4. Teil, Überlegungen zu einer Prinzipienlehre des pluralistischen Verfassungsrechts jenseits des Staates
In: Konstitutionalisierung im Völkerrecht; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 617-683
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In: Konstitutionalisierung im Völkerrecht; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 617-683
In: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, S. 307-320
Der Beitrag behandelt vier zentrale Formeln, die das BVerfG als Ordnungsfiguren verwendet: (1) das Menschenbild des Grundgesetzes, (2) das ungeschriebene Verfassungsrecht, (3) die Wertordnung des Grundgesetzes und (4) die Ordnungsmacht des Staates. Dabei stehen folgende Fragestellungen im Vordergrund: Wie werden diese Formeln in der Rechtsprechung begründet? In welchem Verhältnis stehen sie zueinander? Inwieweit kann man von einem Ordnungsdenken des Gerichts sprechen? Und inwieweit ist dieses Denken entscheidungsrelevant? Verfolgt man die Entwicklung der Menschenbild- und der Wertordnungsformel wie auch die des ungeschriebenen Verfassungsrechts, dann zeigt sich eine gemeinsame Tendenz: Sie befinden sich auf einem lang anhaltenden Rückzug. Was indes um so deutlicher bekräftigt wird, ist die Unverzichtbarkeit des Staates als konstitutive Ordnungsmacht. (ICG2)
In: Der Terror, der Staat und das Recht, S. 55-81
Das vor dem Hintergrund der Anschläge vom 11. September 2001 beschlossene Terrorismusbekämpfungsgesetz ist Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Staat bei seinen Reaktionen auf den Terrorismus mehr auf Freiheit oder mehr auf Sicherheit setzen soll. Diese Frage weist nach Ansicht des Autors unmittelbar auf die tiefergehende staatstheoretische Bedeutung der Ereignisse hin, denn die Überlegungen zum Verhältnis von Sicherheit und Freiheit führen zwangsläufig zu den Grundlagen des modernen Staates: die Zivilisierung der Gewalt durch die staatliche Herrschafts- und Friedensordnung. Der Autor geht dem Verhältnis von Staat und Terrorismus aus dieser Perspektive nach und untersucht die Frage, wie der Staat zukünftig auf den Terrorismus reagieren sollte, anhand einer Reflexion der Grundlagen moderner Staatlichkeit. Seine Überlegungen erfolgen dabei in drei Schritten: Zunächst werden Logik und Eigenart des Terrorismus näher bestimmt, woran sich eine Analyse des Terrorismus in seinem Verhältnis zum modernen Staat anschließt. Aus diesen Einsichten werden schließlich Folgerungen für das staatliche Verhalten gegenüber dem Terrorismus sowie für das Verständnis und die Gestaltung des Verfassungsrechts gezogen, die auch das rechtsstaatliche Dilemma des "Staatsnotstands" berücksichtigt. (ICI2)
In: Die Weimarer Staatsrechtsdebatte: Diskurs- und Rezeptionsstrategien, S. 69-100
Der Beitrag beschäftigt sich mit der staatstheoretischen Grundlagendiskussion der Weimarer Staatsrechtslehre. Zwei der sowohl hinsichtlich ihrer systematischen Qualität als auch aufgrund ihrer bis in die Gegenwart anhaltenden Wirkmächtigkeit bedeutendsten Beiträge zu dieser Kontroverse, die auch im Zeichen eines politischen Generationenkonflikts unter den Staatsrechtslehrern stand, werden in dem Beitrag in ihren Grundzügen vorgestellt: Es sind dies Hans Kelsens "Allgemeine Staatslehre", die gewissermaßen als Stein des Anstoßes fungierte und die staatstheoretische Grundlagendiskussion der Weimarer Republik ins Rollen brachte, sowie Rudolf Smends Studie "Verfassung und Verfassungsrecht". Zu Beginn des Beitrags wird zunächst der Neuansatz Kelsens anhand ausgewählter Aspekte vorgestellt. Der rein rechtswissenschaftliche Ansatz Kelsens betrachtet den Staat als Normengebilde. Im Anschluss daran wird dann die sowohl methodisch als auch inhaltlich stark gegensätzliche Konzeption Smends einer eingehenden Betrachtung unterzogen und kritisch auf einige ihrer staats- und verfassungstheoretischen Konsequenzen hin befragt. Sein geisteswissenschaftlicher Ansatz begreift den Staat vom Begriff der Integration aus. Den Abschluss bildet ein kursorischer Blick auf die Rezeption und Wirkung der beiden Denker in der rechts- und sozialwissenschaftlichen Forschung Deutschlands nach 1945. (ICB2)
In: Unheimlich zu Diensten: Medienmißbrauch durch Geheimdienste, S. 9-20
Im historischen Rückblick wird die Doppelbedeutung von "öffentlich" - sowohl im Sinne staatlicher als auch im Sinne publizistischer Gewalt - problematisiert. Die Grenze der Geheimdienste als staatlicher Institutionen wird dort gezogen, wo ihre Tätigkeit die Kritik- und Kontrollfunktion der öffentlichen Meinungsbildung berührt. Der Autor sieht das Verfassungsrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit gefährdet, wenn der Staat auf heimliche Weise sein Gewaltmonopol auf den Medienbereich ausdehnt. "Sechs Faustregeln für den Umgang mit Geheimdienstgeschichten" warnen Journalisten vor freiwilliger oder unbewußter Zuarbeit für Geheimdienste.(BM)
In: Renaissance des Staates?, S. 41-52
In der Außenperspektive stellt sich der Staat für den Verfasser als durch das Völkerrecht gebundenes Rechtssubjekt dar. Grenzen des Staates ergeben sich insbesondere aus internationalen Verträgen, mögen diese auch ebenso oft verletzt wie abgeschlossen werden. In der Binnenperspektive ist der Staat eine begriffliche Abbreviatur für eine Vielzahl nebeneinander, übereinander und häufig gegeneinander arbeitender Agenturen, deren Wirken durch das Recht begründet und begrenzt wird. Die Gemeinsamkeit dieser Organisationsteile ist die Bezogenheit auf das Gemeinwohl - sie nehmen, in welcher Rechtsform auch immer, öffentliche Aufgaben wahr. Die Vorstellung eines Monolithen oder Leviathans, der sich zurückziehen oder wiederkehren könnte, ist abwegig. Dem Staat in der Binnenperspektive sind vor allem Grenzen durch das Recht gesetzt, nämlich durch das Verfassungsrecht und das einfache Recht. Die Verteilung von Ressourcen - etwa der Finanzen - ist der rechtlichen Regelung zugänglich und bedürftig. In der den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eigenen Doppelperspektive sind die staatlichen Agenturen durch solche der Union erweitert und damit die Grenzen des Staates naturgemäß anders zu ziehen, weil die Union zunehmende Kompetenzen besitzt. Diese Tendenz hat sich durch die jüngste Entwicklung, Mitgliedstaaten vor der Insolvenz zu bewahren, verstärkt und ist noch zu keinem Ende gelangt. Für Deutschland verdient allerdings der Versuch des Bundesverfassungsgerichts Beachtung, ein "integrationsfestes" Minimum staatlicher Aufgaben aus dem Grundgesetz selbst abzuleiten. (ICF2)
In: Vernunft oder Macht?: zum Verhältnis von Philosophie und Politik, S. 141-160
Der Autor reflektiert ethische Leitbilder für einen Staat, der nicht freiheitsberechtigt, sondern freiheitsverpflichtet und auf das Gemeinwohl ausgerichtet ist. In den Staatsorganen wird jedoch die Frage, was vernünftig ist, oftmals im Gegensatz von Individualwohl und Gemeinnutzen, Risikovorsorge und Wagemut, Nützlichkeit und Ethos, Tradition und Erneuerungswillen unterschiedlich beurteilt. Denn eine Verpflichtung auf die Vernunft würde die Offenheit politischen Entscheidens verengen und den Sprecher der Vernunft zur Bevormundung ermächtigen. Der demokratische Verfassungsstaat vertritt deshalb ein Konzept der Entscheidungsoffenheit in einem rechtlichen Rahmen der Vernunft. Er bindet in seinem unverbrüchlichen Verfassungsrecht die Politik in einer Grundsatzordnung, die erprobte Werte und bewährte Institutionen rechtsverbindlich an die Zukunft weitergibt. Der Staat sucht ein Konzept zur Vernunft - der Verfassungsstaat bietet ein Konzept gegen die staatliche Unvernunft. Der Autor diskutiert in seinem Vortrag die Aufgaben eines vernünftigen, wirklichkeitsverpflichteten und wissensoffenen Staates und hebt die Bedeutung von Freiheit und Demokratie in der Staatsverfassung hervor. Er skizziert ferner die Formen politischer Unvernunft und plädiert für eine "Kultur des Maßes" und eine Rückgewinnung des demokratischen Zusammenhalts in der Gesellschaft. (ICI2)
In: Politik und Recht: Spannungsfelder der Gesellschaft, S. 51-70
Die Spielregeln, nach denen politische Macht verteilt wird, sowie die Grenzen, die einzelnen oder den Spielern insgesamt gesetzt werden, dürfen nicht von einem der Spieler beliebig abgeändert werden können. Daneben geht es auch um die Sicherung eines breiten Konsenses über die grundlegenden Regelungen eines Staates. In diesem Sinn ist es für Verfassungen einer rechtsstaatlichen Demokratie charakteristisch, dass sie von einer zu diesem Zweck gewählten oder sich revolutionär konstituierenden Versammlung (naturgemäß mit Mehrheit) beschlossen, allenfalls auch noch in einer Volksabstimmung angenommen werden, dann aber nur in einem besonderen Verfahren wieder geändert werden können. Regelmäßig sind dabei die jeweiligen gesetzgebenden Organe (Parlamente) eingeschaltet, aber ihre verfassungsändernden Beschlüsse bedürfen qualifizierter Mehrheiten. Eine parlamentarische Zweidrittelmehrheit ist so etwas wie ein Mindesterfordernis für Verfassungsänderungen bzw. Verfassungsergänzungen. Die erschwerten Regeln der Verfassungsgesetzgebung begründen den Rang des Verfassungsrechts. Es bildet im Stufenbau einer staatlichen Rechtsordnung die höchste Schicht, an die alle anderen staatlichen Rechtsakte, insbesondere auch die Gesetzgebung, gebunden sind. Die Verfassung ist die Grundlage jeglichen staatlichen Handelns. In diesem Sinn ist sie die Grundordnung eines Staates. (ICB2)
In: Ordnungsmacht?: über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft, S. 264-297
In dem Beitrag wird eine Querschnittuntersuchung zur Darstellung des Verhältnisses von Legalität und Legitimität in den gängigen französischen Verfassungslehrbüchern vorgenommen. Einleitend wird allgemein der Begriff der Legitimität problematisiert. Es wird gezeigt, daß sich die Entdeckung dessen, was Legitimität im Recht bedeutet, nicht problemlos vollziehen kann, da damit sofort ein offener Widerspruch zu den positivistischen Voraussetzungen in Erscheinung tritt. Um diesen Diskurs darzustellen, wird auf Bücher zurückgegriffen, die Basiswissen zu vermitteln beanspruchen, d.h. auf die gängigsten Lehrbücher des Verfassungsrechts. Weil diese durch die Vereinfachung der Fragestellung und ihrer Lösung eine repräsentative Vorstellung von der Perzeption der Legitimität im französischen Verfassungsrecht vermitteln, ermöglicht es dieser Ansatz, die pädagogische Präsentation dieser französischen Lehrbücher nachzuvollziehen, d.h. die Deformation zu ermessen, denen Analysen aus Gründen der Verständlichkeit oder der Einhaltung von Lehrplänen ausgesetzt werden. Durch die Aufnahme von drei Elementen des Diskurses über den Begriff der Legitimität - Gegenstand, Abgrenzungskriterium und Funktion - in die Untersuchung wird der partielle bzw. parteiliche Charakter dessen gezeigt, was den Studenten als die juristische Wissenschaft präsentiert wird. In der Diskussion der Frage der Bedeutung der Legitimität als Wertverhältnis oder Machtverhältnis werden zwei Irrtümer herausgearbeitet: (1) daß die Ideen zur Basis des Staates gemacht werden; (2) ihr vager und abstrakt bleibender Charakter. Als Problem des Kriteriums der Legitimität wird die Frage aufgegriffen, wie sich erklären läßt, daß es bestimmte und keine anderen Werte sind, die die Grundlage der Legitimität der Regierenden sind. Abschließend wird auf das Problem der Legalität als Produkt der Legitimität eingegangen. Die Frage nach dem Charakter des Verhältnisses von Legalität und Legitimität wird anhand verschiedener Lösungen aus der Geschichte diskutiert. (RW)
In: Die Europäische Union der Regionen: Subpolity und Politiken der Regionen, S. 93-114
Die grenzüberschreitenden Regionen Saar-Lor-Lux stellen die Berührungspunkte zwischen den europäischen Staaten dar und sind ein Beispiel für die Mitwirkung im gesamteuropäischen Prozeß. In dieser Region versuchen ein EG-Mitgliedsstaat (Luxemburg), eine von der französischen Zentralregierung dezentral errichtete und von ihr abhängige Region (Lothringen), eine wirtschaftliche schwache, von Brüssel abhängige belgische Provinz (Belgisch-Luxemburg) sowie zwei mit eigenen Verfassungsrechten ausgestattete deutsche Bundesländer (Rheinland-Pfalz und Saarland) durch grenzüberschreitende Kooperation Gemeinsamkeiten zu finden. Dieses mikrokosmische Experimentierfeld für den Integrationsprozeß Europas hat die Chance, Akzente für ein Europa des nächsten Jahrtausends zu setzen. Durch das Karlsruher Übereinkommen vom 23. Januar 1996, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit rechtlich regelt, ist diese Entwicklung ein erhebliches Stück weitergekommen. (prk)
In: Der orientierungslose Leviathan: Verfassungsdebatte, Funktion und Leistungsfähigkeit von Recht und Verfassung, S. 128-140
Versteht man die Verfassung als eine "institutionalisierte Herrschaftskritik", muss der Teilung und Begrenzung staatlicher Gewalt ebensoviel Aufmerksamkeit geschenkt werden wie Grundrechten und Staatszielbestimmungen. Denn hier beweist sich nach Meinung der Autoren die Ausübung staatlicher Gewalt in ihrer alltäglichen Ausprägung. Es stellt sich vor allem die Frage, ob die unteren Organe staatlicher Gewalt nur Appendix zentralstaatlicher Planungsinteressen oder vielmehr Schnittstellen zwischen Bürger und Staat sein können. Die Autoren beleuchten vor diesem Hintergrund die Disparitäten zwischen den öffentlichen Aufgaben und der Leistungsfähigkeit kleinerer Gebietskörperschaften. Ihre Ausführungen beziehen sich u.a. auf das Verfassungsrecht und die Verfassungswirklichkeit, das Verhältnis von Parlamentarisierung und Bürgerbeteiligung sowie auf die gegenwärtigen Zentralisierungstendenzen. Sie plädieren insgesamt für eine Öffnung der kommunalen und regionalen Verwaltung gegenüber den Interessen und der Kompetenz von Bürgern und skizzieren einige Reformansätze. Die Erfahrungen mit der Abhängigkeit der Gemeinden von Mittel- und Aufgabenzuweisungen durch Land und Bund sowie der Notwendigkeit von Akzeptanzgewinnung bei Infrastrukturentscheidungen legen es nach ihrer Meinung nahe, eine Verknüpfung von Effektivität und Bürgerbeteiligung auf einem jeweils der gesellschaftlichen Entwicklung angepassten Zentralisierungsniveau anzustreben. (ICI2)
In: Ordnungsmacht?: über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft, S. 112-129
In dem Beitrag wird die These aufgestellt, daß das Ende der Ära Adenauer in der Verfassungsideologie im allgemeinen und in den herrschenden Interpretationsansätzen im besonderen seinen Niederschlag gefunden hat: Mit dem Ende des starken Adenauer-Staates hat eine Pluralisierung des Verfassungsrechts eingesetzt, die den denkbar werdenden - und 1969 schließlich realisierten - Regierungswechsel durch stärkere Einbindung der Opposition in den Verfassungskonsens juristisch vorbereitet, zugleich aber auch sein Veränderungspotential begrenzt hat. Am Beispiel des Methodenwechsels in der Verfassungsinterpretation der BRD wird praktisch erprobt, die Interpretationsmethoden und die von ihnen angedienten Lesarten der Verfassung in eine Beziehung zu setzen zu der politischen Machtstruktur, in die sie investiert werden, d.h. es wird ihre strategische Funktion in einem politischen Kräftefeld analysiert. Mit dem Aufzeigen des Wandels der Interpretationsmethoden wird belegt, daß und in welchem Maße sich politische Macht in die Rechtssprache einschreibt: Die reale gesellschaftliche und politische Macht konservativer Gruppen, die sich seit dem Regierungswechsel von 1969 aus der institutionalisierten Staatlichkeit zum Teil zurückziehen mußten, haben einen Teil der Macht sozusagen als Bargaining-Positionen mitgenommen und so eine für die BRD spezifische Vergesellschaftung der Verfassungsinterpretation herbeigeführt. (RW)
In: Der soziale Rechtsstaat: Gedächtnisschrift für Hermann Heller 1891-1933, S. 141-152
Es wird gezeigt, daß das Werk H. Hellers in der herrschenden Staats- und Verfassungslehre Österreichs "kaum beachtet wird und nur zögernd und vereinzelt in die wissenschaftliche Darstellung gezogen wird." Der Verfasser sucht Gründe für diesen Zustand in einem Vergleich Hellers mit den Arbeiten von H. Kelsen, der wesentlich stärker rezipiert worden ist. Der Verdrängungsmechanismus gegenüber Heller wird darauf zurückgeführt, daß Kelsens Arbeit der Relativierung der österreichischen Demokratie und der Tendenz zur Diktatur - wenn auch ungewollt - rechtliche Argumente lieferte, während Heller prinzipiell für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eintrat. Der Lebensweg Hellers und Kelsens wird in Form ihrer Lebensdaten tabellarisch nachgezeichnet. (HA)
In: Umweltpolitik am Scheideweg: die Industriegesellschaft zwischen Selbstzerstörung und Aussteigermentalität
In diesem Beitrag werden Argumente für und gegen die Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz überprüft. Zunächst wird festgestellt, daß der für eine verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes notwendige Grundkonsens in hohem Maße vorhanden ist. Zu der Frage wie der Umweltschutz ins Grundgesetz aufgenommen werden soll, kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß bei der Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht die Gefahr einer weitgehenden Verlagerung wirksamen Umweltschutzes auf die Gerichte bestünde. Würde lediglich ein Gesetzgebungsauftrag in der Verfassung verankert, so würde ein solcher Auftrag wegen seines sicherlich weitgehenden deklamatorischen Charakters wirkungslos verpuffen. Nur dann, wenn der Umweltschutz mit dem Verfassungsrang eines Staatszieles im Grundegesetz ausgestattet ist, wird eine gewisse Gewähr dafür gesehen, daß die vielfältigen sich daraus ergebenden Verpflichtungen im tagespolitischen Widerstreit, an dem mächtige Interessengruppen beteiligt sind, nicht untergehen. (GF)
In: God bless America: Politik und Religion in den USA, S. 50-67
Grundlage der Entscheidungen des Supreme Court zum Verhältnis von Kirche und Staat ist die Bill of Rights, die der Verfassung der USA 1791 in Form von zehn Ergänzungen hinzugefügt wurde. Das erste Amendment kodifiziert eine Trennung von Kirche und Staat sowie eine allgemeine Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Diese Regelung galt ursprünglich nur für die Bundesebene, wurde aber später auf die Einzelstaaten ausgeweitet. Die Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichts bezieht sich auf eine Einrichtungs- wie auf eine Ausübungsklausel. In Bezug auf die Einrichtungsklausel (Einrichtung einer Staatskirche) geht es um das Verhältnis von Staat und Kirche in öffentlichen Schulen, die staatliche Förderung privater Schulen und die Verwendung religiöser Symbole und Rituale durch staatliche Organe. In Bezug auf die Ausübungsklausel geht es um das Verbot der Behinderung der freien Religionsausübung. Die Rechtsprechung zur Religionsfreiheit und zum Verhältnis von Kirche und Staat in den USA ist starken politischen Einflüssen ausgesetzt; für die weitere Rechtsentwicklung wird es daher entscheidend sein, welche der beiden politischen Parteien die Nachfolger der auf Lebenszeit ernannten Verfassungsrichter auswählt. (ICE)