Sammelwerksbeitrag(gedruckt)2008

Die politischen Kriterien von Kopenhagen und ihre Anwendung auf die Türkei: eine Bewertung des Kommissionsberichts vom 6. Oktober 2004

In: Grenzenlose EU: die Türkei und die Aushöhlung der politischen Union, S. 235-267

Abstract

Der Verfasser analysiert die Berichte der Europäischen Kommission 2003 und 2004 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt. Dabei werden Demokratie und Verfassung, völkerrechtliche Verträge, internationale Abkommen und innerstaatliches Recht, rechtsstaatliche Ordnung, Menschenrechtssituation, Grundrechte und Grundfreiheiten, Religionsfreiheit und Minderheitsrechte thematisiert. Es wird festgestellt, dass die Türkei in ihrem politischen Reformprozess erhebliche Fortschritte erzielt hat, vor allem durch weitreichende Verfassungs- und Gesetzesänderungen. Allerdings sind weder das Vereinsgesetz, das neue Strafgesetzbuch noch das Gesetz über die zweitinstanzlichen Berufungsgerichte in Kraft getreten. Darüber hinaus ist die Strafprozessordnung, die Gesetzgebung zur Schaffung einer Kriminalpolizei und das Gesetz über Strafvollzug und Maßregeln noch zu verabschieden. Die Türkei bemüht sich nachdrücklich um die wirksame Umsetzung dieser Reformen. Gesetzgebung und Umsetzungsmaßnahmen müssen, so der Autor, trotzdem weiter gefestigt und ausgedehnt werden. Dies ist vor allem im Bereich der Menschenrechte, der Grundrechte wie Meinungs- und Religionsfreiheit, Frauenrechte und Gewerkschaftsrechte sowie Minderheitenrechte notwendig. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass die Unumkehrbarkeit des Reformprozesses und seine Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Grundfreiheiten, sich über einen längeren Zeitraum bestätigen muss. Es wird die Ansicht vertreten, dass die Türkei die politischen Kriterien in ausreichendem Maß erfüllt habe, und die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen empfohlen. Als flankierende Maßnahmen schlägt die Kommission die laufende Überwachung des Reformprozesses und Maßnahmen wie die Aussetzung der Verhandlungen bei schwerwiegenden dauerhaften Verstößen gegen die Grundprinzipien der Union sowie Schutzklauseln vor. Als einzige zusätzliche Bedingung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen wird von der Europäischen Kommission festgelegt, dass die noch ausständigen legislativen Maßnahmen in Kraft treten bzw. noch verabschiedet werden. Sie macht jedoch die Aufnahme der Verhandlungen nicht von der Beseitigung der tatsächlich vorhandenen großen Zahl an Umsetzungsdefiziten, die selbst der Fortschrittsbericht der Kommission aufzeigt, abhängig. (ICG2)

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