Eine Gestalt, die alt geworden ist?: Thesen zum Wandel des Staates
In: Leviathan: Berliner Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Band 40, Heft 2, S. 223-247
ISSN: 0340-0425
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In: Leviathan: Berliner Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Band 40, Heft 2, S. 223-247
ISSN: 0340-0425
World Affairs Online
In: Leviathan: Berliner Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Band 40, Heft 2, S. 223-247
ISSN: 1861-8588
In: Politikberatung in Verfassungsreformen: Erträge des Symposiums des Dimitri-Tsatsos-Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften an der FernUniversität in Hagen am 24. September 2010, S. 109-121
Im Beitrag werden die Rolle und die Einflusschancen der Sachverständigen, wie die Experten entsprechend der offiziellen Terminologie bezeichnen werden, in den unterschiedlichen Beteiligungsformen dargestellt und miteinander verglichen. Die Informationen, die der Analyse zugrunde liegen, beruhen auf der teilnehmenden Beobachtung als Sachverständiger in der ersten Föderalismuskommission, darüber hinaus auf den Dokumentationen der Beratungen beider Föderalismuskommissionen sowie Gesprächen mit anderen Sachverständigen, auch solchen, die in der zweiten Kommission angehört wurden. Neben der offiziellen Beteiligung von Sachverständigen, die in Kommissionen und öffentlichen Anhörungen sichtbar wurden, erfolgte Politikberatung in den Föderalismusreformen auch über eher informelle Kanäle. Zu ergänzen wären zudem Sachverständigen-Kommissionen, die einzelne Länder (etwa Bayern oder Nordrhein-Westfalen) im Vorfeld der Föderalismuskommission eingerichtet hatten und die ausführliche Berichte und Materialien veröffentlichten. Die Charakterisierung und Bewertung der Expertenbeteiligung orientiert sich an theoretischen Überlegungen, die einleitend skizziert werden. (ICB2)
In: Politikberatung in Verfassungsreformen: Erträge des Symposiums des Dimitri-Tsatsos-Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften an der FernUniversität in Hagen am 24. September 2010, S. 7-18
Verfassungsreformen verlangen Generalistenwissen, wenn es um die Zusammenhänge einer Verfassungsordnung geht. Sie verlangen aber auch Spezialwissen, wenn Normen konkrete Politikfelder regeln. Generalisten wie Verfassungsjuristen, Politikwissenschaftler oder Finanzwissenschaftler, die sich mit Strukturen eines politischen Systems befassen, sind der Politik näher als Spezialisten, die sich etwa mit Wirkungen von Verfassungsnormen auf das Bildungswesen, auf die Steuerverwaltung oder die Arbeitsmarktpolitik befassen. Spezialisten wiederum stehen oft Interessengruppen nahe und werden durch diese instrumentalisiert. Auch dies verursacht potentielle Konflikte. Diese Besonderheiten machen Expertise notwendig, aber sie haben auch zur Folge, dass sich Experten in einem besonderen Spannungsverhältnis zur Politik bewegen. Aussagen von Wissenschaftlern haben ein hohes Gewicht, aber Politiker fühlen sich in verfassungspolitischen Materien durchaus auch als fachlich kompetent und sind das auch. Beide Seiten können keinen Anspruch auf Wahrheit erheben, obgleich dieser Wissenschaftlern zugeschrieben wird. Experten aus Verbänden oder aus der Bürgerschaft äußern sich in der Regel in der Sprache von Politikern und bringen "praxisnahe" Kenntnisse ein. Sie unterliegen aber dem Verdacht der Interessenbindung. Hinzu kommt, dass Aussagen von Beratern immer auch Machtverteilungen betreffen und damit politische Interessen tangieren. Das macht Politikberatung in Verfassungsreformen zu einer besonders schwierigen und konfliktträchtigen Aufgabe. (ICB2)
In: Regional and federal studies, Band 22, Heft 3, S. 251-268
ISSN: 1359-7566
In: International journal / CIC, Canadian International Council: ij ; Canada's journal of global policy analysis, Band 66, Heft 1, S. 109-125
In: Regional and federal studies, Band 21, Heft 1, S. 101-102
ISSN: 1359-7566
In: The EU's Decision Traps, S. 199-216
In: Renaissance des Staates?, S. 75-97
Der Autor stellt fest, dass der Wandel des Staates häufig als zyklischer Prozess des Aufstiegs und Niedergangs beschrieben wird. Insofern könnte man die gegenwärtige Phase als "Renaissance" des Staates kennzeichnen. Tatsächlich spiegelt eine solche Beschreibung einen auf Macht und Durchsetzungsfähigkeit reduzierten Begriff des Staates wider. Der moderne Staat stellt jedoch eine komplexe Institutionenordnung dar, die der Schaffung wie der Begrenzung von Herrschaft dient. Diese Ordnung kann sich in ihren einzelnen Bestandteilen ungleichzeitig entwickeln, wobei die Dynamiken der gesellschaftlichen und der institutionellen Veränderungen immer Spannungen erzeugen. Mit zyklischen Modellen sind diese weder zu erfassen noch ihre Konsequenzen zu ermessen. Die Erklärung zum Wandel des Staates beruht auf einem institutionalistischen Verständnis und berücksichtigt zugleich gesellschaftliche Ursachen. Dazu wird einerseits auf die Theorie politischer Strukturierung zurückgegriffen. Andererseits kommen institutionentheoretische Ansätze zur Geltung, um Beharrungskräfte und Dynamiken der internen Strukturen des Staates zu identifizieren. Diese theoretischen Überlegungen sprechen dafür, den Blick von Niedergangs- und Wiederaufstiegsszenarien stärker auf die Herausbildung einer neuen Form von Staatlichkeit zu lenken. Der moderne Staat ist auf dem Weg zu einer multinationalen, verflochtenen Mehrebenenordnung. Eine derartige Herrschaftsordnung kommt allerdings nicht in allen Teilen der Welt in gleicher Weise zur Geltung - sie erfasst einzelne Staaten unterschiedlich -, und sie erzeugt erhebliche Spannungen in den Institutionen des demokratischen Verfassungsstaates. Eine politikwissenschaftliche Staatstheorie sollte diese Spannungen erkennen, indem sie die Mehrdimensionalität des Wandels angemessen begreift und analysiert. (ICF2)
In: Verfassungswandel im Mehrebenensystem, S. 21-40
Der Begriff des Verfassungswandels verweist auf die Tatsache, dass die Grundordnung eines modernen politischen Systems nicht vorgegeben ist, sondern aus politischen Prozessen und Entscheidungen resultiert. Direkt oder indirekt kommt durch diesen Wandel die verfassungsändernde Gewalt ins Spiel. Beim expliziten Wandel durch formale Verfassungsänderungen geschieht dies unmittelbar im Rahmen der in einer Verfassung vorgesehenen Verfahren. Beim impliziten Wandel trifft dies insofern zu, als faktische Normänderungen nur Verfassungscharakter erhalten, wenn sie von den Trägern der verfassungsändernden Gewalt anerkannt werden. Andernfalls besteht ein Widerspruch zwischen der Praxis verfasster Politik und den einschlägigen Verfassungsnormen. Von Verfassungswandel kann nur dann gesprochen werden, wenn die Geltung veränderter Normen auch auf Anerkennung beruht. Der Beitrag betrachtet den Verfassungswandel in Mehrebenensystemen. Bevor die Mehrebenenbeziehungen bei expliziten und impliziten Verfassungswandel analysiert werden, erläutert der Beitrag grundsätzliche Ursachen, die einen Verfassungswandel notwendig machen können. (ICB2)
In: Verfassungswandel im Mehrebenensystem, S. 21-40
In: International journal / Canadian International Council: Canada's journal of global policy analysis, Band 66, Heft 1, S. 109-127
ISSN: 0020-7020
In: Regional and federal studies, Band 21, Heft 1, S. 101
ISSN: 1359-7566
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 49, Heft 2, S. 64-72
ISSN: 0507-4150
World Affairs Online
In: Publius: the journal of federalism, Band 29, Heft 4, S. 55-55
ISSN: 0048-5950