sie Statuscharakter haben; sie wurden in Form von Abkommen, Verträgen und Vereinbarungen zwischen Polen und den beiden deutschen Staaten abgeschlossen und sind von fundamentaler Bedeutung für die gegenseitigen Beziehungen. Die zweite Gruppe sind völkerrechtliche Verträge, die die zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen im engeren Sinne regeln, d. h. sie betreffen den Rechtsverkehr, die konsularischen Beziehungen, die gegenseitige Anwendung von Konventionen usw., ergänzt um Rechtsakte bezüglich der inneren Verwaltungsangelegenheiten. Die vorliegende Arbeit widmet sich hauptsächlich den Rechtsbeziehungen, die die Statusprobleme und die von ihnen abgeleiteten Fragen betreffen. (ICI2)
In: Zum Konstitutionalisierungsprozess in der Europäischen Union: ein Beitrag durch fünf Dokumente, S. 141-149
Der Beitrag zum Konstitutionalisierungsprozess in der EU berichtet über die enttäuschenden Ergebnisse der Regierungskonferenz zum Vertrag von Nizza, bei der selbst die Staats- und Regierungschefs die Mängel des EG-Vertrages eingestehen und dessen Ablehnung ins Auge fassen. Die kritische Betrachtung gliedert sich in folgende Punkte: (1) die politischen Folgerungen, (2) die Beurteilungskriterien der Effizienz, Legitimität und des Prinzips einer Union der Staaten und der Völker, (3) enttäuschte Hoffnungen im Hinblick auf institutionellen Reformen sowie (4) Fortschritte im Hinblick auf die europäische Erweiterung. Im Lichte der positiven Erfahrungen des Grundrechtskonvents tritt der Autor dafür ein, die weitere Entwicklung einem nach der Konventmethode arbeitenden Post-Nizza-Prozess anzuvertrauen. Da ein solcher Prozess den Vertrag von Nizza voraussetzt, wird hier - ungeachtet aller Kritik - seine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten befürwortet. (ICG2)