Euthanasie und utilitaristische Gesinnung: eine unheilvolle Allianz
In: Politische Studien: Orientierung durch Information und Dialog, Band 55, Heft 395, S. 61-70
Abstract
Rund 75 Prozent der Menschen in Deutschland sprechen sich für die direkte aktive Sterbehilfe aus, die nach Paragraph 216 des Strafgesetzbuches verbotene Tötung auf Verlangen (Euthanasie). Der vorliegende Essay geht der Frage nach, "ob man hier einen moralischen Königsweg zu sehen glaubt oder man sich meinungsmäßig bereits auf der schiefen Bahn befindet". Der Autor argumentiert aus einer kantischen Position, in der das Recht auf Selbsttötung wie das auf Tötung auf Verlangen das Fundament menschlicher Autonomie untergräbt, die in der Achtung des Menschen als Selbstzweck besteht. Einer Lockerung oder gar Streichung des Paragraphen 216 (Tötung auf Verlangen) des Strafgesetzbuches kann - so das Resümee - nicht das Wort geredet werden. Vielmehr sind die Verhältnisse so zu gestalten, dass das Begehren, getötet zu werden, erst gar nicht heranreift. Das wäre der Idealzustand. In der realen Welt wird indessen bei aller Sorge und Zuwendung mit dem Wunsch nach aktiver Sterbehilfe immer wieder zu rechnen sein. Und es liegt auf der Hand, dass diese Hilfe bei Grenzfällen, denen das Gesetz nicht gerecht werden kann, vertretbar ist. Aber wer nach gründlicher Prüfung das geltende Recht bricht, der wird "die Menschlichkeit seiner Motivation am besten dadurch beweisen, dass er lieber das Risiko einer Strafe eingeht, als ein Tabu in Frage zu stellen, dessen Fall die Grundlage der Menschlichkeit unserer Kultur berühren würde". (ICA2)
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Deutsch
ISSN: 0032-3462
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